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Specials

05/2011

Das Arbeitszimmer - Die aktuelle Handhabung

I. Einführung

Das Thema Arbeitszimmer kommt nicht zur Ruhe. Bereits in der Vergangenheit haben wir mehrfach über die Möglichkeit der steuerlichen Absetzung von Arbeitszimmern berichtet.

Nunmehr hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) mit Schreiben vom 02.03.2011 nochmals einen Anwendungserlass veröffentlicht, welcher die derzeit aktuelle Gesetzeslage widerspiegelt. Mit diesem Special möchten wir Ihnen die wichtigsten Regelungen des aktuellen BMF-Schreibens aufzeigen. Auf die diversen gesetzlichen Änderungen zum Arbeitszimmer, welche in den letzten Jahren erfolgten, werden wir in diesem Special nicht eingehen. Da durch das Jahressteuergesetz 2010 vom 08.12.2010 rückwirkend ab 2007 die bis 2006 geltende Rechtslage teilweise wieder hergestellt wurde, sind die nunmehr geltenden Regelungen auf die meisten noch offenen Fälle anzuwenden. An dieser Stelle sei vorweggenommen, dass mit neuer Rechtslage auch in den Fällen, in denen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ein Betriebsausgaben-/Werbungskostenabzug bis zu einer Höhe von € 1.250,00 der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer wieder zulässig ist. Handelt es sich beim häuslichen Arbeitszimmer um den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, sind die Aufwendungen - wie bisher - in vollem Umfang als Betriebsausgaben/Werbungskosten abziehbar.

Nunmehr zu den Regelungen im Einzelnen:

II. Begriff des häuslichen Arbeitszimmers

Das Arbeitszimmer ist aufgrund seiner Lage, Funktion und Ausstattung in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden, so die Definition der Finanzverwaltung. Das Arbeitszimmer dient dem Steuerpflichtigen zur Erledigung seiner betrieblichen/beruflichen Zwecke. Eine geringe private Mitbenutzung (<10 %) ist unschädlich.

Die Einbindung in die häusliche Sphäre bedeutet, dass ein Arbeitszimmer grundsätzlich zur privaten Wohnung oder zum Wohnhaus gehören muss. Hierbei ist es auch möglich, ein Arbeitszimmer im Keller oder unter dem Dach des bewohnten Wohnhauses einzurichten. Wichtig ist nur, dass das Arbeitszimmer aufgrund der unmittelbaren Nähe mit den privaten Wohnräumen als gemeinsame Wohneinheit verbunden ist.

Auch ein Arbeitszimmer, welches in einem vom Steuerpflichtigen bewohnten Mehrfamilienhaus zusätzlich angemietet wurde, kann als außerhäusliches Arbeitszimmer steuerlich berücksichtigt werden. Maßgebend ist, ob eine innere häusliche Verbindung des Arbeitszimmers mit der privaten Lebenssphäre des Steuerpflichtigen besteht. Dabei ist das Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfall entscheidend.

Rein betrieblich genutzte Räume bleiben betrieblich. Auch wenn die betrieblichen Räume direkt mit dem Wohnraum des Steuerpflichtigen verbunden sind, wird der betriebliche Raum nicht zu einem häuslichen Arbeitszimmer.

III. Steuerliche Auswirkung

Grundsätzlich gilt, dass die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Betriebsausgaben/Werbungskosten abgezogen werden dürfen.

In Abhängigkeit vom Umfang der beruflichen/betrieblichen Tätigkeit und der Möglichkeit der Tätigkeitsausübung ergeben sich jedoch folgende Ausnahmen:

  1. Das Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt der gesamten beruflichen/betrieblichen Betätigung:
    Die Aufwendungen sowie die Kosten der Ausstattung des Arbeitszimmers dürfen in voller Höhe steuerlich geltend gemacht werden.
  2. Bildet das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen/beruflichen Tätigkeit, steht jedoch für die betriebliche/berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, so sind die Aufwendungen bis zur Höhe von € 1.250,00 je Veranlagungszeitraum als Betriebsausgaben/Werbungskosten abziehbar.
    Der Betrag von € 1.250,00 ist kein Pauschalbetrag. Das heißt, die Aufwendungen sind im Einzelnen zu ermitteln und werden bis zu einem Maximalbetrag von € 1.250,00 steuerlich berücksichtigt.

