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Specials

03/2011

Anlage zum Special Erb- und Schenkungsteuer










Vorschrift

§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG

Zuwendung unter Lebenden

§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG

Erwerb von Todes wegen

§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG

Erwerb von Todes wegen

Personenkreis

Ehegatten/eingetragene Lebenspartner

Ehegatten/eingetragene Lebenspartner

Kinder und Kinder verstorbener Kinder

Steuerbefreites Vermögen 

Das gesamte „Familienheim“ zu 100 %

Eigentumserwerb, Übernahme von Verbindlichkeiten oder Herstellungs- bzw. Erhaltungsaufwand

Das gesamte „Familienheim“ zu 100 %

Eigentumserwerb (Nießbrauch nicht begünstigt)

Das „Familienheim“ zu 100 %, maximal für 200 qm

Eigentumserwerb (Nießbrauch  nicht begünstigt)

Belegenheit des Vermögens

Inland, EU, EWR

Inland, EU, EWR

Inland, EU, EWR

Voraussetzungen

Selbstnutzung durch beide  Ehegatten/Lebenspartner, Lebensmittelpunkt der Familie

Selbstnutzung durch den Erblasser als Lebensmittelpunkt, unverzügliche Selbstnutzung durch den Erwerber

Selbstnutzung durch den Erblasser als Lebensmittelpunkt, unverzügliche Selbstnutzung durch den Erwerber

Möglichkeit des Schuldenabzugs

(wirtschaftlicher Zusammenhang zum übertragenen Vermögen)

Gemischte Schenkung

Grundsätzlich kein Schuldenabzug möglich;  Bei Verletzung der 10 jährigen Behaltefrist = Schuldenabzug

Kein Schuldenabzug möglich für den Anteil, der auf die 200qm entfällt, Bei Überschreitung der 200qm  anteiliger Abzug;  bei Verletzung der 10 jährigen Behaltefrist = voller Schuldenabzug

Nachversteuerung

Keine Behaltensfrist, es sei denn es liegt ein Missbrauchstatbestand nach § 42AO vor

10 Jahre Behaltefrist, nach dem Erwerb Selbstnutzung zu Wohnzwecken. Ausnahme: Zwingende Gründe welche eine Selbstnutzung nicht möglich machen: Tod, Pflegebedürftigkeit.

10 Jahre Behaltefrist nach dem Erwerb Selbstnutzung zu Wohnzwecken. Ausnahme: Zwingende Gründe welche eine Selbstnutzung nicht möglich machen: Tod, Pflegebedürftigkeit