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Die neuen Umsatzsteuerregelungen für grenzüberschreitende Dienstleistungen
Einführung
Bereits am 12.02.2008 hat der Rat der EU mit der Richtlinie 2008/8/EG die Ortsbestimmungsregeln der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) zu Dienstleistungen völlig neu strukturiert. Deutschland hat diese Richtlinie mit dem Jahressteuergesetz 2009 weitestgehend in nationales Recht umgesetzt. Diese neuen Regelungen gelten ab dem 01.01.2010. Grundsätzlich findet dann eine Besteuerung am „Verbrauchsort“ statt. Führt Ihr Unternehmen grenzüberschreitende Dienstleistungen aus, müssen Sie diese neuen Mehrwertsteuerregelungen spätestens zum Jahreswechsel verinnerlicht haben, um eine richtige Fakturierung sicherzustellen. Darüber hinaus müssen Sie die neuen Meldepflichten in den Umsatzsteuervoranmeldungen, in der Umsatzsteuerjahreserklärung und in der Zusammenfassenden Meldung kennen, da sonst schnell hohe Bußgelder drohen.
Gesetzeslage
I. Die „Systemumstellung“ im Überblick
1. Bisherige Grundsätze zur Bestimmung des Leistungsortes
Bislang bestimmte § 3a Abs. 1 UStG a.F. als gesetzessystematischen Grundsatz den Sitzort des leistenden Unternehmers zum umsatzsteuerlichen Leistungsort. Für bestimmte Katalogleistungen (§ 3a Abs. 4 UStG a.F.) verlagerte schon das bisherige Gesetz den Leistungsort zum Leistungsempfänger, soweit dieser Unternehmer oder in einem Drittland (nicht EU-Land) ansässiger Nichtunternehmer ist (§ 3a Abs. 3 UStG a.F.).
Als weitere Ausnahme bestimmte das bisherige Gesetz für bestimmte Leistungen (z.B. grundstücksbezogene Leistungen, Auftritts-, Begutachtungs-, Vermittlungs- und Transportleistungen) den „Ort des Geschehens“ als Leistungsort (§ 3a Abs. 2 und 3b UStG a.F.). Bei manchen Leistungen konnte der Leistungsempfänger auch den Leistungsort verlagern – je nachdem ob er als Unternehmer unter seiner Umsatzsteueridentifikationsnummer auftritt oder nicht (§ 3a Abs. 2 Nr. 3c und Nr. 4 UStG a.F. sowie § 3b Abs. 3 UStG a.F.).
2. Neue Systematik
Nach der neuen Systematik ist zwischen „B-to-B“-Leistungen einerseits und „B-to-C“-Leistungen zu unterscheiden. Während die gegenüber Unternehmern erbrachten B-to-B-Leistungen als am Sitzort des Leistungsempfängers ausgeführt gelten, bleibt es bei den an Nichtunternehmer erbrachten B-to-C-Leistungen beim Unternehmersitzortprinzip des § 3 Abs. 1 UStG. Flankiert wird diese Systemänderung von EU-einheitlichen Festlegungen zum „Reverse-Charge“-Verfahren bei innergemeinschaftlichen B-to-B-Dienstleistungen. D.h., wird der Leistungsort bei auslandsansässigen Leistungen ins Inland verlagert, führt dies zur Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger, wenn dieser Unternehmer ist.
II. Leistungsort bei B-to-B-Leistungen
§ 3a Abs. 2 UStG n.F. siedelt bei B-to-B-Leistungen den Leistungsort dort an, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt („Leistungsempfängersitzortprinzip“).
Fraglich ist, ob die Ortsverlagerung des § 3a Abs. 2 UStG n.F. sich nur auf Leistungsbezüge bezieht, die beim Leistungsempfänger auch „für dessen unternehmerischen Bereich“ bestimmt sind, was die deutsche Finanzverwaltung bisher stets gefordert hatte, während der Europäische Gerichtshof dies jüngst zugunsten einer für den Leistenden einfachen und praktikablen Abgrenzung verneint hat. Die Richtlinie 2008/8/EG fordert im neu gefassten Art. 44 MwStSystRL zwar ein Handeln des unternehmerischen Leistungsempfängers „als Steuerpflichtiger“. Der neu gefasste Art. 43 Nr. 1 MwStSystRL fingiert aber, dass bei Unternehmern mit steuerbaren wie nicht steuerbaren Betätigungsbereichen voll umfänglich von einem solchen Handeln „als Steuerpflichtige“ auszugehen sei – also auch hinsichtlich der für den nichtunternehmerischen Bereich bezogenen Dienstleistungen.
