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Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften
I. Einführung
Der Bundesrat hat am 25.11.2011 dem Gesetzentwurf zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz – kurz: BeitrRLUmsG) zugestimmt. Am 13.12.2011 wurde das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet. Wie es der Gesetzestitel umschreibt, macht die Umsetzung der EU-Beitreibungsrichtlinie in nationales Recht nur einen Teil des Gesetzes aus. Der andere Teil betrifft die Änderung steuerlicher Vorschriften. Die wichtigsten Gesetzesänderungen möchten wir im Folgenden darstellen.
II. EU-Beitreibungsgesetz
Das EU-Beitreibungsgesetz setzt die EU-Beitreibungsrichtlinie in deutsches Recht um und löst das überholte EG-Beitreibungsgesetz ab. Mit dieser Richtlinie wird EU-weit der OECD-Standard für Transparenz und effektivem Informationsaustausch für Besteuerungszwecke umgesetzt. Hierdurch wird gewährleistet, dass auch Bankauskünfte erhältlich sind. Zudem werden alle juristischen und natürlichen Personen in der Europäischen Union von den Regelungen erfasst. Gleichzeitig wird der ständig zunehmenden Vielfalt an Rechtsvereinbarungen, unabhängig davon ob es sich um herkömmliche Instrumente wie Trusts und Stiftungen oder um neue rechtliche Konstruktionen handelt, Rechnung getragen. Dies schafft eine klare Regelung in Bezug auf die Rechte und Pflichten sowohl der Mitgliedstaaten als auch der Steuerpflichtigen.
Eine weitere wesentliche Neuerung ist die Einführung eines einheitlichen Vollstreckungstitels. Dieser stellt für die Vollstreckungsbehörden der Mitgliedstaaten nunmehr die Vollstreckungsgrundlage dar und muss nicht durch einen besonderen Akt im anderen Mitgliedstaat anerkannt werden. Des Weiteren wird der Geltungsbereich der Beitreibung auf alle Steuern und Abgaben erweitert, der Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten wesentlich erweitert und vereinfacht, ein wirksameres Beitreibungs- und Sicherungsverfahren geschaffen und das Zustellungsverfahren vereinfacht.
III. Änderungen im Einkommensteuergesetz
1. Steuerfreiheit von Renten an Verfolgte (§ 3 Nr. 8a EStG)
Renten aus der gesetzlichen Rentenver-sicherung an Verfolgte, die nationalsozialistischem Unrecht ausgesetzt waren, werden steuerfrei gestellt.
Die Steuerbefreiung ist auf alle offenen Fälle anzuwenden und gilt damit auch rückwirkend.
2. Steuerbefreiung für Übertragungen von Altersvorsorgevermögen und Anrechten (§ 3 Nr. 55c EStG ; § 3 Nr. 55d EStG; § 3 Nr. 55e EStG)
Durch das Gesetz wurde klarstellend geregelt, dass die folgenden Übertragungen unter bestimmten Voraussetzungen von der Einkommensteuer befreit sind:
a) Die Übertragung von privatem und betrieblichen Altersvorsorgevermögen auf einen anderen Altervorsorgevertrag
b) Die Übertragung von Anrechten aus einem nach § 5a Altersvorsogeverträge-Zertifizierungsgesetz zertifizierten Vertrag auf einen anderen – auf den Namen des Steuerpflichtigen lautenden – nach Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsge-setz zertifizierten Vertrag
c) Übertragung von Anrechten auf Altersversorgung aufgrund eines Abkommen mit einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung
Die Übertragungen nach a) und b) sind erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2011 anzuwenden. Die Übertragung gemäß Punkt c) ist grundsätzlich auf noch alle offenen Fälle anzuwenden. Wenn die Übertragung vor dem 01.01.2012 erfolgte, kann auf Antrag des Steuerpflichtigen von einer Steuerfreiheit abgesehen werden.
