Rechtstipps
Testament zu Gunsten Menschen mit Behinderung "Behindertentestament"
Ausgangslage
Sie sind verheiratet und haben 2 Kinder, einen Sohn Stefan und eine Tochter Tina. Stefan hat eine Behinderung, aufgrund derer er Leistungen der Sozialhilfe bezieht oder beziehen wird, wenn Sie einmal nicht mehr für ihn sorgen und seinen Lebensstandard sichern können. Sie wollen ein Testament errichten, in dem Sie neben Ihrem Ehepartner und Tina auch Stefan einen Teil Ihres Vermögens vererben wollen, ohne dass der Sozialhilfeträger darauf Zugriff nehmen kann. Sie fragen sich, ob und wie Sie dies bewerkstelligen können.
Zugriff des Sozialhilfeträgers
1. Nachranggrundsatz
Im Sozialhilferecht (geregelt im SGB XII) gilt der Grundsatz, dass jeder nur insoweit staatliche Hilfe beanspruchen kann, als er die betreffenden Aufwendungen (wie z.B. Grundsicherung bei Erwerbsminderung und im Alter, Hilfe zur Pflege, Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung etc.) nicht durch den Einsatz eigener Einkünfte und eigenen Vermögens bestreiten kann (Subsidiaritätsprinzip). Daher hat ein Empfänger von sozialhilferechtlichen Leistungen grundsätzlich auch ererbtes Vermögen zur Deckung seines sozialhilferechtlichen Bedarfs einzusetzen bzw. an den Sozialhilfeträger weiterzuleiten. Dies bedeutet im Endeffekt, dass der Empfänger sozialhilferechtlicher Leistungen von einer Erbschaft persönlich keinen nachhaltigen Nutzen hat.
2. Schonvermögen
Nicht abzuführen und vor dem Zugriff des Sozialhilfeträgers geschützt ist lediglich das sog. Schonvermögen. Dieses variiert, je nach Hilfeart. Für Menschen beispielsweise, die grundsicherungsberechtigt sind oder Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Pflege beziehen, beläuft sich der Grundfreibetrag auf 2.600 Euro. Alles was dem Empfänger sozialhilferechtlicher Leistungen über das Schonvermögen hinaus zufließt, muss er an den Sozialhilfeträger abführen.
3. Zugriffsmöglichkeiten
Der Sozialhilfeträger kann das vom Empfänger sozialhilferechtlicher Leistungen ererbte Vermögen auch direkt auf sich überleiten.
Eine Zugriffsmöglichkeit des Sozialhilfeträgers besteht auch dann, wenn Eltern ihr behindertes Kind in ihrem Testament enterben bzw. eine Erbquote unterhalb der Pflichtteilsquote zuwenden oder ihr Vermögen zu Lebzeiten anderweitig verschenken. Denn dann steht dem behinderten Kind ein Pflichtteilsanspruch bzw. ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zu, den der Sozialhilfeträger auf sich überleiten und direkt gegen die Erben geltend machen kann. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
Selbst wenn das behinderte Kind einen Teil des Nachlasses geerbt hat und seinerseits verstirbt, kann der Sozialhilfeträger von den Erben des behinderten Kindes den Ersatz der Kosten für sozialhilferechtliche Leistungen verlangen, die das behinderte Kind in den letzen 10 Jahren vor seinem Tod bezogen hat (sozialhilferechtliche Erbenhaftung).
Wollen Eltern diese Zugriffsmöglichkeiten des Sozialhilfeträgers sowohl zugunsten des behinderten Kindes als auch zugunsten des zunächst überlebenden Ehepartners und der Geschwisterkinder verhindern, müssen sie ein Testament oder einen Erbvertrag errichten und dort eine Kombination von Vor- und Nacherbfolge sowie Dauertestamentsvollstreckung vorsehen. Ein Testament, das die hierzu notwendigen Regelungen und Anordnungen enthält, bezeichnet man gemeinhin als Behindertentestament.
Behindertentestament
1. Vor- und Nacherbschaft
Wichtigstes Element des Behindertentestaments ist die Einsetzung des behinderten Kindes als Vorerbe und einer anderen Person (z.B. Geschwisterkind) als Nacherbe und zwar sowohl für den Erbfall des 1. Elternteils wie auch für den des 2. Elternteils. Das Erbe des Verstorbenen (Erblasser) geht dann jeweils nur zeitweise an den Vorerben und nach dessen Tod an den Nacherben. Vor- und Nacherbe beerben somit zeitlich nacheinander denselben Erblasser bezüglich derselben Erbschaft; der Nacherbe ist somit nicht Erbe des Vorerben.