§ 3a Abs. 2 UStG n.F. setzt diese EU-Vorgaben nicht entsprechend in deutsches Recht um, da Satz 1 eine Verlagerung des Leistungsortes nur bei Leistungen „an einen Unternehmer für dessen Unternehmen“ vorsieht, aber keine ergänzende Klarstellung wie Art. 43 Nr. 1 MwStSystRL enthält. Das BMF-Schreiben zum Ort der sonstigen Leistungen ab 01.01.2010 vom 04.09.2009 (UStR 2009, 679) hat jedoch nunmehr in Abschnitt 15 verfügt, dass, wenn der Leistungsempfänger gegenüber seinem Auftragnehmer eine ihm von einem Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteueridentifikationsnummer verwendet, dieser regelmäßig davon ausgehen kann, dass der Leistungsempfänger Unternehmer ist und die Leistung für dessen unternehmerischen Bereich bezogen wird. Dies gilt auch dann, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Leistung vom Leistungsempfänger tatsächlich für nicht unternehmerische Zwecke verwendet worden ist, wenn der leistende Unternehmer gem. § 18e UStG von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, sich die Gültigkeit einer Umsatzsteueridentifikationsnummer eines anderen EU-Mitgliedstaates sowie den Namen und die Anschrift der Person, der diese Nummer erteilt wurde, durch das Bundeszentralamt für Steuern bestätigen zu lassen.
Der leistende Unternehmer hat ab 2010 die Umsatzsteueridentifikationsnummer des Leistungsempfängers ergänzend in seinen Rechnungen aufzuführen.
Durch das Reverse-Charge-Verfahren ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner nach § 13b Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 UStG n.F. Stellt sich nachträglich heraus, dass die Leistung vom Leistungsempfänger tatsächlich für nicht unternehmerische Zwecke verwendet worden ist, ist der Leistungsempfänger allerdings hinsichtlich der angemeldeten Steuer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Während die Unternehmereigenschaft bei EU-Unternehmern mittels der verprobten Umsatzsteueridentifikationsnummer leicht belegbar ist, fehlt eine entsprechende Möglichkeit bei in Drittländern ansässigen Leistungsempfängern. In diesen Fällen sollte der leistende Unternehmer zur Beweisvorsorge unbedingt alle die unternehmerische Betätigung des Leistungsempfängers dokumentierenden Unterlagen (Korrespondenz/ausgedruckte Internetauftritte o.ä.) aufbewahren, falls es nicht auch bei nichtunternehmerischen Leistungsempfängern ohnehin zur Ortsverlagerung ins Drittland kommt. In Zweifelsfällen darf dem Leistungsempfänger nur dann eine „Nettorechnung“ erteilt werden, wenn er seine Unternehmereigenschaft durch eine Bescheinigung seiner Steuerbehörde nachweist.
Hat ein Leistungsempfänger bei B-to-B-Leistungen im Sinne von § 3a Abs. 2 UStG n.F. den leistenden Unternehmer – für diesen nicht erkennbar – über seine Unternehmereigenschaft getäuscht, kann dieser sich auf gemeinschaftsrechtlichen Vertrauensschutz bzw. auf nationalstaatliche Billigkeitsmaßnahmen im Sinne von §§ 163/227 AO berufen.
Der neu gefasste Art. 43 Nr. 2 MwStSystRL sieht vor, dass der leistende Unternehmer von einem „unternehmerischen Leistungsempfänger“ auszugehen habe, wenn als Leistungsempfänger eine nichtunternehmerisch tätige juristische Person mit einer ihr erteilten Umsatzsteueridentifikationsnummer auftritt. § 3a Abs. 2 Satz 3 UStG n.F. hat diese Vorgabe ab 01.01.2010 in deutsches Recht umgesetzt. Unter diese Regelung fallen neben juristischen Personen öffentlichen Rechts auch privatrechtliche Personen (z.B. die ausschließlich im ideellen Bereich tätigen Vereine oder Stiftungen, aber auch „reine Finanzholdings“).