Zu 1: Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit

Damit die Aufwendungen im vollen Umfang steuerlich geltend gemacht werden können, muss sich der Tätigkeitsmittelpunkt im häuslichen Arbeitszimmer befinden. Das bedeutet, dass dort alle Handlungen vorgenommen und alle Leistungen erbracht werden, die für die konkret ausgeübte betriebliche/berufliche Tätigkeit wesentlich und prägend sind.

Der Tätigkeitsmittelpunkt bestimmt sich nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der betrieblichen/beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen. Dem zeitlichen (quantitativen) Umfang der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers kommt im Rahmen dieser Würdigung lediglich eine indizielle Bedeutung zu. Das zeitliche Überwiegen der außerhäuslichen Tätigkeit schließt einen unbeschränkten Abzug der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht von vornherein aus. Übt ein Steuerpflichtiger nur eine betriebliche/berufliche Tätigkeit aus, die in qualitativer Hinsicht gleichwertig sowohl im häuslichen Arbeitszimmer als auch am außerhäuslichen Arbeitsort erbracht wird, so liegt der Mittelpunkt der gesamten beruflichen/betrieblichen Betätigung dann im häuslichen Arbeitszimmer, wenn der Steuerpflichtige mehr als die Hälfte der Arbeitszeit im häuslichen Arbeitszimmer tätig wird. Werden jedoch mehrere betriebliche/berufliche Tätigkeiten nebeneinander ausgeübt, ist nicht auf eine Einzelbetrachtung der jeweiligen Betätigung abzustellen; vielmehr sind alle Tätigkeiten in ihrer Gesamtheit zu erfassen. Grundsätzlich lassen sich folgende Fallgruppen unterscheiden:

  • Bilden bei allen Erwerbstätigkeiten - jeweils - die im häuslichen Arbeitszimmer verrichteten Arbeiten den qualitativen Schwerpunkt, so liegt dort auch der Mittelpunkt der Gesamttätigkeit.
  • Bilden hingegen die außerhäuslichen Tätigkeiten - jeweils - den qualitativen Schwerpunkt der Einzeltätigkeiten
    oder
  • lassen sich diese keinem Schwerpunkt zuordnen, so kann das häusliche Arbeitszimmer auch nicht durch die Summe der darin verrichteten Arbeiten zum Mittelpunkt der Gesamttätigkeit werden.
  • Bildet das häusliche Arbeitszimmer schließlich den qualitativen Mittelpunkt lediglich einer Einzeltätigkeit, nicht jedoch im Hinblick auf die übrigen Tätigkeiten, ist regelmäßig davon auszugehen, dass das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der Gesamttätigkeit bildet.

Anhand der obigen Fallgruppen lässt sich leicht erkennen, dass aufgrund der gesetzlichen Regelung die Frage, ob der Tätigkeitsmittelpunkt im Arbeitszimmer liegt oder nicht, nur anhand des Einzelfalls entschieden werden kann. Da die Sachverhalte von Seiten des Steuerpflichtigen einerseits und von Seiten der Finanzverwaltung andererseits häufig unterschiedlich gewürdigt werden, wird eine endgültige Beurteilung vielfach über den BFH erfolgen.

So wurde beispielsweise bei einem Verkaufsleiter, der zur Überwachung von Mitarbeitern und zur Betreuung von Großkunden auch im Außendienst tätig war, das häusliche Arbeitszimmer als Tätigkeitsmittelpunkt anerkannt, da nachweislich dort die wesentlichen Leistungen, wie die Organisation der Betriebsabläufe, erbracht wurden. Auch im Fall eines  Ingenieurs, der die Erarbeitung theoretischer, komplexer Problemlösungen im häuslichen Arbeitszimmer vornehmen musste, wurde der Tätigkeitsmittelpunkt im Arbeitszimmer bejaht. Dass die Betreuung von Kunden im Außendienst ebenfalls zu seinen Aufgaben gehörte, war in diesem Fall nebensächlich.

