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Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung
Kernpunkt des Gesetzes ist es dem Bürger über einen besseren Abzug seiner Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Zeiten der Wirtschaftskrise eine steuerliche Entlastung zu verschaffen und somit die Wirtschaft wieder „anzukurbeln“. Das Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen setzt zugleich eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Februar 2008 fristgerecht und verfassungskonform um.
1. Einführung
Am 10.07.2009 hat der Bundestag das "Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung" beschlossen.
Kernpunkt des Gesetzes ist es dem Bürger über einen besseren Abzug seiner Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Zeiten der Wirtschaftskrise eine steuerliche Entlastung zu verschaffen und somit die Wirtschaft wieder „anzukurbeln“. Das Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen setzt zugleich eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Februar 2008 fristgerecht und verfassungskonform um. Das Gericht hatte damals entschieden, dass die Möglichkeiten für die steuerliche Absetzbarkeit für private Krankenversicherungsbeiträge erweitert werden müssen. Um eine Ungleichbehandlung zu vermeiden, werden zukünftig privat und gesetzlich Versicherte gleichermaßen steuerlich entlastet.
Daneben sieht das Gesetz unter anderem Erleichterungen bei der Unternehmensbesteuerung vor.
Das Gesetz tritt zu unterschiedlichen Zeitpunkten mit den folgenden wesentlichen Gesetzesänderungen in Kraft.
2. Abzugsfähigkeit von Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung
2.1. Die bisherige Regelung
Seit dem Veranlagungszeitraum 2005 ist zwischen den Aufwendungen für eine Basisversorgung im Alter und den sonstigen Vorsorgeaufwendungen (u. a. Beiträge zu Kranken-, Pflege-, Unfall-, Haftpflicht-, Arbeitslosen- und Kapitallebensversicherungen) zu unterscheiden.
- Die Beiträge zum Aufbau einer Basisversorgung im Alter sind grundsätzlich als Sonderausgaben abziehbar, hierzu gehören insbesondere Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie der berufsständischen Versorgung (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil). Im Jahr 2025 können die innerhalb des Höchstbetrages in Höhe von € 20.000 geleisteten Beträge in vollem Umfang als Sonderausgaben abgezogen werden. Bis 2025 wird eine anteilige Berücksichtigung der anzusetzenden Beträge vorgenommen, wobei der Prozentsatz Jahr für Jahr steigt. Heute (2009) sind 68 %, im Jahr 2010 bereits 70 % der entsprechenden Beträge abziehbar.
- Für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen (einschließlich der Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung) beträgt der abziehbare Höchstbetrag € 1.500 für Steuerpflichtige, die einen steuerfreien Zuschuss zu ihrer Krankenversicherung erhalten oder über einen Anspruch auf Beihilfe zu ihren Krankheitskosten verfügen, und € 2.400 für Steuerpflichtige, die ihre Krankenversicherung allein tragen müssen. Im Falle der Zusammenveranlagung wird das Abzugsvolumen – unter den entsprechenden Voraussetzungen – jedem Ehegatten gesondert gewährt.
Außerdem ist im derzeit geltenden Recht eine so genannte Günstigerprüfung vorgesehen, bei der das Abzugsvolumen nach dem bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Recht mit dem Abzugsvolumen nach heutigem Recht verglichen wird. Um Schlechterstellungen zu vermeiden, wird stets der höhere Betrag angesetzt. Diese Günstigerprüfung läuft bis zum Veranlagungszeitraum 2019, wobei ab dem Veranlagungszeitraum 2011 das nach altem Recht bestehende Abzugsvolumen sukzessive abgebaut wird.
2.2 Die neue Regelung
Das Gesetz regelt, dass ab 2010 alle Aufwendungen steuerlich berücksichtigt werden, die im wesentlichen ein der gesetzlichen Kranken- und der sozialen Pflegepflichtversicherung entsprechendes Leistungsniveau absichern.
Um dieses zu gewährleisten steigen künftig die Abzugsvolumina für sonstige Vorsorgeaufwendungen um € 400, also im ersten Fall auf € 1.900, im zweiten auf € 2.800. Darüber hinaus wird sichergestellt, dass die für eine Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung gezahlten Beiträge voll abziehbar sind. Eine betragsmäßige Deckelung wird es insoweit zukünftig also nicht mehr geben. Weiterhin besteht nun zum ersten Mal die Möglichkeit, die Beiträge für Kinder, die bei ihren Eltern privat mitversichert sind, vollständig abzusetzen.
