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Rechtstipps

10/2009

Sittenwidrigkeit der Bürgschaft eines Ehegatten wegen finanzieller Überforderung

Ausgangslage

Der Unternehmer U möchte sein kleines mittelständisches Unternehmen ausbauen. Er plant den Erwerb eines Gewerbegrundstücks, um darauf eine kleine Lager- und Produktionshalle zu errichten. Seine Ehefrau E ist bei einem Versicherungsunternehmen angestellt beschäftigt und erhält dort ein monatliches Netto-Einkommen von € 2.100,00. Gelegentlich hilft die E als Unternehmergattin dem U auch bei der Bewältigung von anfallenden Buchführungsarbeiten, gegen eine Zusatzvergütung in geringem Umfang.

Die Hausbank B des U bittet die Ehegatten zu einem Gespräch über die Details der von U geplanten Finanzierung. Das von U gewünschte Darlehen zur Fremdfinanzierung des Gewerbegrundstücks beläuft sich auf € 400.000,00. Nach den Darlehenskonditionen der B gilt hierfür, bei entsprechender Bonität, ein Zinssatz von 6 % p.a. und ein Tilgungssatz von 2,5 % p.a.. Im Laufe des gemeinsamen Finanzierungsgespräch lässt sich die B auch die zuvor erbetene Gehaltsabrechnung der E vorlegen und nimmt diese zu den Akten.

In dem formularmäßigen Vordruck der B über die Einzelheiten des Immobiliendarlehens werden U und E als Darlehensnehmer und Gesamtschuldner aufgeführt und leisten beide Ihre Unterschrift. Vereinbarungsgemäß wird U als Alleineigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen. B erhält – wie vereinbart - eine erstrangige Grundschuld in Höhe des Darlehensbetrages zuzüglich Zinsen und Nebenkosten. Zu den Darlehensbedingungen der B heißt es hierzu in ihren AGB auszugsweise (Zitat):

1. Die unter Verwendung des Vordrucks der B einzuräumende Grundschuld dient zur Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche der Bank aus dem Darlehensverhältnis einschließlich etwaiger Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung, Schadensersatz und Nichtabnahme des Darlehens sowie aus anderen -auch künftigen- Geschäftsbeziehungen.

2. Mehrere Darlehensnehmer haften als Gesamtschuldner.“

Die E trat zudem vereinbarungsgemäß ihre künftigen Ansprüche auf Arbeitseinkommen und Sozialleistungen aus ihrem Angestelltenverhältnis sicherungshalber an die B ab. Ferner übernahm die E durch ein notarielles vollstreckbares Schuldanerkenntnis die persönliche Haftung hinsichtlich der Zahlung des Grundschuldbetrages nebst Zinsen und Nebenkosten.

Der Kredit wurde vereinbarungsgemäß an den U zum Zwecke des Grundstückserwerbes ausgezahlt und verwendet. Die Zinszahlungen und Tilgungsleistungen wurden in der Folgezeit bis 2009 allein vom U geleistet, bis er unverschuldet in eine Unternehmenskrise geriet.

Besorgt fragt sich die E nun, ob sie ggf. Zeit ihres Lebens am Rande des Existenzminimums leben muss, da sie als Darlehensnehmerin aus enger Verbundenheit zu ihrem Ehegatten Ihre Unterschrift geleistet und ihre Gehaltsansprüche abgetreten hat.?

Auf diese an B gerichtete Frage wird ihr entgegnet, eine Entlassung aus der Verpflichtung ginge (leider) nicht. Sie könne jedoch Restschuldbefreiungsantrag im Rahmen der §§ 486 ff. InsO stellen und müsse daher nicht damit rechnen, ein Leben lang für die Darlehensverpflichtung aufkommen zu müssen. Daher sei ihre Verpflichtung nicht sittenwidrig.

Bisherige Rechtslage

Bereits nach bisheriger Rechtsprechung wurde - unabhängig von der formellen Bezeichnung - unterschieden zwischen einer echten Verpflichtung als (Mit-) Darlehensnehmer und einer (bloß) übernommenen Mithaftung als Bürge.

1. Bürgschaft statt Darlehen

Die von der B verwendete Bezeichnung „Darlehensnehmerin“ ist bereits nach der alten Rechtsprechung des BGH ohne Belang. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Betreffende ein erkennbares eigenes sachliches oder persönliches Interesse an der Kreditaufnahme des (anderen) Ehegatten gehabt hat und ob der Betreffende ggf. in der Lage gewesen ist, als im Wesentlichen gleichberechtigter Vertragspartner über die Auszahlung oder Verwendung der Darlehenssumme mit zu entscheiden.

