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Auswirkungen der Finanzmarktkrise auf die HGB-Rechnungslegung im Mittelstand
Die aktuelle Krise an den Finanzmärkten sowie die eingesetzte tiefe Rezession mit Problemen auf Beschaffungs- und Absatzmärkten, Unsicherheit sowie verschlechterten Finanzierungsbedingungen werden vielfach zu bilanziellen Konsequenzen in Jahresabschlüssen durch die Notwendigkeit von außerplanmäßigen Abschreibungen oder Rückstellungen führen.
Einführung
Die aktuelle Krise an den Finanzmärkten sowie die eingesetzte tiefe Rezession mit Problemen auf Beschaffungs- und Absatzmärkten, Unsicherheit sowie verschlechterten Finanzierungsbedingungen werden vielfach zu bilanziellen Konsequenzen in Jahresabschlüssen durch die Notwendigkeit von außerplanmäßigen Abschreibungen oder Rückstellungen führen.
Eine besondere Herausforderung für den Bilanzierenden besteht darin, unter den veränderten Marktbedingungen verlässliche Informationen über Zeitwerte, insbesondere bei finanziellen Vermögensgegenständen, zu erlangen.
Finanzielle Vermögensgegenstände im Anlage- und Umlaufvermögen
Betroffen von Wertbeeinträchtigungen können Unternehmensbeteiligungen (Anteile an verbundenen Unternehmen und Beteiligungen genauso wie Wertpapiere) und ausgereichte Kredite (Ausleihungen des Anlagevermögens genauso wie Forderungen) sein.
Hinsichtlich der Beurteilung der Notwendigkeit von Abwertungen ist zu differenzieren, ob Anlagevermögen (gemildertes Niederstwertprinzip) oder Umlaufvermögen (strenges Niederstwertprinzip) vorliegt.
Während im letzten Fall ein Gebot zur Bewertung auf den niedrigeren beizulegenden Stichtags(Wert) besteht, verlangt das gemilderte Niederstwertprinzip nur bei dauerhafter Wertminderung eine außerplanmäßige Abschreibung. Für Kapitalgesellschaften und GmbH & Co. KG besteht im Fall einer vorübergehenden Wertminderung (lediglich) bei Finanzanlagen ein Wahlrecht zu Abschreibungen.
Damit ergeben sich zwei Fragestellungen:
(1) Wie ist der jeweilige beizulegende Wert zu ermitteln ?
(2) Wann ist von einer dauerhaften Wertminderung auszugehen ?
Zu (1) Ermittlung des beizulegenden Wertes
Hierzu kann folgende Differenzierung erfolgen:
a) Verfügbarer Börsen- oder Marktpreis
In diesem Fall entspricht der beizulegende Wert dem am Abschlussstichtag feststellbaren Börsen- oder Marktpreis, sofern aktive Märkte (d.h. Marktliquidität) und keine außergewöhnlichen Umstände (bspw. Notverkäufe) vorliegen.
b) Fehlender aktiver Markt
Diese Konstellation bedingt die Ermittlung des beizulegenden Wertes anhand von Bewertungs- und Schätzmethoden wie dem Ertragswert- oder DCF-Verfahren oder vereinfachten Bewertungsverfahren (z.B. Multiplikatormethode).
c) Eigenkapitalinstrumente
Im Fall einer Beteiligung im Anlagevermögen bspw. ist von dem aus einer Unternehmensbewertung zu ermittelnden Ertragswert auszugehen, der ggf. durch einen vorhandenen Börsenkurs plausibilisiert werden kann.
Falls eine Veräußerung von Unternehmensanteilen bevorsteht, entspricht der beizulegende Wert dem Wert, den der potenzielle Erwerber zu zahlen bereit wäre (Ableitung aus Ertragswert oder verbindlichem Kaufangebot). Ein vorhandener Börsenkurs stellt den besten Indikator für den Unternehmenswert dar und ist bei im Umlaufvermögen bilanzierten Unternehmensanteilen mit aktivem Markt als beizulegender Wert vergleichend heranzuziehen.
d) Fremdkapitalinstrumente
Im Falle eines aktiven Marktes entspricht der beizulegende Wert dem Börsenkurs. Ohne einen aktiven Markt ist er anhand von eigenen Bewertungsmodellen des Inhabers oder indikativer Kurse zu ermitteln und durch Vergleich mit anderen Preisquellen zu plausibilisieren.