Dagegen sind in einem Drittland ansässige juristische Personen von der Sonderregelung des § 3a Abs. 2 Satz 3 UStG n.F. nicht berührt, da diese eine Umsatzsteueridentifikationsnummer voraussetzt. Im Drittland ansässige juristische Personen gelten mithin als Privatkonsumenten.
III. Leistungsort bei B-to-C-Leistungen
Gem. § 3a Abs. 1 UStG n.F. bestimmt sich der Leistungsort bei B-to-C-Leistungen unverändert danach, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt.
IV. Ausnahmen
Für eine ganze Reihe von Leistungsarten sehen auch die Neufassungen der §§ 3a und 3b UStG n.F. spezielle Sonderregelungen vor.
1. Grundstücksbezogene Leistungen
§ 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG n.F. übernimmt die Regelung des bisherigen § 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG a.F. Demnach richtet sich bei grundstücksbezogenen sonstigen Leistungen der Leistungsort weiter nach der Belegenheit des Grundstücks. Dies gilt gleichermaßen für B-to-B- wie für B-to-C-Leistungen. Erfasst werden hiervon sowohl die Leistungen des Hotelier- und Beherbergungsgewerbes als auch Grundstücksvermietungen sowie die mit der Errichtung, Renovierung oder Erhaltung von Gebäuden oder dem Verkauf eines Grundstücks verbundenen Dienstleistungen (z.B. Gebäudereinigung, Leistungen von Architekten, Sachverständigen oder Maklern; nicht jedoch grundstücksbezogene Rechtsberatung oder Finanzierung).
2. Auftritts- oder Veranstaltungsleistungen
§ 3a Abs. 2 Nr. 3a UStG a.F. bestimmte bislang den Leistungsort bei Auftritts- und Veranstaltungsleistungen kultureller, künstlerischer, wissenschaftlicher, unterrichtender, sportlicher, unterhaltender oder ähnlicher Art einschl. der damit eng verbundenen Tätigkeiten sowie den Wissenschafts- und Forschungsdienstleistungen am „Tätigkeitsort“. Daran anknüpfend wurden nun auch Messe- und Ausstellungsleistungen in die Auflistung in § 3a Abs. 3 Nr. 3a UStG n.F. aufgenommen.
Die Ausnahmeregelung für Auftritts- und Veranstaltungsleistungen gilt unverändert für B-to-B- wie für B-to-C-Leistungen. Die Neuregelung gilt in dieser Form allerdings nur für das Kalenderjahr 2010, da Art. 3 der Richtlinie 2008/8/EG durch Modifizierung des Art. 53 und 54 MwStSystRL bereits ab 2011 in diesem Bereich weitere Rechtsänderungen vorsieht. Ab dem 01.01.2011 gelten die vorstehenden Grundsätze uneingeschränkt nur noch im B-to-C-Bereich, während im B-to-B-Bereich ab dann differenziert werden muss:
- Unter das „Veranstaltungsortprinzip“ fallen im B-to-B-Bereich ab 2011 nur noch die Veranstaltungsleistungen selbst – d.h. der Verkauf der Eintrittskarten inkl. der damit zusammenhängenden Dienstleistungen.
- Der Leistungsort bei den übrigen an der Veranstaltungsdurchführung beteiligten Unternehmern (z.B. auftretende Künstler, Sportler, Dozenten sowie Organisationsdienstleister) sowie bei den Wissenschafts- und Forschungsdienstleistungen erfolgt hingegen nach dem allgemeinen B-to-B-Grundsatz, nämlich dem „Leistungsempfängersitzortprinzip“.
3. Begutachtungs- und Bearbeitungsleistungen
Bei der Begutachtung und Bearbeitung von beweglichen körperlichen Gegenständen war als Leistungsort bislang der Tätigkeitsort maßgebend. Durch Auftreten unter seiner Umsatzsteueridentifikationsnummer konnte der Leistungsempfänger allerdings eine Verlagerung des Besteuerungsortes in sein Land bewirken, was ihm ein faktisches Wahlrecht eröffnete (§ 3a Abs. 2 Nr. 3c Satz 2 UStG a.F.). Besonderheiten galten lediglich, wenn der begutachtete oder bearbeitete Gegenstand letztlich im Tätigkeitsland verblieb (§ 3a Abs. 2 Nr. 3c Satz 3 UStG a.F.).
