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09/2010

Betreuung von Pflegebedürftigen durch Bürger aus Osteuropa – eine (legale) Alternative?

A. Einführung

Laut einer Studie der Caritas aus dem Jahre 2009 arbeiten in Deutschland etwa 100.000 Haushaltshilfen aus Mittel- und Osteuropa, der größte Teil von ihnen schwarz. Osteuropäische Pflegekräfte sind begehrt, weil durch ihre Beschäftigung zum einen weitaus geringere Kosten anfallen, als bei der Beauftragung eines deutschen Pflegedienstes entstehen. Zum anderen ist es üblich, dass diese Pflegekräfte im Haus des Pflegebedürftigen wohnen und damit eine Betreuung rund um die Uhr leisten, so dass eine Heimunterbringung vermieden werden kann. Hinsichtlich der legalen Beschäftigung einer osteuropäischen Pflegekraft sind jedoch verschiedene Voraussetzungen zu beachten.

B. Rechtslage

Grundsätzlich haben alle Bürger der EU das Recht, in einem anderen Mitgliedsstaat wie ein Inländer ein Arbeitsverhältnis einzugehen oder eine Tätigkeit als Arbeitnehmer auszuüben. Für die Bürger aus den osteuropäischen EU-Beitrittsstaaten (Polen, Tschechien, Slowakei, Slowenien, Ungarn, Lettland, Littauen, Estland, Bulgarien und Rumänien) ist dieses Arbeitnehmerfreizügigkeitsprinzip jedoch zur Zeit ausgesetzt. Dementsprechend benötigen Personen aus den genannten Staaten eine sog. Arbeitserlaubnis-EU der örtlichen Agentur für Arbeit, um in Deutschland eine abhängige Beschäftigung aufnehmen zu können. Zu unterscheiden ist insoweit zwischen Pflegekräften und Haushaltshilfen.

I. Pflegekräfte

Für Pflegekräfte in Privathaushalten wird eine Arbeitserlaubnis nicht erteilt, weil es an einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der Bundesagentur für Arbeit und der Arbeitsverwaltung der Beitrittsstaaten fehlt. Mangels Arbeitserlaubnis dürfen Pflegebedürftige also keinen Arbeitsvertrag mit Pflegekräften aus Osteuropa schließen. Bei Verstoß gegen dieses Verbot drohen empfindliche Bußgelder.

Dagegen gilt für Unternehmen und Selbstständige aus den osteuropäischen Beitrittsstaaten Dienstleistungsfreiheit. Dies bedeutet, dass osteuropäische Pflegekräfte keine Arbeitserlaubnis benötigen, wenn sie von ihrem Arbeitgeber im Heimatland vorübergehend nach Deutschland entsandt werden oder selbst Inhaber eines Pflegedienstes sind und als selbständige Pflegekraft grenzüberschreitend in Deutschland tätig werden. 

Sowohl entsandte Pflegekräfte also auch grenzüberschreitend tätige selbständige Pflegekräfte sind bei der Meldebehörde meldepflichtig. Ihnen wird nach Vorlage eines gültigen Reisepasses oder Personalausweises sowie eines Nachweises über die Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht von Bürgern aus den osteuropäischen Beitrittsstaaten erteilt. 

Eine zulässige und arbeitserlaubnisfreie Entsendung von Arbeitnehmern liegt allerdings u.a. nur dann vor, wenn die voraussichtliche Dauer der Tätigkeit 12 Monate nicht überschreitet, wobei im Einzelfall eine Verlängerung um weitere 12 Monate möglich ist. Der Arbeitnehmer darf außerdem nicht im Anschluss als Ersatz für einen anderen Arbeitnehmer entsandt werden, dessen Entsendezeitraum abgelaufen ist. Voraussetzung ist ferner, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Entsendeunternehmen und dem entsandten Arbeitnehmer während des Entsendezeitraums fortbesteht. Aus diesem Grund bleibt der betroffene Arbeitnehmer auch Mitglied der Sozialversicherung seines Heimatstaates. Darüber, dass für eine entsandte Pflegekraft in ihrem Heimatland Sozialversicherungspflicht besteht, wird von der zuständigen Behörde im Beitrittsstaat eine sog. Bescheinigung E 101 ausgestellt. 

