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07/2009

Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung für Leistungen aus einer Direktversicherung

Allgemein bekannt ist, dass aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung auch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen sind. Dagegen ist nur wenigen Bürgern bewusst, dass auch auf weitere Versorgungsbezüge, wie etwa Einnahmen aus einer Direktversicherung, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge abzuführen sind.

II. Renten der betrieblichen Altersversorgung

Gemäß § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V gehören zu den krankenversicherungspflichtigen Versorgungsbezügen auch die Renten der betrieblichen Altersversorgung. Dabei ist es für die Zuordnung zu den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unerheblich, durch wen diese finanziert wurden. Dementsprechend unterliegen die Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung auch dann der Beitragspflicht, wenn sie auf Beiträgen des Arbeitnehmers beruhen, die z.B. im Rahmen der Entgeltumwandlung geleistet wurden. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kommt es allein darauf an, dass die erworbenen Ansprüche in einem Bezug zum Erwerbsleben stehen.

Eine beitragspflichtige Direktversicherung liegt danach vor, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen wird und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistung des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind. Eine Zurechnung zur betrieblichen Altersversorgung in diesem Sinne ist gegeben, wenn die Versicherung die Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezweckt, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen soll.

III. Beitragspflicht auch bezüglich Kapitalleistungen

Seit dem 01.01.2004 sind nicht nur laufende Versorgungsbezüge sondern auch Kapitalleistungen beitragspflichtig. Dies gilt für alle Versorgungszusagen, bei denen der Versicherungsfall nach dem 31.12.2003 eingetreten ist bzw. eintreten wird. Gemäß § 229 Abs. 1 S. 3 SGB V gilt für Versorgungsbezüge, die als Kapitalleistung gewährt werden, 1/120 der Kapitalleistung als monatlicher Zahlbetrag, d.h. der Betrag der Kapitalleistung wird auf zehn Jahre umgelegt. Dabei beginnt die Frist von zehn Jahren mit dem ersten des auf die Auszahlung der Kapitalleistung folgenden Kalendermonats.

Für die Bemessung der Beiträge gilt der bundeseinheitliche allgemeine Beitragssatz von zur Zeit 14,9% zur Krankenversicherung und 1,95% zur Pflegeversicherung. Bei Kinderlosigkeit des Versorgungsempfängers ist zusätzlich ein Beitragszuschlag von 0,25% zu erheben.

Auch wenn die Kapitalleistung in Raten ausgezahlt wird, ist für die Ermittlung des beitragspflichtigen Anteils dennoch der Gesamtbetrag heranzuziehen. Verstirbt der Versorgungsempfänger vor Ablauf von zehn Jahren, so endet auch die Beitragspflicht. Jedoch kann für die Hinterbliebenen eine eigene Beitragspflicht entstehen, wenn diese als Hinterbliebenenversorgung einen eigenen Kapitalbetrag beanspruchen können. Liegt der auf den Kalendermonat umgelegte Anteil unterhalb von 1/20 der monatliche Bezugsgröße gemäß § 18 Abs. 1 SGB IV (2009 = € 126,00) so bleibt die Kapitalleistung beitragsfrei; d.h. Kapitalleistungen, die nicht mehr als € 15.120,00 betragen, unterfallen nicht der Beitragspflicht.

Die Zehnjahresfrist beginnt auch dann mit dem Ersten des auf die Auszahlung des Kapitalbetrags folgenden Monats, wenn der Versicherte zu diesem Zeitpunkt noch weiter eine Beschäftigung ausübt. Überschreitet das Arbeitsentgelt des Versicherten in dieser Zeit die Beitragsbemessungsgrenze, so fallen aus der Kapitalleistung zunächst keine Beiträge an. Die Beitragspflicht beginnt in derartigen Fällen erst dann, wenn der Versicherte aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Beitragsbemessungsgrenze unterschreitet. Auch wenn die Beitragspflicht in solchen Fällen später beginnt, endet sie mit dem regulären Ablauf der o.g. Zehn-Jahres-Frist.

IV. Verfassungsmäßigkeit der Gesetzesänderung

Im Anschluss an die Gesetzesänderung im Jahr 2004, durch welche die Kapitalleistungen der Beitragspflicht unterworfen wurden, wurde eine Vielzahl von Widersprüchen gegen die entsprechenden Bescheide der Krankenversicherungen eingelegt. Daraufhin einigten sich die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen und die Interessengruppen der Sozialversicherten auf die Führung von Musterstreitverfahren, die zwischenzeitlich im Wesentlichen abgeschlossen sind.

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Einmalzahlungen, etwa aus Direktversicherungen, als Kapitalleistungen für längstens 120 Monate mit einem Hundertzwanzigstel als fiktivem monatlichem Zahlbetrag beitragspflichtig sind. Entscheidend sei, dass der Anspruch auf die Kapitalleistung nach dem 01.01.2004, d.h. nach Inkrafttreten des neuen Rechts fällig geworden sei. Unerheblich sei, dass der zugrundeliegende Versicherungsvertrag schon vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen und ein Großteil der Beitragsleistungen bereits bis zum 31.12.2003 erbracht worden sei. Es komme ferner nicht darauf an, ob und inwieweit der Arbeitgeber die laufenden Versicherungsbeiträge erbracht habe. Es reiche aus, dass ein formaler Bezug zum Arbeitsleben in der Weise bestehe, dass der Versicherungsvertrag vom ehemaligen Arbeitgeber geschlossen worden sei.

Eine gegen diese Entscheidungen gerichtete Normenkontrollklage hat das Bundesverfassungsgericht gar nicht erst zu Entscheidung angenommen. Das Bundesverfassungsgericht begründete diesen Beschluss damit, dass ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nicht vorliege. Es bestehe kein wesentlicher Unterschied zwischen laufend gezahlten Versorgungsbezügen und Kapitalleistungen. Bei beiden bestehe ein identischer Ursprung und eine gleichgerichtete Zwecksetzung. Das Bundesverfassungsgericht betrachtet die Beitragspflicht aus Kapitalleistungen auch als verhältnismäßig. Eine grundlegende Beeinträchtigung der Vermögensverhältnisse „im Sinne einer erdrosselnden Wirkung“ könne nicht festgestellt werden. Schließlich liege kein Verstoß gegen den rechtsstaatlichen Vertrauensschutz vor, weil die Betroffenen nicht auf den Fortbestand der privilegierenden Rechtslage vertrauen könnten.

Festzuhalten bleibt damit, dass sowohl krankenversicherungspflichtige als auch freiwillig versicherte Rentner Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nach den allgemeinen Beitragssätzen auf die Leistungen einer für sie abgeschlossenen Direktversicherung zahlen müssen.

Beitrag aus dem Newsletter 07/2009 | » Newsletter als PDF herunterladen