Diese Regelung hat der Gesetzgeber im neuen § 3a Abs. 3 Nr. 3c UStG n.F. nur partiell übernommen. Ab 2010 gilt der „Tätigkeitsort“ nur noch im B-to-C-Bereich als umsatzsteuerlicher Leistungsort. Im B-to-B-Bereich kommt hingegen dann der allgemeine Grundsatz – also das „Leistungsempfängersitzortprinzip“ – zur Anwendung. Ein faktisches Wahlrecht hat der Leistungsempfänger damit nicht mehr.
4. Vermittlungsleistungen
Bei Vermittlungsleistungen richtete sich der Leistungsort bislang nach dem Leistungsort des „vermittelten Umsatzes“. Auch hier konnte der Leistungsempfänger mittels seiner Umsatzsteueridentifikationsnummer den Leistungsort in sein Ansässigkeitsland verlagern (§ 3a Abs. 2 Nr. 4 UStG a.F.). Die Ausnahmeregelung – „Vermittlungsort entspricht Leistungsort des vermittelten Umsatzes“ – gilt ab dem 01.01.2010 nur noch für B-to-C-Vermittlungen (§ 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG n.F.). Im B-to-B-Bereich wird stattdessen wieder auf den Sitzort des Leistungsempfängers abgestellt.
Im B-to-C-Bereich greift die Ausnahmeregelung allerdings nur, wenn Vermittlungsgegenstand ein „Umsatz“ im Sinne des UStG ist. Demnach gilt eine Ausnahme von der Ausnahme bei Personal- oder Partnervermittlungsleistungen. Hier gilt also wieder der Grundsatz „Sitzort des leistenden Unternehmers“.
5. Personenbeförderungsleistungen
Personenbeförderungen galten gem. § 3b Abs. 1 UStG a.F. als dort erbracht, wo die Beförderung bewirkt wird. Bei grenzüberschreitender Personenbeförderung führte dies nach dem „Streckenteilungsgrundsatz“ dazu, dass nur der inländische Streckenanteil der deutschen Umsatzsteuer unterlag. Diese Grundsätze hat § 3b Abs. 1 UStG n.F. ab 2010 unverändert übernommen. Der „Streckenteilungsgrundsatz“ gilt für Personenbeförderungen im B-to-B- und im B-to-C-Bereich gleichermaßen.
6. Güterbeförderungsleistungen
Bislang galt bei grenzüberschreitenden Güterbeförderungen vom/ins Drittland der „Streckenteilungsgrundsatz“ des § 3b Abs. 1 UStG a.F., während bei „innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen“ auf den Ort des Transportbeginns abgestellt wurde, den der Leistungsempfänger durch Auftreten unter seiner Umsatzsteueridentifikationsnummer jedoch verlagern konnte (§ 3b Abs. 3 UStG a.F.).
Ab 2010 greift im B-to-B-Bereich bei grenzüberschreitenden Güterbeförderungen das „Leistungsempfängersitzortprinzip“ des § 3a Abs. 2 UStG n.F., während im B-to-C-Bereich die bisherigen Grundsätze – „Streckenteilungsgrundsatz“ bei Beförderung vom/ins Drittland (§ 3d Abs. 1 Satz 2 UStG n.F.) und „Ort des Transportbeginns“ bei Beförderung vom/ins andere EU-Land (§ 3b Abs. 3 UStG n.F.) – im Wesentlichen unverändert bleiben.
Die Möglichkeit des unternehmerischen Leistungsempfängers, den Leistungsort durch Einsatz einer Umsatzsteueridentifikationsnummer zu verlagern, ist zum 01.01.2010 durch die neuen Grundsätze weggefallen.
Für die mit der Güterbeförderung verbundenen Leistungen wie Be- und Entladen, Umschlagen o.ä., gilt ab 2010 nur noch im B-to-C-Bereich das bisherige „Tätigkeitsortprinzip“ (§ 3b Abs. 2 UStG). Im B-to-B-Bereich kommt hingegen auch hier das „Leistungsempfängersitzortprinzip“ zum Zuge. Die Sonderregelungen des § 3b Abs. 4 UStG a.F. sind jetzt gegenstandslos.