Anders wurde der Fall bei einem - freien/angestellten - Handelsvertreter beurteilt. Hier lag der Tätigkeitsschwerpunkt außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers, da die Tätigkeit nach dem Gesamtbild der Verhältnisse durch die Arbeit im Außendienst geprägt war. Gleiches galt für eine Ärztin, die Gutachten über die Einstufung der Pflegebedürftigkeit erstellte und dazu ihre Patienten ausschließlich außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers untersuchte und in deren Wohnung alle erforderlichen Befunde aufnahm. Im häuslichen Arbeitszimmer wurden lediglich begleitende Aufgaben erledigt. Auch bei Lehrern befindet sich der Mittelpunkt der beruflichen Betätigung regelmäßig nicht im häuslichen Arbeitszimmer, weil die berufsprägenden Merkmale eines Lehrers im Unterrichten bestehen und diese Leistungen in der Schule erbracht werden.

Zu 2: Für die betriebliche oder berufliche Betätigung steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung

Wenn der betriebliche/berufliche Tätigkeitsmittelpunkt nicht im häuslichen Arbeitszimmer liegt, ist im nächsten Schritt zu prüfen, ob für die Tätigkeit ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Kann dieses verneint werden, können bei Nachweis der entsprechenden Kosten wenigstens Aufwendungen in Höhe von € 1.250,00 steuermindernd geltend gemacht werden.

Unter einem Arbeitsplatz wird der Platz verstanden, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist. Weitere Anforderungen an die Beschaffenheit des Arbeitsplatzes werden nicht gestellt. Ohne Bedeutung sind daher auch die konkreten Arbeitsbedingungen und Umstände wie beispielsweise Lärmbelästigung oder Publikumsverkehr. Voraussetzung ist auch nicht das Vorhandensein eines eigenen, räumlich abgeschlossenen Arbeitsbereichs oder eines individuell zugeordneten Arbeitsplatzes, so dass auch ein Arbeitsplatz in einem Großraumbüro oder in der Schalterhalle einer Bank ein anderer Arbeitsplatz sein kann. Ob ein anderer Arbeitsplatz vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Subjektive Erwägungen des Steuerpflichtigen zur Annehmbarkeit des Arbeitsplatzes sind ohne Bedeutung. Der Arbeitsplatz muss grundsätzlich so beschaffen sein, dass der Steuerpflichtige auf das häusliche Arbeitszimmer nicht angewiesen ist.

Ein anderer Arbeitsplatz steht auch dann zur Verfügung, wenn er außerhalb der üblichen Arbeitszeiten, wie z. B. am Wochenende oder in den Ferien, nicht zugänglich ist. Geht ein Steuerpflichtiger nur einer betrieblichen/beruflichen Tätigkeit nach, muss ein vorhandener anderer Arbeitsplatz auch tatsächlich für alle Aufgabenbereiche dieser Erwerbstätigkeit genutzt werden können. Ist ein Steuerpflichtiger auf sein häusliches Arbeitszimmer angewiesen, weil er dort einen nicht unerheblichen Teil seiner betrieblichen/beruflichen Tätigkeit verrichten muss, ist der andere Arbeitsplatz unschädlich. Es genügt allerdings nicht, wenn er im häuslichen Arbeitszimmer Arbeiten verrichtet, die er grundsätzlich auch an einem anderen Arbeitsplatz verrichten könnte.

Auch anhand dieser Auslegung des BMF ist ersichtlich, dass eine Prüfung des Einzelfalles unabdingbar ist. Die nachfolgend aufgeführten BFH-Entscheidungen können als Anhaltspunkte für die Beurteilung herangezogen werden.