Der beizulegende Wert von Ausleihungen und Forderungen ist abzuleiten aus dem voraussichtlichen Rückzahlungsbetrag und der offenen (oder verdeckten) Verzinsung.
Bei einer unterhalb des Marktzinssatzes liegenden oder nicht vorgenommenen Verzinsung ist von einem beizulegenden Wert unterhalb des Nennwerts auszugehen.
Bei der Ermittlung des beizulegenden Wertes von Fremdkapitaltiteln sind (werthaltige) Sicherheiten zu berücksichtigen.
zu (2) Voraussichtlich dauerhafte Wertminderung
Eine dauerhafte Wertminderung bedeutet ein nachhaltiges Absinken des beizulegenden Wertes unter den Buchwert. In einem Standard des Instituts der Wirtschaftsprüfer e.V. (IDW), dem IDW RS VFA 2, dort Rz. 14 ff) - seinerzeit für die Versicherungswirtschaft erarbeitet, aber auch von Bedeutung für die allgemeine Bilanzierungspraxis - werden u.a. folgende Indizien für ein dauerhaftes Absinken des Wertes von Wertpapieren genannt:
- Höhe der Differenz zwischen Buchwert und Zeitwert am Bilanzstichtag,
- bisherige Dauer einer bereits eingetretenen Wertminderung,
- Substanzverluste des Emittenten bedingt durch betriebliche Verluste,
- Verschlechterungen der Zukunftsaussichten des Unternehmens bzw. der Branche,
- hohe Wahrscheinlichkeit einer Insolvenz oder sonstiger Sanierungsbedarf des Emittenten.
Von einer voraussichtlich dauerhaften Wertminderung ist nach IDW-Auffassung dann auszugehen, wenn eines der nachstehend genannten Kriterien erfüllt ist:
- der Zeitwert des Wertpapiers liegt in den am Bilanzstichtag vorangehenden 6 Monaten ständig um mehr als 20 % unter dem Buchwert
- der Zeitwert lag über einen längeren Zeitraum als ein Geschäftsjahr unter dem Buchwert und der Durchschnittswert der täglichen Börsenkurse des Wertpapiers lag in den letzten 12 Monaten um mehr als 10 % unter dem Buchwert
Bei der Beurteilung sind zusätzliche Erkenntnisse bis zum Aufstellungszeitpunkt der Bilanz zu berücksichtigen. Liegt der Zeitwert zu diesem Zeitpunkt wieder oberhalb des Buchwertes, belegt dies eine nur vorübergehende Wertminderung.
In Zweifelsfällen ist aus Vorsichtsgründen von einer dauernden Wertminderung auszugehen, es sei denn, dass konkrete Anhaltspunkte dem entgegenstehen.
Bei festverzinslichen Ausleihungen des Anlagevermögens ist eine dauerhafte Wertminderung anzunehmen, wenn der beizulegende Wert aufgrund eines gestiegenen Zinsniveaus voraussichtlich nachhaltig unter den Buchwert gesunken ist. Eine Abschreibung ist jedoch dann nicht geboten, wenn der Gläubiger die Absicht und Fähigkeit hat, die Ausleihungen bis zur Endfälligkeit zu halten.
Zur Frage einer beabsichtigten Umwidmung
Infolge der skizzierten Bewertungskonzeption wird der Bilanzierende zur Vermeidung von Abschreibungen über Umwidmungen aus dem Umlauf- in das Anlagevermögen nachdenken.