7. Katalog-Dienstleistungen
§ 3a Abs. 4 UStG a.F. listete bislang einen Katalog von Leistungen auf, deren Leistungsort sich gem. § 3a Abs. 3 UStG a.F. bei unternehmerischen bzw. „im Drittland ansässigen nichtunternehmerischen“ Leistungsempfängern am Empfängersitzort befand. Eine solche Regelung ist zwar auch noch in § 3a Abs. 4 UStG n.F. enthalten. Bedeutung hat diese ab 2010 aber nur noch im B-to-C-Bereich, nämlich für die im Drittland ansässigen nichtunternehmerischen Leistungsempfänger. Bei B-to-B-Leistungen gilt hingegen das „Leistungsempfängersitzortprinzip“. Bei einem in einem anderen EU-Land ansässigen nichtunternehmerischen Leistungsempfänger wird die sonstige Leistung dort ausgeführt, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt.
Zu diesen Katalog-Dienstleistungen gehören:
- Patente, Urheberrechte, Markenrechte
- Werbung, Öffentlichkeitsarbeit, Werbungsmittler, Werbeagenturen
- Beratungs- und Ingenieurleistungen
- Datenverarbeitung
- Überlassung von Informationen
8. Vermietung von Beförderungsmitteln
Neben den vorgenannten – in ähnlicher Ausgestaltung bereits vor 2010 existenten – Sonderregelungen kennt das Gesetz ab 2010 für zwei weitere Leistungsarten besondere Spezialvorschriften:
Als Leistungsort bei der Vermietung von Beförderungsmitteln galt bislang der Sitz des Vermietungsunternehmens (§ 3a Abs. 1 UStG a.F.) – und zwar auch für unternehmerische Leistungsempfänger, da § 3a Abs.4 Nr. 11 UStG a.F. bei Vermietungsleistungen die Beförderungsmittel ausdrücklich ausnahm. Lediglich über § 1 Abs. 1 Nr. 3 UStDV wurden bei im Drittland ansässigen Vermietungsunternehmern deren Leistungen ggf. im Inland besteuert. Nach § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG n.F. wird nunmehr zwischen kurzfristigen und langfristigen Vermietungen differenziert. Bei einer nur kurzfristigen Vermietung gilt diese als dort ausgeführt, wo das Fahrzeug dem Mieter „tatsächlich zur Verfügung gestellt“ wird. Maßgeblich dürfte insofern der „Aushändigungsort“ sein – und nicht der tatsächliche Nutzungsort während der Mietphase. Kurzfristig bedeutet, dass die Vermietung nicht mehr als 30 Tage (bei Wasserfahrzeugen nicht mehr als 90 Tage) andauert. Die Neuregelung gilt im B-to-B-Bereich und im B-to-C-Bereich gleichermaßen.
Beispiel 1:
Das Bootvermietungsunternehmen B mit Sitz in Düsseldorf vermietet an den Unternehmer U eine Yacht für drei Wochen. Die Übergabe der Yacht erfolgt an der Betriebsstätte des B in einem italienischen Adria-Hafen. Der Leistungsort für die Vermietungsleistung des B an U ist in Italien, dem Ort, an dem das vermietete Boot tatsächlich von B an U übergeben wird.
Beispiel 2:
Ein kanadischer Staatsbürger tritt eine private Europareise in München an und mietet ein Kraftfahrzeug bei einem Unternehmer mit Sitz in München für vier Monate. Das Fahrzeug soll sowohl im Inland als auch im Ausland genutzt werden. Es handelt sich nicht um eine kurzfristige Vermietung. Der Leistungsort ist deshalb nach § 3a Abs. 1 UStG zu bestimmen. Die Vermietung des Kraftfahrzeuges durch einen im Inland ansässigen Unternehmer ist insgesamt im Inland steuerbar, auch wenn das vermietete Beförderungsmittel während der Vermietung im Ausland genutzt wird.
