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Anlage zum Special Erb- und Schenkungsteuer
Vorschrift | § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG Zuwendung unter Lebenden | § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG Erwerb von Todes wegen | § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG Erwerb von Todes wegen |
Personenkreis | Ehegatten/eingetragene Lebenspartner | Ehegatten/eingetragene Lebenspartner | Kinder und Kinder verstorbener Kinder |
Steuerbefreites Vermögen | Das gesamte „Familienheim“ zu 100 % Eigentumserwerb, Übernahme von Verbindlichkeiten oder Herstellungs- bzw. Erhaltungsaufwand | Das gesamte „Familienheim“ zu 100 % Eigentumserwerb (Nießbrauch nicht begünstigt) | Das „Familienheim“ zu 100 %, maximal für 200 qm Eigentumserwerb (Nießbrauch nicht begünstigt) |
Belegenheit des Vermögens | Inland, EU, EWR | Inland, EU, EWR | Inland, EU, EWR |
Voraussetzungen | Selbstnutzung durch beide Ehegatten/Lebenspartner, Lebensmittelpunkt der Familie | Selbstnutzung durch den Erblasser als Lebensmittelpunkt, unverzügliche Selbstnutzung durch den Erwerber | Selbstnutzung durch den Erblasser als Lebensmittelpunkt, unverzügliche Selbstnutzung durch den Erwerber |
Möglichkeit des Schuldenabzugs (wirtschaftlicher Zusammenhang zum übertragenen Vermögen) | Gemischte Schenkung | Grundsätzlich kein Schuldenabzug möglich; Bei Verletzung der 10 jährigen Behaltefrist = Schuldenabzug | Kein Schuldenabzug möglich für den Anteil, der auf die 200qm entfällt, Bei Überschreitung der 200qm anteiliger Abzug; bei Verletzung der 10 jährigen Behaltefrist = voller Schuldenabzug |
Nachversteuerung | Keine Behaltensfrist, es sei denn es liegt ein Missbrauchstatbestand nach § 42AO vor | 10 Jahre Behaltefrist, nach dem Erwerb Selbstnutzung zu Wohnzwecken. Ausnahme: Zwingende Gründe welche eine Selbstnutzung nicht möglich machen: Tod, Pflegebedürftigkeit. | 10 Jahre Behaltefrist nach dem Erwerb Selbstnutzung zu Wohnzwecken. Ausnahme: Zwingende Gründe welche eine Selbstnutzung nicht möglich machen: Tod, Pflegebedürftigkeit |