Die neue Zweckbestimmung erfordert eine entsprechende Dokumentation von nachprüfbaren Tatsachen über die Änderung der Halteabsicht (bei Wertpapieren etwa die Aufgabe der Handelsintention, den Nachweis der Durchhalteabsicht- und fähigkeit (durch anderweitige Liquiditätsreserven) sowie einen schriftlich festgehaltenen Beschluss der Geschäftsführung mit einer Begründung zur Umwidmung).
Die Umwidmung ist ferner buchhalterisch nachzuvollziehen (Umbuchung sowie Aufnahme in den Anlagespiegel).
Wertaufholungen nach einer Umwidmung sind im Übrigen nur zulässig, soweit der ursprüngliche Abschreibungsgrund weggefallen ist. Mithin ist nach einer Umwidmung von Umlauf- in das Anlagevermögen eine Wertaufholung nicht allein mit der Argumentation möglich, die bislang vorgenommene Abschreibung basiere nur auf einer vorübergehenden Wertminderung. Die Wertaufholung ist dann geboten, wenn der Zeitwert des Finanzinstrumentes gegenüber dessen Buchwert wieder angestiegen ist.
Sachanlagevermögen und Immaterielle Vermögensgegenstände
Eine Verschlechterung der Ertragslage bedingt für sich natürlich keinen Automatismus zu außerplanmäßigen Abschreibungsbedarfen auf Sachanlagen.
Soweit die fehlende Wirtschaftlichkeit auf überhöhten Material- oder Personalkosten, auf temporär unzureichenden Umsatzerlösen oder einem falschen Produktportfolio beruht, wird dies nur dann zu einem niedrigeren beizulegenden Wert führen, wenn die Einstellung der betreffenden Produktlinie und damit zusammenhängend die Stilllegung von Anlagen beabsichtigt wird oder dies unweigerlich droht.
Beruht die fehlende Wirtschaftlichkeit dagegen auf veralteten Maschinen oder darauf, dass diese zur Verwendung technisch und wirtschaftlich überholter Produktionsverfahren zwingen, berührt dies unmittelbar den Wert solcher Anlagen und würde außerplanmäßige Abschreibungen erforderlich machen.
Genauso wären solche bei einem bis auf weiteres teilweise unvermietbarem Bürogebäude zwingend. Hier kann bezüglich der Frage der Dauerhaftigkeit der Wertminderung auf eine Auffassung des BFH (Urteil vom 14.3.2006, I R 22/05) rekurriert werden: der Teilwert muss danach für die hälftige Restnutzungsdauer des abzuschreibenden Anlagegutes unter dem jeweiligen Buchwert liegen.
Infolge der wirtschaftlichen Entwicklung ist ferner Abschreibungsbedarf bei Firmenwerten oder anderen immateriellen Vermögensgegenständen zu überprüfen, sofern eine nachhaltige Wertbeeinträchtigung droht.
Vorräte
Ein zum Bilanzstichtag eingetretener Preisverfall für Rohstoffe im Zuge der Konjunkturabschwächung ist aufgrund des strengen Niederstwertprinzips unmittelbar bei der Bestandsbewertung zu berücksichtigen. Ferner ist zu prüfen, ob sich aus bestehenden, nachteilig gewordenen Einkaufsverträgen ggf. Drohverlustrückstellungen ableiten.
Darüber hinaus kann sich ein Abwertungsbedarf aufgrund von unverkäuflichen bzw. nur sehr langsam verkäuflichen Überbeständen im Bereich von Unfertigen Erzeugnissen, Fertigerzeugnissen und/ oder Waren ergeben.
Im Rahmen der Herstellungskostenermittlung ist bei ungenügender Kapazitätsauslastung an die ggf. gebotene Eliminierung der damit zusammenhängenden Leerkosten zu denken.
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
Diesbezüglich kann Abwertungsbedarf in Form der Erhöhung von Einzelwertberichtigungen bzw. der Pauschalwertberichtigung bestehen, da bislang solvente Kunden möglicherweise nicht mehr in der Lage sind, ihre Schuld (bei Fälligkeit) zu begleichen.