Dies ist deshalb von Bedeutung, weil damit der Nacherbe nicht für die Kosten der sozialhilferechtlichen Leistungen aufkommen muss, die der Sozialhilfeträger zuvor dem behinderten Vorerben gewährt hat. Eine sozialhilferechtliche Erbenhaftung des Nacherben besteht nicht.
2. Befreiter oder nicht befreiter Vorerbe
Wird das behinderte Kind als nicht befreiter Vorerbe eingesetzt (so der gesetzliche Normalfall), ist es gemäß verschiedener gesetzlicher Schutzvorschriften in seiner Verfügung über den ererbten Nachlass beschränkt. Ihm stehen grundsätzlich nur die Erträge des Nachlasses zu, z.B. bei Grundbesitz die Mieteinnahmen, bei Geldvermögen die Zinsen. Grundstücke dürfen nur mit Zustimmung des Nacherben veräußert werden. Geldvermögen dürfen nur mündelsicher angelegt werden, z.B. nicht in Aktien. Durch diese Schutzvorschriften soll erreicht werden, dass der zunächst dem Vorerben zufallende Nachlass in seiner Substanz für den Nacherben erhalten bleibt.
Wird das behinderte Kind hingegen im Testament als befreiter Vorerbe eingesetzt, was insbesondere bei einem nicht so großen Nachlass wirtschaftlich sinnvoll sein dürfte, ist es von den vorgenannten Schutzvorschriften zugunsten des Nacherben befreit. Dann kann für die Versorgung des behinderten Vorerben auch die Substanz des ererbten Nachlasses herangezogen werden. Über Grundstücke kann er frei verfügen, Geldvermögen kann z.B. auch in Aktien angelegt werden.
Möglich ist es auch, den Vorerben nicht von allen, sondern nur von einigen bestimmten Schutzvorschriften zugunsten des Nacherben zu befreien.
Ob der Einsatz eines behinderten Kindes zum befreiten Vorerben einen gleich hohen Schutz vor dem Zugriff des Sozialhilfeträgers bewirkt wie die Einsetzung als nicht befreiter Vorerbe, wird in der juristischen Literatur unterschiedlich eingeschätzt. Während die (noch) herrschende Meinung aus Vorsichtsgründen weiterhin zur nicht befreiten Vorerbschaft rät, hält eine sich verbreitende jüngere Meinung diese Vorsicht für nicht mehr geboten, da das Behindertentestament inzwischen von Rechtsprechung und Praxis allgemein als wirksam akzeptiert werde.
3. Einsetzung über dem Pflichtteil
Wird dem behinderten Kind im 1. oder 2. Erbfall eine Beteiligung am Nachlass zugewendet, die kleiner ist, als seine Pflichtteilsquote, entsteht ein Pflichtteilsanspruch, den der Sozialhilfeträger auf sich überleiten und gegen die Erben geltend machen könnte. Liegt die Zuwendung in beiden Erbfällen über der jeweiligen Pflichtteilsquote, entsteht ein Pflichtteilsanspruch erst gar nicht.
4. Dauertestamentsvollstreckung
Ein weiteres zentrales Element des Behindertentestaments ist die Anordnung einer lebenslangen Testamentsvollstreckung, also für die Dauer der Vorerbschaft. Ein Testamentsvollstrecker hat den Nachlass unter den Erben zu verteilen und zu verwalten, so wie der Erblasser dies in seinem Testament verfügt bzw. angeordnet hat.
Ist einem Testamentsvollstrecker in dem Testament aufgegeben worden, die Vorerbschaft des behinderten Kindes bis zu dessen Tod zu verwalten, dann ist dem Vorerben das Verfügungsrecht über die Nachlassgegenstände dauerhaft entzogen. Damit ist der von der Vorerbschaft umfasste Nachlass zugleich auch vor dem Zugriff des Sozialhilfeträgers geschützt.
5. Verwaltungsanordnung
In dem Testament ist der Testamentsvollstrecker konkret und möglichst detailliert anzuweisen, dass er dem behinderten Vorerben Zuwendungen aus der Vorerbschaft für seine persönlichen Bedürfnisse und Wünsche zukommen lässt (z.B. übliche Geschenke, Zuwendungen für Hobbys, Freizeitgestaltungen, Reisen, besondere ärztliche Behandlungen etc.), um damit dessen Lebensqualität zu verbessern. Um dem Zugriff des Sozialhilfeträgers auf solche Zuwendungen vorzubeugen, muss der Testamentsvollstrecker in dem Testament zugleich angewiesen werden, nur Zuwendungen vorzunehmen, die einen Anspruch des Vorerben auf Sozialhilfeleistungen nicht schmälern oder vereiteln.