Beispiele für keinen weiteren Arbeitsplatz:

  • Ein Lehrer hat für seine Unterrichtsvorbereitung in der Schule keinen Schreibtisch. Das jeweilige Klassenzimmer oder das Lehrerzimmer stellt keinen Arbeitsplatz im Sinne der Abzugsbeschränkung dar.
  • Ein angestellter oder selbständiger Orchestermusiker hat im Konzertsaal keine Möglichkeit zu üben. Hierfür hat er sich ein häusliches Arbeitszimmer eingerichtet.
  • Ein angestellter Krankenhausarzt übt eine freiberufliche Gutachtertätigkeit aus. Dafür steht ihm im Krankenhaus kein Arbeitsplatz zur Verfügung.

Beispiele für vorhandenen anderen Arbeitsplatz, welcher jedoch nicht für alle Aufgabenbereiche der Erwerbstätigkeit zur Verfügung steht:

  • Ein EDV-Berater übt außerhalb seiner regulären Arbeitszeit vom häuslichen Arbeitszimmer einen Bereitschaftsdienst aus und kann dafür den Arbeitsplatz bei seinem Arbeitgeber tatsächlich nicht nutzen.
  • Einer Schulleiterin mit einem Unterrichtspensum von 18 Wochenstunden steht im Schulsekretariat ein Schreibtisch nur für die Verwaltungsarbeiten zur Verfügung. Für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts kann dieser Arbeitsplatz nach objektiven Kriterien wie Größe und Ausstattung nicht genutzt werden. Diese Arbeiten müssen im häuslichen Arbeitszimmer verrichtet werden.
  • Einem Grundschulleiter, der zu 50 % von der Unterrichtsverpflichtung freigestellt ist, steht für die Verwaltungstätigkeit ein Dienstzimmer von 11 qm zur Verfügung. Das Dienstzimmer bietet keinen ausreichenden Platz zur Unterbringung der für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts erforderlichen Gegenstände.
  • Ein Bankangestellter, der in einem nicht unerheblichen Umfang Büroarbeiten auch außerhalb der üblichen Bürozeiten verrichtet und dem hierfür sein regulärer Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht.

Der Steuerpflichtige muss konkret darlegen, dass ein anderer Arbeitsplatz für die jeweilige betriebliche oder berufliche Tätigkeit nicht zur Verfügung steht. Die Art der Tätigkeit kann hierfür Anhaltspunkte bieten. Zusätzliches Indiz kann eine entsprechende Bescheinigung des Arbeitgebers sein.

IV. Ansetzbare Aufwendungen

Zu den Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gehören insbesondere die anteiligen Aufwendungen für:

  • Miete
  • Gebäudeabschreibung, Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung, Sonderabschreibungen
  • Schuldzinsen für Kredite, die zur Anschaffung, Herstellung oder Reparatur des Gebäudes oder der Eigentumswohnung verwendet worden sind
  • Wasser- und Energiekosten
  • Reinigungskosten
  • Grundsteuer, Müllabfuhrgebühren, Schornsteinfegergebühren, Gebäudeversicherungen
  • Renovierungskosten
  • Aufwendungen für die Ausstattung des Zimmers, wie z. B. Tapeten, Teppiche, Fenstervorhänge, Gardinen und Lampen

Luxusgegenstände wie z. B. Kunstgegenstände, die vorrangig der Ausschmückung des Arbeitszimmers dienen, können steuerlich nicht berücksichtigt werden.

Aufwendungen für Arbeitsmittel sind ungeachtet der Bestimmungen zum Arbeitszimmer als Betriebsausgaben/Werbungskosten zu berücksichtigen.

V. Sonderfälle

1. Nutzung des Arbeitszimmers zur Erzielung unterschiedlicher Einkünfte

Übt ein Steuerpflichtiger mehrere betriebliche/berufliche Tätigkeiten nebeneinander aus und bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen/beruflichen Tätigkeit, so sind die Aufwendungen für das Arbeitszimmer entsprechend dem Nutzungsumfang der ausgeübten Tätigkeiten aufzuteilen.

Liegt der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen/beruflichen Betätigung nicht im häuslichen Arbeitszimmer, steht für einzelne Tätigkeiten jedoch kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, können die abzugsfähigen Aufwendungen bis zur Höhe von € 1.250,00 berücksichtigt werden. Soweit der Kostenabzug für eine oder mehrere Tätigkeiten möglich ist, kann der Steuerpflichtige diese anteilig insgesamt bis zum Höchstbetrag abziehen. Eine Vervielfachung des Höchstbetrages ist ausgeschlossen.