Vor allen Dingen ist zu beachten, dass bei der Beschäftigung einer entsandten Pflegekraft die in Deutschland festgelegte Höchstarbeitszeit von werktäglich acht Stunden nicht überschritten werden darf. Eine entsandte Pflegekraft darf also nicht 24 Stunden am Tag zur Verfügung stehen müssen. 

Beschäftigen Sie eine entsandte Pflegekraft, sollten Sie sich die Bescheinigung E 101 vorlegen lassen. Außerdem empfiehlt es sich, bei der Bundesagentur für Arbeit eine Bescheinigung darüber einzuholen, dass die Tätigkeit der Pflegekraft tatsächlich arbeitsgenehmigungsfrei ist. 

Anders als Unternehmen, welche die bei ihnen beschäftigten Pflegekräfte nach Deutschland entsenden, führt eine Pflegekraft als Einzelunternehmer die Pflegetätigkeit selbst aus. In diesem Fall muss sie ihre Tätigkeit bei der zuständigen gewerberechtlichen Behörde in Deutschland anzeigen. Eine entsprechende Bescheinigung sollten Sie sich vor Aufnahme der Tätigkeit durch die Pflegekraft vorlegen lassen. 

Gerade beim Einsatz von Pflegekräften als Einzelunternehmern besteht jedoch ein nicht unerhebliches Risiko. Wohnt eine solche Einzelunternehmerin nämlich im Haus des Pflegebedürftigen und steht damit rund um die Uhr zur Verfügung, hat sie damit nur einen Auftraggeber, durch den sie ihren Umsatz erzielt. Die Behörden gehen in einem solchen Fall davon aus, dass es sich eben nicht um eine selbstständige Tätigkeit, sondern um einen Fall von Scheinselbstständigkeit handelt. Die betreffende Pflegekraft wird als Arbeitnehmerin des Pflegebedürftigen angesehen mit der Folge, dass sie zum einen nicht über die dafür notwendige Arbeitserlaubnis verfügt, so dass ein Fall von Schwarzarbeit vorliegt, der mit erheblichen Bußgeldern bewehrt ist. Zum anderen sind die Lohnsteuer und die Sozialversicherungsbeiträge für die Beschäftigung der Pflegekraft vom Pflegebedürftigen als Arbeitgeber nachträglich zu entrichten. Auch hier können schnell erhebliche Beträge auflaufen.

II. Haushaltshilfen

Anders als für Pflegekräfte kann zur Ausübung einer versicherungspflichtigen Vollbeschäftigung für hauswirtschaftliche Arbeiten und neuerdings auch für notwendige pflegerische Alltagshilfen in einem privaten Haushalt für die Dauer von drei Jahren eine Arbeitserlaubnis-EU von der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit ausgestellt werden. Wie für jeden deutschen Arbeitnehmer auch, sind für die ausländische Haushaltshilfe Beiträge zur Kranken-, Renten-, Pflege-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung abzuführen. Für die Anmeldung bei den genannten Sozialversicherungsträgern ist eine Betriebsnummer nötig, die auf Antrag von der örtlichen Agentur für Arbeit erteilt wird.

Im Gegensatz zu den entsandten Pflegekräften, deren Arbeitgeber der Pflegedienst im Beitrittsstaat ist, kann der Pflegbedürftige selbst Arbeitgeber sein, wenn er eine osteuropäische Haushaltshilfe beschäftigt. Es ist daher in einem Arbeitsvertrag zwischen der Haushaltshilfe und dem Pflegebedürftigen festzulegen, welche konreten Unterstützungsleistungen die Haushaltshilfe zu leisten hat. Sie sollten darauf achten, dass für den Fall der Einweisung des Pflegebedürftigen in ein Pflegeheim bzw. für den Fall seines Todes eine entsprechende Regelung über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses vorgesehen wird.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Vermittlung der Haushaltshilfen ausschließlich über die Bundesagentur für Arbeit erfolgen kann. Die Vermittlung erfolgt gebührenfrei. Es können bekannte Bewerber namentlich benannt werden. Auch eine anonyme Anforderung einer Haushaltshilfe ist jedoch möglich.