Das heißt: Liegt der Steuerzahler mit seinen sonstigen Vorsorgeaufwendungen unter den neuen Grenzen, dann kann er diese steuerlich vollumfänglich bis zur tatsächlich gezahlten Höhe ansetzen.
Wendet er für seine Basiskrankenversicherung und Pflegepflichtversicherung allerdings mehr auf als € 1.900 bzw. € 2.400, kann er seine tatsächlichen Ausgaben für die Basiskrankenversicherung in Abzug bringen.
Beitragsanteile zu Komfortleistungen, wie ein Einzelbettzimmer oder Chefarztbehandlung fallen allerdings nicht darunter. Dies gilt auch für den Anteil, der auf die Finanzierung des Krankengeldes fällt.
Ferner können als Sonderausgaben nur die vom Steuerpflichtigen tatsächlich geleisteten Beiträge für eine Basiskrankenversicherung berücksichtigt werden. Hat der Steuerpflichtige einen Selbstbehalt vereinbart und fallen entsprechende Krankheitskosten an, für die kein Anspruch auf eine Versicherungserstattung besteht, dann kann er diese Aufwendungen allerdings im Rahmen der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend machen.
Bereits beim Abzug der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber werden die als Sonderausgaben abziehbaren Beiträge berücksichtigt. Ferner ist auch weiterhin eine Günstigerprüfung zwischen altem und neuem Recht möglich. Diese erfolgt direkt durch das Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung.
2.3 Aufwendungen für Haftpflicht-, Arbeitslosen-, Berufsunfähigkeits- oder Unfallversicherungen u.a.
Der ursprüngliche Gesetzentwurf sah vor, dass neben den Beiträgen zur Basiskranken- und Pflegeversicherung keine weiteren Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben anzusetzen sind. Nach dem nun beschlossenen Gesetz können die sonstigen Vorsorgeaufwendungen jedoch innerhalb der angehobenen Abzugsvolumia (€ 1.900 / € 2.800) weiterhin angesetzt werden. Ist dieses Abzugsvolumen jedoch durch die Beträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bereits ausgeschöpft, laufen die gezahlten sonstigen Vorsorgeaufwendungen steuerlich ins Leere.
2.4 Beispiel
a) Innerhalb der neuen Abzugsgrenzen
Herr Müller ist selbständig und privat krankenversichert.
Er zahlt im Jahr einen Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von € 2.400, wovon 10% der Finanzierung von Komfortleistungen dienen.
Auf die Basiskrankenversicherung entfällt somit ein Beitragsanteil von € 2.160.
Für eine Pflegepflichtversicherung hat er € 200 gezahlt und andere sonstige Vorsorgeaufwendungen in Höhe von € 200 getätigt.
Beiträge zur Krankenversicherung | 2.400 € |
Beiträge zur Pflegepflichtversicherung | 200 € |
Weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen | 200 € |
Summe | 2.800 € |
Höchstens | 2.800 € |
Mindestens jedoch Basiskrankenversicherung (2.160 €) | 2.360 € |
Anzusetzen sind | 2.800 € |
b) Überschreiten der neuen Abzugsgrenzen
Herr Müller zahlt für seine Basiskrankenversicherung € 4.000, wobei 10% der Finanzierung von Komfortleistungen dienen. Die Basiskrankenversicherung kostet Herrn Müller also € 3.600. Die übrigen Leistungen entsprechen dem ersten Rechenbeispiel:
Beiträge zur Krankenversicherung | 4.000 € |
Beiträge zur Pflegepflichtversicherung | 200 € |
Weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen | 200 € |
Summe | 4.400 € |
Höchstens | 2.800 € |
Mindestens jedoch Basiskrankenversicherung (3.600 €) | 3.800 € |
Anzusetzen sind | 3.800 € |
3. Anhebung der Freigrenze bei der Zinsschranke
(§ 4 h Abs. 2 EStG)
Damit mittelständische Unternehmen in Zeiten der Finanz- und Wirtschaftskrise nicht in den Regelungsbereich der derzeitigen Zinsschrankenregelung fallen, wurde die Freigrenze bei der Zinsschranke zeitlich befristet auf 3 Mio. € erhöht. Erreicht bzw. überschreitet der Nettozinsaufwand eines Betriebs jedoch diesen 3 Mio. €-Betrag, fällt er grundsätzlich in vollem Umfang unter die Abzugsbeschränkung, soweit nicht einer der Ausnahmetatbestände greift. Die Erhöhung gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 25.05.2007 beginnen und nicht vor dem 01.01.2008 enden und letztmals für Wirtschaftsjahre, die vor dem 01.01.2010 enden.
