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Zivilprozesskosten öfter steuerlich absetzbar
Sachverhalt
Nach bisher ständiger Rechtsprechung konnten Prozesskosten aus einem verlorenen Zivilprozess grundsätzlich nicht bei der Einkommensteuererklärung steuermindernd geltend gemacht werden. Bislang sahen sowohl die Finanzverwaltung als auch der Bundesfinanzhof zivile Prozessführungskosten als nicht zwangsläufig an und lehnten daher in der Regel den Abzug dieser Kosten als außergewöhnliche Belastungen ab. Ausnahmen hiervon wurden nur dann gemacht, wenn es in dem Prozess um die Existenzgrundlage des Betroffenen ging oder um einen Scheidungsprozess.
Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BFH nunmehr mit Urteil vom 12.05.2011, Az.: VI R 42/10 entschieden, dass Kosten eines Zivilprozesses unabhängig von dem zu Grunde liegenden Gegenstand bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können.
Rechtslage
Nach § 33 Abs. 1 EStG können bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Außergewöhnliche Belastungen sind dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehende größere Aufwendungen, die über die der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands entstehenden Kosten hinausgehen. Kosten eines Zivilprozesses hatte die Rechtsprechung bisher nur ausnahmsweise bei Rechtsstreitigkeiten mit existenzieller Bedeutung für den Steuerpflichtigen als außergewöhnliche Belastung anerkannt.
Der BFH macht in seiner jüngsten Entscheidung deutlich, dass die bisher herrschende Auffassung, der Steuerpflichtige übernehme das Prozesskostenrisiko „freiwillig“, fehlgeht. Denn diese verkenne, dass streitige Ansprüche wegen des staatlichen Gewaltmonopols, das der Verwirklichung des inneren Friedens dient, regelmäßig nur gerichtlich durchzusetzen oder abzuwehren sind. Zivilprozesskosten erwachsen Kläger wie Beklagtem deshalb unabhängig vom Gegenstand des Zivilrechtsstreits aus rechtlichen Gründen zwangsläufig.
Entgegen der bisherigen Rechtsprechung ist für die Frage der Zwangsläufigkeit von Prozesskosten nicht auf die Unausweichlichkeit des der streitgegenständlichen Zahlungsverpflichtung oder dem strittigen Zahlungsanspruch zugrunde liegenden Ereignisses abzustellen. Denn der Steuerpflichtige muss, um sein Recht durchzusetzen, den Rechtsweg beschreiten. Dieser Unausweichlichkeit steht nicht entgegen, dass mit den Kosten eines Zivilprozesses in der Regel nur die unterliegende Partei (§ 91 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung) belastet ist. Denn der Einwand, der Unterliegende hätte bei gehöriger Prüfung seiner Rechte und Pflichten erkennen können, der Prozess werde keinen Erfolg haben, wird der Lebenswirklichkeit nicht gerecht.
Aufwendungen sind außerdem außergewöhnlich, wenn sie nicht nur ihrer Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen.
Als außergewöhnliche Belastungen sind Zivilprozesskosten jedoch nur zu berücksichtigen, wenn sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat. Er muss diesen vielmehr unter verständiger Würdigung des Für und Wider - auch des Kostenrisikos - eingegangen sein. Demgemäß sind Zivilprozesskosten des Klägers wie des Beklagten nicht unausweichlich, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aus Sicht eines verständigen Dritten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot.
Das Gericht hat insoweit in Zukunft die Gesamtumstände des Einzelfalls - ex ante - dahingehend zu würdigen, ob der Prozess, den der Kläger angestrengt hat, hinreichende Aussicht auf Erfolg bot und nicht mutwillig geführt worden ist. Eine nur entfernte, gewisse Erfolgsaussicht reicht nicht aus. Der Erfolg muss mindestens ebenso wahrscheinlich sein wie ein Misserfolg. Dies ist durch das Gericht im Wege einer summarischen Prüfung zu untersuchen.
Der BFH weist ausdrücklich darauf hin, dass außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG auch in Zukunft nur insoweit abzugsfähig sind, als sie notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht überschreiten.
Gegebenenfalls erlangte Leistungen aus einer Rechtsschutzversicherung sind im Rahmen der Vorteilsanrechnung zu berücksichtigen.
Fazit
Diese Entscheidung des BFH ist für Privatpersonen von besonderer Bedeutung. Vor allem für Streitigkeiten, welche nicht von einer Rechtsschutzversicherung abgedeckt sind, bzw. bei denen die prozessführende Partei überhaupt nicht rechtsschutzversichert ist, verringert sich so das Prozesskostenrisiko erheblich.
Von dieser Rechtsprechungsänderung sind auch Steuerzahler betroffen, die in den vergangenen Jahren einen Zivilprozess vor Gericht geführt haben.
Bei weiteren Fragen zu dem Thema stehen wir gerne jederzeit zur Verfügung.