Beispiel:

Ein Angestellter nutzt sein Arbeitszimmer zu 40 % für seine nichtselbständige Tätigkeit und zu 60 % für eine unternehmerische Nebentätigkeit. Nur für die Nebentätigkeit steht ihm kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. An Aufwendungen sind für das Arbeitszimmer insgesamt € 2.500,00 entstanden. Diese sind nach dem Nutzungsverhältnis aufzuteilen. Auf die nichtselbständige Tätigkeit entfallen 40 % von € 2.500,00 = € 1.000,00,  die   nicht abgezogen  werden  können.  Auf  die  Nebentätigkeit entfallen 60 % von € 2.500,00 = € 1.500,00, die bis zu € 1.250,00 als Betriebsausgaben abgezogen werden können.

2. Nutzung des Arbeitszimmers durch mehrere Steuerpflichtige

Grundsätzlich gilt, dass jeder Nutzende, für den der Ansatz eines Arbeitszimmers bejaht werden kann, die Aufwendungen abziehen darf, die er getragen hat. Wird das Arbeitszimmer von mehreren Steuerpflichtigen gemeinsam genutzt, ist der Höchstbetrag auf den jeweiligen Nutzenden nach seinem Nutzungsanteil aufzuteilen. Er ist nicht mehrfach zu gewähren. Gleiches gilt, wenn nur einem Nutzenden ein beschränkter Abzug zusteht.

Beispiele:

  • A und B nutzen gemeinsam ein häusliches Arbeitszimmer jeweils zu 50%. Die Gesamtaufwendungen betragen € 4.000,00. Sowohl A als auch B steht für die im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübte betriebliche/berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Sie können daher jeweils € 625,00 (50 % des begrenzten Abzugs) als Betriebsausgaben/Werbungskosten abziehen.
  • A und B nutzen gemeinsam ein häusliches Arbeitszimmer jeweils zu 50% (zeitlicher Nutzungsanteil). Die Gesamtaufwendungen betragen € 4.000,00. Für A bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen/beruflichen Betätigung; A kann € 2.000,00 als Betriebsausgaben/Werbungskosten abziehen. B steht für die im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübte betriebliche/berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung und kann daher € 625,00 (50 % des begrenzten Abzugs) als Betriebsausgaben/Werbungskosten abziehen.

3. Nicht ganzjährige Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers

Ändern sich die Nutzungsverhältnisse innerhalb eines Wirtschafts-/Kalenderjahres, können nur die auf den Zeitraum, in dem das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen/beruflichen Betätigung bildet, entfallenden Aufwendungen in voller Höhe abgezogen werden. Für den übrigen Zeitraum kommt ein beschränkter Abzug nur in Betracht, wenn für die betriebliche/berufliche Betätigung kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Höchstbetrag von € 1.250,00 ist auch bei nicht ganzjähriger Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers in voller Höhe zum Abzug zuzulassen.

Beispiele:

  • Ein Arbeitnehmer hat im 1. Halbjahr den Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen/beruflichen Tätigkeit in seinem häuslichen Arbeitszimmer. Im 2. Halbjahr übt er die Tätigkeit am Arbeitsplatz bei seinem Arbeitgeber aus. Die Aufwendungen für das Arbeitszimmer, die auf das 1. Halbjahr entfallen, sind in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar. Für das 2. Halbjahr kommt ein Abzug nicht in Betracht.
  • Ein Arbeitnehmer hat ein häusliches Arbeitszimmer, das er nur nach Feierabend und am Wochenende auch für seine nichtselbständige Tätigkeit nutzt. Seit 15. Juni ist er in diesem Raum auch schriftstellerisch tätig. Aus der schriftstellerischen Tätigkeit erzielt er Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Fortan nutzt der Steuerpflichtige sein Arbeitszimmer zu 30 % für die nichtselbständige Tätigkeit und zu 70 % für die schriftstellerische Tätigkeit, wofür ihm kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Gesamtaufwendungen für das Arbeitszimmer betrugen € 5.000,00. Davon entfallen auf den Zeitraum ab 15. Juni 6,5/12= € 2.708,00. Der auf die nichtselbständige Tätigkeit entfallende Kostenanteil ist insgesamt nicht abziehbar. Auf die selbständige Tätigkeit entfallen 70 % von € 2.708,00 = € 1.896,00, die bis zum Höchstbetrag von € 1.250,00 als Betriebsausgaben abgezogen werden können. Eine zeitanteilige Kürzung des Höchstbetrages ist nicht vorzunehmen.