Wird die Mietdauer von 30 Tagen überschritten, bleibt es bei diesen „langfristigen“ Vermietungen im B-to-C-Bereich beim Grundsatz des „Unternehmersitzortprinzips“ (§ 3a Abs. 1 UStG n.F.) bzw. bei B-to-B-Vermietungen beim Grundsatz des „Leistungsempfängerortprinzips“ (§ 3a Abs. 2 UStG n.F.).
9. Restaurationsdienstleistungen
Solche Leistungen versteuerte der Unternehmer bislang – unabhängig davon, ob er sie im Inland oder Ausland erbrachte – am Sitzort seines Unternehmens (§ 3a Abs. 1 UStG a.F.). Nach neuem Recht werden sie jedoch dort besteuert, wo sie tatsächlich erbracht werden (§ 3a Abs. 3 Nr. 3b UStG n.F.). Diese Regelung gilt nicht für bloße Speisenlieferungen, der Dienstleistungscharakter muss schon dominieren.
Bei den in § 3a Abs. 3 Nr. 3b UStG n.F. ausdrücklich ausgenommenen Restaurationsleistungen während einer innergemeinschaftlichen Personenbeförderung (an Bord eines Schiffes, eines Flugzeuges oder in einer Eisenbahn bei einer Beförderung im EU-Gebiet) ist der Leistungsort ab 2010 dort, wo die Beförderung beginnt (§ 3e UStG n.F.).
10. Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen
Die bislang in § 3a Abs. 3a UStG a.F. angesiedelte Regelung - auf elektronischem Weg von einem im Drittland ansässigen Unternehmer an EU-ansässige Nichtunternehmer erbrachte Leistungen gelten als am Sitz des Leistungsempfängers erbracht – findet sich nun unverändert in § 3a Abs. 5 UStG n.F. wieder.
11. Nutzungen und Auswertungen bestimmter sonstiger Leistungen in Inland
Bislang verlagerte sich gem. § 1 Abs. 1 UStDV bei bestimmten, von im Drittland ansässigen Unternehmern erbrachten Leistungen der Besteuerungsort ins Inland. Diese Regelung wurde nunmehr in § 3a Abs. 6 UStG n.F. übernommen. Die Ortsbestimmung richtet sich nur bei der kurzfristigen Vermietung eines Beförderungsmittels an Unternehmer und gleichgestellte juristische Personen oder an Nichtunternehmer und bei langfristiger Vermietung an Nichtunternehmer nach § 3a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 UStG n.F.
Beispiel:
Der im Inland ansässige Privatmann P mietet bei einem in der Schweiz ansässigen Autovermieter S einen Personenkraftwagen für ein Jahr und nutzt ihn im Inland. Der Ort der Leistung bei der langfristigen Vermietung des Beförderungsmittels richtet sich an sich nach § 3a Abs. 1 UStG. Bei Leistungen an Nichtunternehmer wäre Leistungsort an sich der Sitzort des leistenden Unternehmers. Da der Personenkraftwagen jedoch im Inland genutzt wird, ist die Leistung nach § 3a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 UStG n.F. als im Inland ausgeführt zu behandeln. Steuerschuldner ist S nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 UStG n.F.
§ 3a Abs. 6 UStG n.F. betrifft auch Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie die gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts erbrachten Katalogdienstleistungen im Sinne von § 3a Abs. 4 Nr. 1 bis 10 UStG n.F., soweit diese Dienstleistungen jeweils im Inland genutzt oder verwertet werden.
12. Kurzfristige Fahrzeugvermietung zur Nutzung im Drittlandsgebiet
In § 1 Abs. 2 UStDV war bislang eine Verlagerung des Leistungsortes ins Drittland vorgesehen, wenn Schienenfahrzeuge, Omnibusse oder zur Güterbeförderung genutzte Kfz an im Drittland ansässige Unternehmer zur Benutzung im Drittland vermietet werden. Diese Regelung befindet sich jetzt in § 3a Abs. 7 UStG n.F.; sie beschränkt sich ab 2010 aber auf „kurzfristige“ Vermietungen.