Rückstellungen
Geplante Restrukturierungsmaßnahmen sind nach den folgenden Grundsätzen bilanziell abzubilden:
a) Restrukturierungsrückstellungen für Sozialpläne zu Personalabbau und sozialplanähnliche Vereinbarungen
Diese stellen Verbindlichkeitsrückstellungen dar und sind mit steuerlicher Wirkung zu bilden, wenn die Gesellschaft den Betriebsrat vor dem Bilanzstichtag über die geplante Betriebsänderung oder -verlagerung unterrichtet hat oder diese zwischen Bilanzstichtag und Aufstellung oder Feststellung des Jahresabschlusses erfolgt und vor dem Bilanzstichtag ein entsprechender Beschluss gefasst wurde oder dieser wirtschaftlich unabwendbar war (vgl. hierzu R 5.7 Abs. 6 EStR). Als Indiz für letzteres könnte dienen, ob ein gedachter Erwerber die Verpflichtung kaufpreismindernd in sein Kaufpreiskalkül einbeziehen wird.
Handelsbilanziell ist indes die Unterrichtung des Betriebsrats keine notwendige Voraussetzung für die Rückstellungsbildung. Die ungewisse Verbindlichkeit entsteht bereits mit der Beschlussfassung der Geschäftsführung über eine Betriebsänderung oder -verlagerung. Die Wahrscheinlichkeit solcher Maßnahmen reicht zur Bildung von Rückstellungen allerdings nicht aus.
Aus individuellen Vereinbarungen mit Mitarbeitern entsteht eine Verpflichtung der Gesellschaft mit einem gemachten Abfindungsangebot, dessen Unterzeichnung durch den Mitarbeiter hat sodann gewisse Verbindlichkeiten zur Folge.
Die hier behandelten Rückstellungen sind - auch bei i.d.R. mehrjähriger Laufzeit – weder in der Handelsbilanz, noch in der Steuerbilanz abzuzinsen.
b) Rückstellungen für sonstige, mit einer Restrukturierung verbundene Maßnahmen
Bei der Schließung von Betriebsteilen (oder Standorten) ist die Notwendigkeit von Drohverlustrückstellungen in der Handelsbilanz zu beurteilen (z.B. langfristiger Mietvertrag und nicht mehr gegebene oder eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit). Steuerlich wirkt sich eine Bildung nicht aus.
Umsetzungs- und andere Abwicklungskosten sowie Umzugskosten für bspw. technische Anlagen und Maschinen bzw. Mitarbeiter sind dagegen zukünftigen Geschäftsjahren zuzuordnen und können nicht zurückgestellt werden.
Nicht zuletzt sind Angabepflichten im Anhang und Lagebericht besonders zu beachten:
Anhang
Dies kann die Angabe von Haftungsverhältnissen oder etwa Angaben zum Buchwert und Zeitwert von Finanzanlagen, bei denen außerplanmäßige Abschreibungen wegen nicht gesehener Dauerhaftigkeit der Wertminderung unterlassen wurden, betreffen.
Ferner ist an Angaben zu erfolgten Änderungen von Bewertungsmethoden (sowie Begründungen) aufgrund einer grundsätzlich anderen Einschätzung der Unternehmensentwicklung oder eingeleiteter Sanierungsmaßnahmen zu denken und der Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage gesondert darzustellen.
Lagebericht
Negative Entwicklungen des Geschäftsverlaufes (z.B. drastischer Rückgang der Auftragseingänge, die Finanzierungssituation usw.) sind im Lagebericht darzustellen.
Zur voraussichtlich zukünftigen Entwicklung ist unter Berücksichtigung der aktuellen Rahmenbedingungen sowie von ggf. vorliegenden Branchenprognosen bei Aufstellung des Lageberichtes auszuführen, wie etwa die weitere Auftrags- und Finanzierungssituation eingeschätzt wird.
Beitrag aus dem Newsletter 02/2009 | » Newsletter als PDF herunterladen