Wird das Arbeitszimmer für eine spätere Nutzung vorbereitet, bei der die Abzugsvoraussetzungen vorliegen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen entsprechend zu berücksichtigen.

4. Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers zu Ausbildungszwecken

Die Kosten für ein Arbeitszimmer können auch im Rahmen der Berufsausbildung geltend gemacht werden. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Berufsausbildungskosten insgesamt nur in Höhe von € 4.000,00 als Sonderausgaben angesetzt werden können.

VI. Besondere Aufzeichnungspflichten

Grundsätzlich dürfen betriebliche Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur berücksichtigt werden, wenn sie gesondert aufgezeichnet werden. Hinsichtlich entstandener Finanzierungskosten, hat die Finanzverwaltung keine Einwände, wenn die auf das Arbeitszimmer anteilig entfallenden Zinsen/Gebühren im Wege der Schätzung ermittelt werden und nach Ablauf des Wirtschafts- oder Kalenderjahres eine Aufzeichnung aufgrund der Jahresabrechnung des Kreditinstitutes erfolgt. Entsprechendes gilt für die verbrauchsabhängigen Kosten wie z. B. Wasser- und Energiekosten. Weiterhin ist es ausreichend, Abschreibungsbeträge einmal jährlich - zeitnah nach Ablauf des Kalender- oder Wirtschaftsjahres - aufzuzeichnen.

VII. Fazit

Der steuerliche Abzug eines Arbeitszimmers wird weiterhin zu kontroversen Diskussionen zwischen Finanzverwaltung und Steuerpflichtigen führen. Auch das aktuelle BMF-Schreiben bietet genügend Spielraum für Auslegungsfragen. Gerade die Unterscheidung zwischen qualitativer und quantitativer Nutzung des Arbeitszimmers wird Anlass zur Diskussion bieten. Dies zeigt auch ein aktuelles Urteil des FG Niedersachsen vom 08.02.2011 mit anhängiger Revision beim BFH.

In dem zu entscheidenden Fall geht es um eine Richterin, welche die Aufwendungen für ihr häusliches Arbeitszimmer im vollen Umfang geltend gemacht hat. Den Mittelpunkt ihrer beruflichen Betätigung in ihrem häuslichen Arbeitszimmer sieht sie über die zeitliche Nutzung (quantitative Auslegung) begründet. Das urteilende Gericht argumentiert über den qualitativen Schwerpunkt. Da im Streitfall der qualitative Schwerpunkt der richterlichen Tätigkeit eindeutig im Amtsgericht liege, käme dem zeitlichen (quantitativen) Umfang der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers keine entscheidende Bedeutung mehr zu. Das Verfahren ist nunmehr beim BFH anhängig und es bleibt abzuwarten, ob es nochmals zu einer Rechtsprechungsänderung kommen wird.

Mögen die Auslegungen zum Tätigkeitsmittelpunkt Anlass zu Diskussionen geben, so bietet der Abzugsbetrag in Höhe von € 1.250,00 wiederum steuerliche Vorteile und das rückwirkend ab 2007 für noch alle offenen Fälle. Denkbar ist nunmehr auch der Ansatz eines Arbeitszimmers bei Vermietern. Erzielt z.B. ein Rentner neben seinen Ruhegeldbezügen noch Vermietungseinkünfte und benötigt er für die Verwaltung ein häusliches Arbeitszimmer, können die auf das Arbeitszimmer entfallenden Kosten bis zu € 1.250,00 im Rahmen der Vermietungseinkünfte als Werbungskosten geltend gemacht werden.