Beispiel:
Der im Inland ansässige Unternehmer U vermietet an einen in der Schweiz ansässigen Mieter S einen Lkw für drei Wochen. Der Lkw wird von S bei U abgeholt. Der Lkw wird ausschließlich in der Schweiz genutzt. Der Ort der Leistung bei der kurzfristigen Vermietung des Beförderungsmittels richtet sich an sich grundsätzlich nach § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG, sodass der „Aushändigungsort“ maßgeblich wäre. Da der Lkw aber nicht im Inland, sondern in der Schweiz genutzt wird, ist die Leistung nach § 3a Abs. 7 UStG n.F. als in der Schweiz ausgeführt zu behandeln.
V. Übertragung der Steuerschuldnerschaft (§ 13b UStG)
Ausweislich des ab 2010 geänderten Art. 196 MwStSystRL schuldet bei Dienstleistungen im Sinne von Art. 44 MwStSystRL der unternehmerische Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, soweit die Leistungen von einem nicht in diesem Mitgliedstaat ansässigen Unternehmer erbracht wurden. Diese Regelung bietet deutschen Unternehmen ab 2010 deutlich mehr Rechtssicherheit, wenn sie Leistungen im Sinne von § 3a Abs. 2 UStG an in anderen EU-Staaten ansässige Unternehmen erbringen. Sie dürfen dann von einer Übertragung der Steuerschuldnerschaft ausgehen.
Während die Neufassung von Art. 196 MwStSystRL eine Übertragung der Steuerschuldnerschaft nicht nur auf unternehmerische Leistungsempfänger vorsieht, sondern auch auf jegliche juristische Personen, denen eine Umsatzsteueridentifikationsnummer erteilt wurde, sieht § 13b Abs. 2 Satz 1 UStG dies nur bei öffentlich-rechtlichen juristischen Personen vor. Hinsichtlich der privatrechtlichen juristischen Personen ist in Abschnitt 141 des BMF-Schreibens vom 04.09.2009 (UStR 2009, 679) geregelt, dass der leistende ausländische Unternehmer diesen Umsatz im Inland im allgemeinen Besteuerungsverfahren nach § 16 und § 18 Abs. 1 bis 4 UStG zu versteuern hat, also das Reverse-Charge-Verfahren nicht gilt.
VI. Modifizierte Rechnungslegungsgrundsätze (§ 14a UStG)
§ 3a Abs. 2 UStG führt als neuen Ortsbestimmungsgrundsatz im B-to-B-Bereich den Sitz des Leistungsempfängers ein. Wird der Leistungsort demnach bei auslandsansässigen Leistenden ins Inland verlagert, führt dies zur Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger, wenn dieser Unternehmer oder eine gleichgestellte öffentlich-rechtlich juristische Person ist. Um in diesen Fällen die Besteuerung beim Leistungsempfänger leicht nachprüfen zu können, sieht der zum 01.01.2010 modifizierte § 14a Abs. 1 UStG vor, dass der leistende Unternehmer in seiner Rechnung neben seiner eigenen auch die Umsatzsteueridentifikationsnummer des Leistungsempfängers aufführen muss.
VII. Erweiterte „Zusammenfassende Meldung“ (§ 18a UStG)
Art. 262 MwStSystRL schreibt ab 2010 die Abgabe „Zusammenfassender Meldungen“ vor, soweit es bei einem „innergemeinschaftlichen Dienstleistungsumsatz“ im Sinne von Art. 44 MwStSystRL zur Verlagerung des Leistungsortes und in der Folge zur Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger kommt. Die bislang nur für „innergemeinschaftliche Lieferungen“ im Sinne von § 6a UStG vorgesehenen Meldepflichten wurden entsprechend ausgedehnt.
Deklarationspflichtig sind in der „Zusammenfassenden Meldung“ gem. § 18a Abs. 4 Satz 1 Nr. UStG n.F. die Umsatzsteueridentifikationsnummer des Leistungsempfängers und die an diesen im Erklärungszeitraum erbrachten Umsätze.
VIII. Steuererklärungs- und Bußgeldfolgen (§ 18b/26a UStG)
Die „innergemeinschaftlichen Dienstleistungen“ müssen nun auch in den Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Umsatzsteuerjahreserklärungen gesondert deklariert werden (§ 18b UStG). Zudem stellt eine Ergänzung von § 26a Abs. 1 Nr. 5 UStG ab 2010 klar, dass die Nichtbeachtung der Erklärungspflichten im Sinne von § 18a UStG mit Bußgeld geahndet werden kann.