6. Benennung Testamentsvollstrecker
Als Testamentsvollstrecker kommen Familienangehörige oder auch andere Personen in Betracht. Die Person sollte über Erfahrungen in finanziellen Dingen verfügen und bereit sein, auf die Bedürfnisse und Interessen des behinderten Vorerben einzugehen. Daher wird häufig der länger lebende Elternteil als erster Testamentsvollstrecker ernannt. Für den Fall dass dieser das Amt mit fortschreitender Zeit nicht mehr ausüben kann oder will, sollte ihm das Recht zur Benennung eines Ersatz-Testamentsvollstreckers eingeräumt werden.
Anstelle des länger lebenden Elternteils kann auch ein zum Nacherben berufenes Geschwisterkind als (Ersatz-) Testamentsvollstrecker vorgesehen werden. Wegen des zwangsläufig bestehenden Interessenkonfliktes sollte dies aber wohl überlegt werden. Alternativ wird häufig auch verfügt, dass das Nachlassgericht einen Ersatz-Testamentsvollstrecker benennen soll.
Ist ein volljähriger Vorerbe aufgrund seiner körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage, seine Angelegenheiten ganz oder teilweise selbst zu besorgen, kann das Betreuungsgericht für ihn einen Betreuer bestellen, der ihn gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Der Betreuer hat ausschließlich die Interessen des Betreuten zu wahren, wozu auch die Überwachung des Testamentsvollstreckers gehört. Daher dürfen Testamentsvollstrecker und Betreuer grundsätzlich nicht dieselbe Person sein. Eine Ausnahme gilt nach der Rechtsprechung für Eltern.
Zulässigkeit
Die Frage nach der Zulässigkeit und Wirksamkeit eines derartigen Behindertentestaments ist bereits in zwei Urteilen des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 21.03.1990 und 20.10.1993 ausdrücklich bejaht worden. Eine solche testamentarische Gestaltung sei – so der BGH - Ausdruck einer sittlich anzuerkennenden Sorge für das Wohl des Kindes über den Tod der Eltern hinaus. In einem aktuellen Urteil vom 19.01.2011 - Az. IV ZR 7/10 - hat der BGH diese Rechtsauffassung nochmals ausdrücklich bestätigt.
Eine Ausnahme könnte ggf. für Fälle von sehr hohen Nachlassvermögen gelten, in denen bereits aus den Nutzungen des Pflichtteils des behinderten Kindes seine gesamte Grundversorgung auf Lebzeiten bestritten werden könnte. Über einen solchen Fall ist höchstrichterlich noch nicht entschieden worden.
Pflichtteilsverzicht, Ausschlagung
In seinem aktuellen Urteil vom 19.01.2011 hat der BGH des Weiteren entschieden, dass trotz des Nachranggebotes der Sozialhilfeträger es anzuerkennen habe, wenn ein behinderter Mensch, der sozialhilferechtliche Leistungen bezieht, vor dem Erbfall notariell auf seinen Pflichtteil verzichtet. Dementsprechend könne der Sozialhilfeträger in den Fällen, in denen der Erbfall bereits eingetreten und das behinderte Kind eine unter der Pflichtteilsquote liegende Erbquote erhalten hat, auch nicht das Erbausschlagungsrecht des behinderten Kindes auf sich überleiten und dann das Erbe ausschlagen und den Pflichtteilsanspruch geltend machen. Derartige Entscheidungen stünden dem Pflichtteilsberechtigten zu. Die im Grundgesetz verankerte Privatautonomie und Erbrechtsgarantie decken laut BGH auch die Freiheit der Entscheidung, ob jemand eine Erbschaft oder den Pflichtteil erhalten will oder nicht. Es gäbe keine Pflicht zu erben oder etwas aus einem Nachlass anzunehmen.
Unser Tipp
Wenn sie ein behindertes Kind haben, das nach Ihrem Tod voraussichtlich sozialhilferechtliche Leistungen beziehen wird, dann sollten Sie ein sog. Behindertentestament errichten, da das Kind andernfalls keinen Nutzen von der Erbschaft hat. Wesentlicher Bestandteil eines Behindertentestamentes ist – wie oben beschrieben – eine kombinierte Anordnung von Vor- und Nacherbschaft sowie einer mit konkreten Verwaltungsanweisungen versehenen Dauertestamentsvollstreckung.
Da bei der konkreten Gestaltung Ihres Testaments eine Vielzahl von rechtlich relevanten Fragen geklärt, Alternativen abgewogen und bedeutsame Entscheidungen getroffen werden müssen, sollten Sie sich in jedem Falle von einem Notar oder Rechtsanwalt beraten lassen. Zudem ist es ratsam, ein einmal verfasstes Testament von Zeit zu Zeit zu überprüfen, da sich sowohl die Lebensumstände als auch die Rechtslage und Rechtsprechung im Laufe der Zeit ändern können.