3. Kosten für ein Erststudium oder eine erstmalige Ausbildung (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG)
Durch die Neuregelung wird klargestellt, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für sein Erststudium keine Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten sind. Zugleich wird die Höchstgrenze des Sonderausgabenabzugs von bisher € 4.000 auf € 6.000 erhöht.
Die Regelung gilt rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2004, die Erhöhung der Höchstgrenze erstmals für den Veranlagungszeitraum 2012.
4. Anpassung der Korrekturnormen im Zusammenhang mit der elektronischen Datenübermittlung bei Vorsorgeaufwendungen (§ 10a Abs. 2a S. 8 EStG)
Derzeit gilt, dass ein Steuerbescheid geändert werden kann, wenn Daten zu Vorsorgeaufwendungen aus dem Bereich der kapitalgedeckten Altersvorsorge bzw. der Kranken- oder Pflegeversicherung übermittelt werden. Durch das Gesetz wird klarstellend geregelt, dass es für die Korrektur des Steuerbescheides nicht darauf ankommt, zu welchem Zeitpunkt die Datenübermittlung erfolgt. Der Steuerbescheid ist vielmehr zu ändern, soweit solche Daten vorliegen oder die notwendige Einwilligung für die Datenübermittlung nicht vorliegt und sie daher nicht berücksichtigt werden können. Schlussendlich kommt es nur zu einer Bescheidskorrektur, wenn es auch zu einer Änderung in der Steuerfestsetzung kommt.
Die Änderung gilt für den Veranlagungszeitraum 2011 sowie für den Veranlagungszeitraum 2010 soweit zum Zeitpunkt der Verkündung des Gesetzes, am 13.12.2011, noch keine erstmalige Steuerfestsetzung erfolgt ist.
5. Mindestbeitrag bei der Riester-Rente für mittelbar Zulagenberechtigte (§ 10a EStG; § 79 S. 2 EStG)
Hinsichtlich der staatlichen Riester-Förderung wird zwischen direkten und indirekten bzw. mittelbar förderungsberechtigten Personen unterschieden. Erfüllt bspw. nur ein Ehepartner die Voraussetzungen für eine staatliche Förderung im Rahmen der Riester-Rente, kann dessen Ehepartner, auch wenn dieser nicht förderungsberechtigt ist, ebenfalls einen Riester-Vertrag abschließen. Er gilt dann als „mittelbar förderungsberechtigt“. Solche Fälle sind beispielsweise denkbar, wenn der Ehepartner nicht berufstätig ist und somit keine Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlt. Lag ein solcher Fall vor, musste der mittelbar Berechtigte bisher keine eigenen Beiträge zahlen. Durch das BeitrRLUmsG wird nunmehr eingeführt, dass auch der mittelbar berechtigte Ehepartner einen Mindestbeitrag von € 60,00 pro Jahr an Zulage leisten muss. Der Sonderausgabenabzug erhöht sich entsprechend.
Diese Änderung hängt unter anderem mit folgendem Problem zusammen:
Bei der Geburt eines Kindes wird meist die Ehefrau Mitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung, da der Staat ihr für drei Jahre Rentenversicherungsbeiträge zahlt und die Rentenversicherungszeiten anrechnet. Wer aber in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist, wechselt von der mittelbaren in die unmittelbare Zulagenberechtigung und muss den Mindestbeitrag für unmittelbar Berechtigte von € 60 pro Jahr in den eigenen Riester-Vertrag einzahlen, um die volle Zulage zu erhalten. Der in Elternzeit befindliche Ehepartner „ruscht“ in diesem Fall somit von der mittelbaren in die unmittelbare Zulagenberechtigung. Die Bundesregierung reagiert mit dem BeitrRLUmsG auf diese Fälle. Alle, die in der Vergangenheit irrtümlicherweise angenommen haben, mittelbar zulageberechtigt zu sein, tatsächlich aber unmittelbar zulageberechtigt waren, dürfen die Förderung behalten, müssen aber für die Vergangenheit die betreffenden Beiträge nachzahlen.
