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Rechtstipps

06/2009

Risiken der GmbH-Gesellschafterliste nach MoMiG

Am 01.11.2008 ist das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) in Kraft getreten.Zur Vermeidung der teils beträchtlichen Gefahren, die bis zum Verlust des Geschäftsanteils durch den gutgläubigen Erwerb eines Dritten reichen können, bedarf es lediglich einer kurzen Auseinandersetzung mit diesem Thema, die Sie angesichts der ggf. drohenden schwerwiegenden Nachteile nicht vernachlässigen sollten.

Ausgangslage

Am 01.11.2008 ist das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) in Kraft getreten. Im Rahmen des PNHR-Specials 10/2008 hatten wir über die gesetzlichen Änderungen und die Auswirkungen für Sie bereits umfassend berichtet. Gegenstand dieses Rechts-Tipps sollen die erheblich aufgewertete rechtliche Bedeutung der GmbH-Gesellschafterliste und die sich daraus ergebenen Risiken für GmbH-Gesellschafter und –Geschäftsführer sein. Zur Vermeidung der teils beträchtlichen Gefahren, die bis zum Verlust des Geschäftsanteils durch den gutgläubigen Erwerb eines Dritten reichen können, bedarf es lediglich einer kurzen Auseinandersetzung mit diesem Thema, die Sie angesichts der ggf. drohenden schwerwiegenden Nachteile nicht vernachlässigen sollten.

Rechtslage

Auch nach altem Recht bestand die Pflicht, den Wechsel in der Person von Gesellschaftern durch Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste kundzutun. Die Verletzung dieser Pflicht blieb jedoch rechtstatsächlich ohne Konsequenz.

Nach neuem Recht (§§ 16, 40 GmbHG i.d.F.d. MoMiG) wirkt sich eine diesbezügliche Vernachlässigung der Geschäftsführerpflichten indessen unmittelbar auf das Gesellschaftsverhältnis aus. Im Falle einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung gilt im Verhältnis zur Gesellschaft nur noch derjenige als Gesellschafter, der als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Nur die in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste aufgeführten Gesellschafter können künftig die Gesellschafterrechte aus den betr. Geschäftsanteilen ausüben. Hintergrund der Regelung ist auch, dass etwa Geschäftspartner der GmbH, aber auch künftige Investoren oder Gesellschafter, einfacher nachvollziehen können sollen, wer hinter der Gesellschaft steht.

Die rechtliche Bedeutung der Gesellschafterliste hat aber insbesondere deswegen zugenommen, weil die Liste nunmehr als Anknüpfungspunkt für einen sog. gutgläubigen Erwerb dient. Wer einen Gesellschaftsanteil erwerben will, wird künftig auch dann wirksam Gesellschafter, wenn der Veräußerer tatsächlich gar nicht Gesellschafter ist, er aber in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste aufgeführt ist und der Erwerber die mangelnde Berechtigung weder kennt noch infolge grober Fahrlässigkeit nicht kennt und der kein Widerspruch zugeordnet ist. Diese Neuerung ist vorteilhaft für alle zukünftigen Erwerber von GmbH-Geschäftsanteilen, sie kann jedoch für die bisherigen GmbH-Gesellschafter zu gravierenden Rechtsfolgen, insbesondere zum ungewollten Verlust des Geschäftsanteils, führen.

Aufgrund der verschiedenen Interessenslagen versucht das Gesetz hier einen möglichst schonenden Ausgleich der Betroffenen zu schaffen. Demgemäß lässt es einen gutgläubigen Erwerb beispielsweise dann nicht zu, wenn die Gesellschafterliste hinsichtlich des betreffenden Geschäftsanteils weniger als drei Jahre vor dem Erwerb unrichtig ist und die Unrichtigkeit dem tatsächlichen, nicht eingetragenen Gesellschafter nicht zuzurechnen ist.