4. Sanierungsklausel: Verlustabzug bei Körperschaften (§ 8c Abs. 1a KStG)
Das neue Gesetz führt eine auf zwei Jahre befristet Sanierungsklausel für Unternehmen ein. Zwischen dem 01.01.2008 und dem 31.12.2009 sollen zukünftig bei Beteiligungserwerben von Kapitalgesellschaften bestehende Verlustvorträge des übernommenen Unternehmens steuerlich besser genutzt werden können. Die Sanierungsklausel ist tatbestandlich an das Sanierungsprivileg in der Insolvenzordnung (§ 39 Abs. 4 Satz 2 InsO) angelehnt. Der Unternehmenserwerb muss daher darauf gerichtet sein, die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu verhindern oder zu beseitigen und zugleich die wesentlichen Betriebsstrukturen zu erhalten. Das Merkmal der Erhaltung der Betriebsstrukturen ist nur erfüllt, wenn
a) 5 Jahre nach dem Beteiligungserwerb die jährliche durchschnittliche Lohnsumme einen Wert von 80% der ursprünglichen Lohnsumme nicht unterschreitet (wenn die Arbeitnehmervertreter einem Arbeitsplatzabbau zustimmen, kann dieser Wert aber auch unterschritten werden),
oder
b) durch Einlage wesentliches Betriebsvermögen zugeführt wird. Hier sieht der Gesetzgeber vor, dass innerhalb von 12 Monaten nach dem Beteiligungserwerb neues Betriebsvermögen zugeführt wird, das mindestens 25 Prozent des in der Steuerbilanz zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres enthaltenen Aktivvermögens entspricht.
Wichtig ist, dass abweichend zum ursprünglichen Gesetzesentwurf nur eines dieser Merkmale erfüllt sein muss.
5. Ausweitung der Ist-Besteuerung bei der Umsatzsteuer (§ 20 Abs. 2 UStG)
Durch das Bürgerentlastungsgesetz wird die maßgebliche Umsatzgrenze für die Möglichkeit zur Ist-Besteuerung nach dem Umsatzsteuergesetz von € 250.000 für alle Unternehmen auf € 500.000 angehoben. Die Umsatzgrenze in Höhe von € 500.000 galt bisher nur für die neuen Bundesländer. Durch die gesetzliche Anhebung ist nunmehr eine bundeseinheitliche Regelung geschaffen worden. Die Änderung tritt rückwirkend zum 01.07.2009 in Kraft und gilt befristet bis zum 31.12.2011.
Anders als bei der Versteuerung nach vereinbarten Entgelten (Soll-Besteuerung) muss bei der Ist-Besteuerung (vereinnahmte Entgelte) die Steuer erst dann an das Finanzamt abgeführt werden, wenn der Kunde tatsächlich gezahlt hat. Die Vorsteuer ist unabhängig von der tatsächlichen Bezahlung, sie kann bereits bei Vorlage der ordnungsgemäßen Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes in Abzug gebracht werden.
Hinsichtlich des maßgeblichen Gesamtumsatzes ist ausschließlich auf den Umsatz des Kalenderjahres 2008 abzustellen. Der im ersten Halbjahr 2009 erzielte Gesamtumsatz bleibt bei der Prüfung der Voraussetzung für eine mögliche Ist-Versteuerung ab dem 01.07.2009 außer Betracht.
Durch die Anhebung der Umsatzgrenze soll gerade kleinen und mittleren Unternehmen im Rahmen der Wirtschaftskrise ein entsprechender Liquiditätsvorteil verschafft werden.
Beitrag aus dem Newsletter 08/2009 | » Newsletter als PDF herunterladen