Liegt - wie hier – allein der unternehmerische Ansatz des U der Finanzierung und der Darlehensaufnahme zugrunde, kommt der mitunterschreibenden Ehegattin nicht die Funktion einer Mit-Darlehensnehmerin zu. Der U hat das gewerbliche Grundstück zum Alleineigentum erworben, die hier gewählte Finanzierung gesucht, das Eigenkapital gestellt, die Vertragskosten übernommen sowie – bis zur Krise – den Zins- und Tilgungsdienst geleistet.

Soweit hier allenfalls mittelbare Vorteile auch für die U daraus resultieren, etwa indem sich ihr allgemeiner Lebensstandard als Unternehmergattin verbessert oder sich die Möglichkeit eines Hinzuverdienstes neben ihrer Angestellten-Tätigkeit ergibt, folgt daraus nicht, dass sie selbst Darlehensnehmerin geworden ist.

Demzufolge ist die E als Ausfallbürgin zu bezeichnen.

Frage:    Kann sich die E einer solchen Inanspruchnahme entziehen?

2. Sittenwidrigkeit einer übernommenen Mithaftung als Bürge allein aus emotionaler  Verbundenheit

Nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH liegt eine krasse finanzielle Überforderung des Bürgen oder Mithaftenden grundsätzlich vor, wenn dieser voraussichtlich nicht einmal die vereinbarten Darlehenszinsen aus dem pfändbaren Teil seines laufenden Einkommens und Vermögens bestreiten kann, sollte der Sicherungsfall eintreten. Liegt eine solche finanzielle Überforderung des Mithaftenden vor, so ist nach allgemeiner Lebenserfahrung zu vermuten, dass die Haftungsübernahme allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Darlehensnehmer übernommen wurde und der Kreditgeber dies in sittenwidriger Weise ausgenutzt hat. Wenn demnach keine weiteren besonderen Umstände hinzutreten oder das Kreditinstitut diese Vermutung der emotionalen Verbundenheit nicht zu widerlegen vermag, bleibt es bei der Sittenwidrigkeit und Nichtigkeit der Mithaftung gemäß §  138 I BGB.

Bei ihrem monatlichen Nettoeinkommen von € 2.100 war die E bereits bei Abschluss des Darlehens voraussichtlich nicht einmal in der Lage, die in dem Darlehensvertrag festgelegten monatlichen Zinsen in Höhe von € 2.000,00 aus ihrem laufenden Einkommen und Vermögen dauerhaft alleine zu tragen, zieht man zu Gunsten der Bank Lebenshaltungskosten nur in moderater Höhe ihres Existenzminimums ab. Von daher bestand von Anfang an ein krasses Missverhältnis zwischen der künftigen Leistungsfähigkeit der E als Mithaftende und der sie schon bei Abschluss der Vereinbarung potentiell treffenden Zinslast.

Sofern daher keine besonderen Umstände in der Person der E vorliegen, etwa ein beträchtliches vorhandenes eigenes Vermögen, ist bis zum Beweis des Gegenteils zu Gunsten der E davon auszugehen, dass sie die Haftung allein aus emotionaler Verbundenheit eingegangen ist und die B dies in sittenwidriger Weise erreichte.

3. Berücksichtigung der Grundschuld für die Kreditsumme, Zinsen und Nebenleistungen

Allerdings sind nach ständiger Rechtsprechung des BGH anderweitige Sicherheiten des Kreditnehmers, wie hier die Grundschuld des U, zu berücksichtigen.

Für die Entlastung des Mitbürgen ist daher entscheidend, mit welcher Zweckbestimmung & Werthaltigkeit die dingliche Sicherheit begeben worden ist.

Auf Stufe 1 wird ggfs. die Sittenwidrigkeit der Bürgschaftsübernahme beseitigt, wenn der Kreditgeber gewährleistet, dass er den Mitbürgen erst nach einer ordnungsgemäßen Verwertung der dinglichen Sicherheit in Anspruch nimmt.

Dies ist nach den hier zugrunde liegenden AGB nicht der Fall, so dass allein die Einräumung einer dinglichen Sicherheit  des mitunter werthaltigen Gewerbegrundstücks nicht ausreicht, die Sittenwidrigkeit der Bürgschaftsübernahme im Sinne von § 138 BGB zu beseitigen.

Zudem sehen die Darlehensbedingungen der B auf Stufe 2 vor, dass die bestellte Grundschuld formularmäßig auch allen (weiteren) gegenwärtigen und künftigen Ansprüchen  der  B  im  obigen  Umfang dient, selbst aus anderen - auch künftigen – Geschäftsverbindungen des U.

Ist damit das Ausmaß der Haftung des Hauptschuldners (hier des U) aufgrund der AGB  der B vom Umfang her nicht zu begrenzen, vermag die dingliche Sicherheit der Grundschuld das krasse Missverhältnis zwischen der Mitbürgschaft der E und ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit nicht zu beseitigen. Die B als Verwender der vorformulierten Geschäftsbedingungen trägt gemäß § 305 c BGB dabei die Gefahr von Unklarheiten in ihren Formulierungen, die im Zweifel zu ihren Lasten gehen.