Beispiel: Zum 01.01.2009 erwirbt A von B 100% der Geschäftsanteile an der C-GmbH. A wird jedoch in der Folge nicht in die Gesellschafterliste der C-GmbH eingetragen bzw. diese wird nicht zum Handelsregister eingereicht. In der beim Handelsregister aufgenommenen Liste ist weiterhin B als alleiniger Gesellschafter eingetragen. Veräußert B am 1.5.2009 die ihm gar nicht mehr gehörenden Geschäftsanteile an der C-GmbH erneut, und zwar an D, so wird dieser rechtswirksam Gesellschafter der C-GmbH und erwirbt die Geschäftsanteile zu Eigentum, wenn der Fehler der Gesellschafterliste A zuzurechnen und D insoweit gutgläubig ist.

Die Voraussetzungen an die Zurechnungen im vorgenannten Sinne sind gesetzlich nicht geregelt. Zurechenbare Handlungen dürften aber sicherlich gegeben sein, wenn der wahre Berechtigte, also der tatsächliche Gesellschafter (im Beispiel A), aktiv an der Herbeiführung der Unrichtigkeit der Gesellschafterliste mitgewirkt hat oder ihm die bestehende Unrichtigkeit positiv bekannt ist, er aber nicht auf die Berichtigung der Liste hinwirkt. Insoweit dürfte A in dem genannten Beispiel die Nichtänderung der Gesellschafterliste zuzurechnen sein, da ihm die Unrichtigkeit der Liste bekannt war, er jedoch trotzdem nicht auf eine Berichtigung hingewirkt hat. Nach der Gesetzesbegründung gilt selbst die unterlassene Kontrolle der ordnungsgemäßen Einreichung der Gesellschafterliste durch den Notar als eine zurechenbare und damit schädliche Handlung durch den Erwerber von Geschäftsanteilen. Als Folge dieses Unterlassens bleibt somit ein gutgläubiger Erwerb (im Beispiel durch D) möglich.

Das neue Recht sieht weitere Ausschlussgründe vor, die einen gutgläubigen Erwerb verhindern: Ein Verlust des Gesellschaftsanteils durch gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten ist nicht möglich, wenn dem Erwerber die mangelnde Berechtigung des Veräußerers bekannt oder in Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist; insoweit fehlt dem Erwerber der erforderliche gute Glaube.

Schließlich ist der Erwerb vom Nichtberechtigten auch dann ausgeschlossen, wenn „der Gesellschafterliste ein Widerspruch zugeordnet ist“. Die Zuordnung eines solchen Widerspruchs vermag der (vermeintlich) Berechtigte – vergleichbar dem Widerspruchsverfahren im grundbuchlichen Rechtsverkehr – aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder aufgrund einer Bewilligung desjenigen, gegen dessen Berechtigung sich der Widerspruch richtet, zu erreichen.

Neben dem Risiko der bisherigen Gesellschafter, durch gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten ihre Gesellschaftsanteile zu verlieren, bestehen ausdrücklich in § 40 Abs. 3 GmbHG n.F. geregelte Haftungsrisiken für den GmbH-Geschäftsführer. Nach der großen GmbH-Reform durch das MoMiG hat der Geschäftsführer unverzüglich nach Wirksamwerden jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung eine unterschriebene Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen. Diese Pflicht gilt grundsätzlich nur dann, wenn der Geschäftsführer von den (alten oder neuen) Gesellschaftern zuvor über die Änderung im Gesellschaftsbestand informiert und ihm ein Nachweis über die Änderung vorgelegt wurde. Allerdings ergeben sich für die neuen Gesellschafter die aufgezeigten Risiken des Verlustes ihres Geschäftsanteils durch gutgläubigen Erwerb, so dass eine Verzögerung der Mitteilung und des Nachweises an den Geschäftsführer im Regelfall vermieden werden sollte.