Zuständig für die Vermittlung ist die sog.

Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV)

Internationale Arbeitsvermittlung
Villemombler Str. 76
53123 Bonn

Hotline: 0228 713-1414

Im Einzelnen gilt Folgendes: Die ausländischen Haushaltshilfen dürfen sowohl hauswirtschaftliche Tätigkeiten als auch notwendige pflegerische Alltagshilfe verrichten. Erfasst sind damit auch die notwendigen Leistungen der sozialen Betreuung und Unterstützung, wie etwa die Motivation und Beschäftigung des Pflegebedürftigen. Die Haushaltshilfe darf Unterstützung des Pflegbedürftigen insbesondere bei folgenden Alltagshandlungen leisten:

  • An- und Auskleiden
  • Aufstehen und Zu-Bett-Gehen
  • Waschen, Baden und Duschen
  • Essen und Trinken
  • Fortbewegung innerhalb und außerhalb der Wohnung
  • Haar-, Haut-, Mund- und Nagelpflege
  • Rasieren
  • Toilettengang

Die Vermittlung ist möglich, wenn

  • in dem antragstellenden Haushalt eine pflegebedürftige Person lebt.
  • die Haushaltshilfe mindestens 18 Jahre alt ist.
  • die wöchentliche Arbeitszeit der tariflichen oder üblichen Vollstundenzahl (38,5 Stunden) entspricht.
  • die Haushaltshilfe nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird. Dies bedeutet, dass auch die Anzahl der Urlaubstage (bis einschließlich 29. Lebensjahr 26 Tage und ab dem 30. Lebensjahr 30 Tage) und die Vergütung den einschlägigen tariflichen Bedingungen entsprechen müssen. In NRW galt zum Stand 08/2009 ein Bruttomindestentgelt von € 1.333,00. Außerdem darf die Probezeit maximal vier Wochen betragen und eine Kündigungsfrsit von einem Monat zum Monatsende vorgesehen werden.
  • der Arbeitgeber für eine angemessene Unterkunft Sorge trägt, und zwar entweder in seinem Haushalt oder in der näheren Umgebung.
  • der Antrag konkrete Angaben zu den Kosten für Unterkunft und Verpflegung enthält. Wird die Haushaltshilfe im Arbeitgeberhaushalt aufgenommen, können die Kosten für die Gewährung von Unterkunft und Verpflegung in Höhe der sog. Sachbezugswerte (2010: € 388,40) als geldwerter Vorteil auf das Bruttoeinkommen angerechnet werden.
  • der Antrag den Beschäftigungszeitraum nennt, innerhalb dessen der Arbeitnehmer die Tätigkeit aufnehmen soll.

Um auch Haushalten, die bisher unerlaubt kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse mit ausländischen Pflegekräfte eingangen waren, einen Weg in die legale Beschäftigung zu ermöglichen, können von einem Haushalt auch mehrere Arbeitsverträge mit verschiedenen Haushaltshilfen für z.B. jeweils drei Monate akzeptiert werden. Eine Mindestbeschäftigungszeit von einem Monat darf jedoch nicht unterschritten werden.

Nach der Einreise hat sich die ausländische Haushaltshilfe bei der Meldebehörde an ihrem Wohnort in Deutschland anzumelden, wo sie auch ihre Lohnsteuerkarte erhält.

III. Ergebnis

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rundum-Betreuung einer pflegebedürftigen Person durch Aufnahme einer Kraft aus Osteuropa in den betreffenden Haushalt legal nur durch eine von der Agentur für Arbeit vermittelte Haushaltshilfe möglich ist. Sollten Sie sich selbst in der Situation befinden, für einen pflegebedürftigen Angehörigen eine Hilfe organisieren zu müssen, stehen wir Ihnen dabei gerne mit Rat und Tat zur Seite.