Könnte sich die B mit Erfolg auf den Standpunkt stellen, sie, die E, könne ja über die Restschuldbefreiung gemäß §§ 286 ff. InsO Restschuldbefreiung von ihren Verbindlichkeiten erlangen, demzufolge man nicht von einer Sittenwidrigkeit Ihrer Verpflichtung sprechen könne?

Bislang hatte der BGH offen gelassen, ob die Möglichkeit des Schuldners, das Restschuldbefreiungsverfahren gem. §§ 286 ff. InsO wählen zu können, die o.g. Sittenwidrigkeit seiner Haftungsübernahme beseitigen kann.

So könnte man sich auf den Standpunkt stellen, dass der Schuldner ja ohnehin nach Ablauf des sechsten Jahres seines Wohlverhaltens nach der Insolvenzordnung von seinen restlichen Verbindlichkeiten befreit werden kann. Die zeitliche Begrenzung auf eine maximal ca. sechsjährige Inanspruchnahme aus einer Verpflichtung als Bürge sei ein starkes Korrektiv, dass letztlich die Sittenwidrigkeit entfallen lasse.

Jetzt bezieht  der BGH in seinem Urteil vom 16.06.2009 jedoch eindeutig Position zu Gunsten des Bürgen:

Er stellt nunmehr klar, dass das Restschuldbefreiungsverfahren der §§ 286 InsO in keinem Konkurrenzverhältnis zur Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB steht. Die Restschuldbefreiung setzt bereits begrifflich das Bestehen einer wirksam begründeten Schuld voraus. Denn von einer nichtigen „Schuld“ braucht man sich grundsätzlich nicht mehr befreien zu lassen. Die Nichtigkeit wird ja bereits kraft Gesetzes im Sinne von § 138 BGB angeordnet, so der BGH.

Es ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Schutzzweckes der Norm gerechtfertigt, sittenwidrige Bürgschaften oder Schuldbeitritte im Hinblick auf die bloße Möglichkeit einer Restschuldbefreiung für (noch) wirksam zu erachten. Denn es ist nicht Zweck des langjährigen und komplizierten Restschuldbefreiungsverfahrens, Kreditinstitute, die versuchten, die offensichtliche Willensschwäche eines finanziell überforderten Ehepartners oder nichtehelichen Lebensgefährten des Hauptschuldners zur Durchsetzung ihrer vermeintlichen Interessen zu nutzen, vor der weitreichenden Sanktion der Nichtigkeit ihrer Vereinbarung zu bewahren.

Die hier durch die B vereinbarte Mithaftung der E steht daher in einem derart krassen Missverhältnis, dass diese vom BGH als „ruinöse Mithaftung“ bezeichnete Verpflichtung der E uneingeschränkt als nichtig anzusehen ist.

Fazit

Die E könnte daher - unter den weiteren Voraussetzungen einer (negativen) Feststellungsklage – jederzeit gerichtlich feststellen lassen, dass sie selbst im Falle einer künftigen Insolvenz und/oder Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens ihres Ehegatten bzw. seiner persönlichen Zahlungsunfähigkeit schon aus grundsätzlichen Rechtsgründen nicht als Mithaftende in Anspruch genommen werden kann, da die Haftungsübernahme gegenüber der B insoweit sittenwidrig und nichtig ist. Sie braucht nicht abzuwarten, bis sich die Krisensymptome des Unternehmens ihres Ehegatten und (Haupt-) Verpflichteten verdichten.

Unser Tipp

Das Urteil sollte diejenigen Ehegatten und/oder Lebensgefährten ermutigen, sich ihre konkreten Haftungsumstände genauer anzusehen, die seinerzeit zu einer Darlehensmitübernahme/Bürgschaft für das Kreditengagement ihres Ehegatten geführt haben.

In aller Regel legen die Kreditinstitute ihre eigenen AGB den Darlehensverträgen zugrunde, so dass die o.g. Unklarheitenregelung des § 305 c II BGB grundsätzlich für alle Kreditinstitute gilt.

Der Teufel steckt bekanntlich im Detail, so dass diese erfreuliche Rechtsprechung nicht lapidar auf alle Bürgschaften von Ehegatten übertragen werden kann.

Falls jedoch der mitbürgende/mithaftende Ehegatte schon heute feststellen kann, dass er die Zinslast eines Darlehens seines Ehegatten im o.g. Sinne aller Voraussicht nach nicht wird zahlen können, wenn man bescheidende Lebenshaltungskosten vorab in Abzug bringt, empfiehlt es sich schon, neutralen Rechtsrat einzuholen.