Hat ein Notar an entsprechenden Veränderungen im Gesellschafterbestand mitgewirkt, so trifft diesen die Pflicht zur Unterschrift und Einreichung der Gesellschafterliste zum Handelsregister an Stelle des Geschäftsführers; der Notar hat eine Abschrift der geänderten Liste an die Gesellschaft zu übermitteln. Die Liste muß mit der Bescheinigung des Notars versehen sein, dass die geänderten Eintragungen den Veränderungen entsprechen, an denen er mitgewirkt hat, und die übrigen Eintragungen mit dem Inhalt der zuletzt im Handelsregister aufgenommenen Liste übereinstimmen.

Zudem trifft den Geschäftsführer auch die Pflicht, bei Änderungen im Gesellschafterbestand zumindest offenkundige Fehler in der Mitteilung der Gesellschafter zu berichtigen, um nicht aufgrund seiner Unterschrift und Einreichung zum Handelsregister eine offensichtlich fehlerhafte Gesellschafterliste zu veröffentlichen.

Bei Verletzung seiner Pflicht zur Berichtigung der Gesellschafterliste haftet der Geschäftsführer denjenigen, deren Beteiligung sich geändert hat und den Gläubigern der Gesellschaft, für den daraus entstehenden Schaden. Die sich hier ergebenen Risiken sind – angesichts des drohenden Verlustes der Gesellschaftsanteile – enorm und sollten daher tunlichst vermieden werden.

Unser Tipp

Zukünftige Erwerber von GmbH-Geschäftsanteilen profitieren von der Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbes bereits von Gesetzes wegen, soweit keiner der genannten Ausschlussgründe vorliegt. Handlungsempfehlungen erübrigen sich demgemäß. Erwerber von GmbH-Gesellschaftsanteilen sollten anlässlich Ihres Erwerbs stets die Einreichung der geänderten Gesellschafterliste veranlassen und ggf. auch die Einreichung der geänderten Gesellschafterliste durch den Notar kontrollieren. Ihr PNHR-Berater steht Ihnen gerne zur Verfügung, um die derzeit im Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste Ihrer GmbH anzufordern und diese auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen.

Auch für die bisherigen, ggf. bereits seit Jahren beteiligten, GmbH-Gesellschafter ergibt sich ggf. Handlungsbedarf, um die Möglichkeit eines Verlustes ihres Geschäftsanteils durch gutgläubigen Erwerb im größtmöglichen Umfang auszuschließen. So sollte die aktuell im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste einer Überprüfung unterzogen und zukünftig spätestens alle drei Jahre eingesehen und überprüft werden, soweit sich Änderungen im Gesellschaftsbestand ergeben haben könnten.

Sollte sich bei der Überprüfung der Gesellschafterliste eine Unrichtigkeit herausstellen, so steht Ihnen Ihr PNHR-Berater für die weitere Vorgehensweise, etwa für die Zuordnung eines Widerspruchs mittels einstweiliger Verfügung und/oder zur Beantragung bzw. dem Vollzug einer Berichtigung jederzeit zur Verfügung.

Schließlich ergeben sich Handlungsempfehlungen für GmbH-Geschäfts­führer. Da für diese im Verhältnis zu den Gesellschaftern ein neuer, spezieller Haftungstatbestand in das GmbH-Gesetz aufgenommen wurde, sollten sie Gesellschafterlisten stets unverzüglich nach Mitteilung und Nachweis durch die Gesellschafter beim Handelregister einreichen. Darüber hinaus sollten GmbH-Geschäftsführer die Mitteilung der Gesellschafter hinsichtlich der Änderung im Gesellschaftsbestand zumindest auf Plausibilität hin überprüfen (lassen) und mit den zum Nachweis des Gesellschafterwechsels vorgelegten Dokumenten abgleichen. Evtl. Unstimmigkeiten sollten dabei grundsätzlich mit Ihrem PNHR-Berater besprochen werden, der Ihnen – wie bisher – bei der rechtlichen Abwicklung von Änderungen im Gesellschaftsbestand Ihrer GmbH gerne zur Seite steht.

Beitrag aus dem Newsletter 06/2009 | » Newsletter als PDF herunterladen