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Rechtstipps

11/2011

Urteil des Bundesarbeitsgerichts zur sachgrundlosen Beschäftigung 3 Jahre nach einer Vorbeschäftigung

I. Einführung

Für Aufregung sorgte zuletzt ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 06.04.2011, das sich mit der sog. sachgrundlosen Beschäftigung eines Arbeitsverhältnisses beschäftigt. Dieser Rechtstipp zeigt auf, wie sich dieses Urteil auch auf mögliche zukünftige Anstellungsverhältnisse in Ihrem Unternehmen auswirken kann.

II. Rechtslage bisher

Nach dem Willen des Gesetzgebers stellt der befristete Abschluss eines Arbeitsvertrags grundsätzlich die Ausnahme zum vom Gesetzgeber gewünschten „Normalfall“ des unbefristeten Arbeitsvertrags dar. Vor diesem Hintergrund bedarf die Befristung regelmäßig eines sog. sachlichen Grundes (§ 14 Abs. 1 Teilzeit und Befristgungs Gesetz (TzBfG)). Allerdings gestattet das Gesetz von diesem Grundsatz wiederum verschiedene Ausnahmen.

Die sog. kalendermäßige Befristung ohne Sachgrund (§ 14 Abs. 2 TzBfG) wird von diesen Ausnahmen wohl am häufigsten eingesetzt. Sie ermöglicht es, das Arbeitsverhältnis ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zu befristen. Alternativ kann ein zunächst kürzer befristeter Arbeitsvertrag innerhalb der zweijährigen Höchstbefristungsdauer höchstens drei Mal verlängert werden (§ 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG).

Weitere Voraussetzung für eine Befristung ohne Sachgrund ist gem. § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG, dass mit dem Arbeitnehmer zuvor kein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Unerheblich ist dabei, ob das vorherige Arbeitsverhältnis befristet oder unbefristet war.

III. Rechtslage nach dem BAG-Urteil

Mit Urteil vom 06.04.2011 (Aktenzeichen: 7 AZR 716/09) hat das BAG festgestellt, eine „Zuvor-Beschäftigung“ sei dann nicht gegeben, wenn ein früheres Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bereits mehr als drei Jahre zurückliege.

Das BAG führt aus, § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG sei nach seinem Sinn und Zweck verfassungskonform entsprechend auszulegen. Es sei der Zweck dieser Vorschrift, dem Arbeitgeber zu ermöglichen, auf schwankende Auftragslagen und wechselnde Marktbedingungen durch befristete Einstellungen zu reagieren. Auf diese Weise solle für die Arbeitnehmer eine Brücke zur Dauerbeschäftigung geschaffen werden. Weiter erläutert das BAG, dass § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG auf der anderen Seite sog. Befristungsketten und den Missbrauch befristeter Arbeitsverhältnisse verhindern solle. Die Anwendung der Vorschrift sei jedoch nur dort gerechtfertigt, wo dies zur Verhinderung von Befristungsketten erforderlich sei. Andernfalls werde die Vorschrift zu einem Einstellungshindernis ausgedehnt. Die Gefahr missbräuchlicher Kettenbefristungen besteht nach Auffassung des BAG regelmäßig nicht mehr, wenn zwischen dem Ende des früheren Arbeitsverhältnisses und dem sachgrundlos befristeten neuen Arbeitsvertrag mehr als drei Jahre liegen.

Mit dieser Entscheidung hat das BAG sich von seiner bisherigen Auffassung verabschiedet, der zu Folge es für die Anwendung des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG nicht auf den zeitlichen Abstand zwischen dem früheren Arbeitsverhältnis und dem ohne Sachgrund befristeten Arbeitsverhältnis ankomme.

IV. Rechtstipp

Grundsätzlich gilt, dass Sie aufgrund des geschilderten Urteils des BAG die Prüfung der Vorbeschäftigung auf die letzten drei Jahre beschränken können. Zusätzlich sollten Sie dem Arbeitnehmer eine entsprechende schriftliche Erklärung darüber abverlangen, dass er in den letzten drei Jahren nicht bei Ihnen bzw. Ihrem Rechtsvorgänger schon einmal beschäftigt war. Die Gesetzesbegründung geht davon aus, dass dem Arbeitgeber ein entsprechendes Fragerecht zusteht. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, wahrheitsgemäß zu antworten.