Hierdurch können sie auch für diese Beitragsjahre noch rückwirkend eine Altersvorsorgezulage beanspruchen.
Die Änderung tritt ab dem 01.01.2012 in Kraft. Die Anbieter haben die Anleger bis zum 31.07.2012 über die Neuregelung zu informieren.
6. Erweiterung des Katalogs der Freiwilligendienste (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2d EStG)
Auch Kinder die das 18t.Lebensjahr vollendet haben, können unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich als Kinder berücksichtigt werden. Durch die Gesetzesänderung wurde der Katalog der Freiwilligendienste um den internationalen Jugendfreiwilligendienst sowie die am neuen Bundesfreiwilligendienst teilnehmenden Person erweitert.
Die Änderung tritt rückwirkend ab dem 01.01.2011 in Kraft.
7. Anpassungen und Klarstellungen im Zusammenhang mit den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) (§§ 38b, 39 ff. EStG)
Es wir klarstellend geregelt, dass der Arbeitgeber bei der Lohnsteuerermittlung für zurückliegende Lohnabrechnungszeiträume bei verspätet bereitgestellter oder abgerufener elektronischer Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) zur entsprechenden Änderung des Lohnsteuerabzuges verpflichtet ist. Eine Verpflichtung des Arbeitgebers, die Lohnsteuerberechnungen für die vorangegangenen Monate zu überprüfen, besteht jetzt nur noch, wenn der Abruf der ELStAM aufgrund technischer Störungen nicht erfolgen kann oder der Arbeitnehmer die fehlende Mitteilung der Identifikationsnummer nicht zu vertreten hat. In allen anderen Fällen, z. B. bei erst verweigerter Mitteilung oder verspäteter Mitteilung der Identifikationsnummer, kann eine rückwirkende Berichtigung nach § 41c EStG erfolgen. Eine Verpflichtung des Arbeitgebers besteht hier aber nicht. Ein Arbeitgeber muss die Lohnsteuerermittlung nur in zwei Fällen längstens für die drei zurückliegenden Monate überprüfen und zu wenig oder zu viel einbehaltene Lohnsteuer bei der nächsten Abrechnung ändern. Das gilt, wenn er die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale wegen technischer Störungen nicht abrufen konnte oder der Arbeitnehmer die fehlende Mitteilung der Identifikationsnummer nicht zu vertreten hatte.
Da technische Schwierigkeiten aufgetreten sind, wird das neue elektronische Verfahren nicht- wie zunächst geplant - ab 2012 flächendeckend angewendet. Der Einsatz ist nunmehr für das Kalenderjahr 2013 vorgesehen. Das heißt, dass die Lohnsteuerkarte für das Jahr 2010 sowie die vom Finanzamt ausgestellten Bescheinigungen für den Lohnsteuerabzug 2011 auch im Jahr 2012 fortbestehen.
8. Beschränkung von Erstattungsansprüchen ausländischer Gesellschaften (§ 50d Abs. 3 EStG)
Die EU-Kommission hat mit einem Vertragsverletzungsverfahren beanstandet, dass die Quellensteuerentlastung durch Freistellung bzw. Erstattung von einbehaltener Kapitalertragsteuer verweigert wird, wenn die ausländische – die Entlastung beanspruchende – Gesellschaft nicht mehr als 10 % ihrer Bruttoerträge aus eigener Wirtschaftstätigkeit erzielt (§ 50d Abs. 3 EStG). Mit der Neuregelung wird diese starre 10 ,%-Grenze nun aufgehoben. Die Abzugsteuerentlastung soll danach für nicht aus eigener Wirtschaftstätigkeit stammende Bruttoerträge einer ausländischen Gesellschaft entfallen, wenn es entweder keine wirtschaftlichen oder sonst beachtlichen Gründe dafür gibt, dass die Bruttoerträge von der ausländischen Gesellschaft erzielt werden oder - unverändert - die ausländische Gesellschaft nicht mit einem ihrem Geschäftszweck angemessenen Geschäftsbetrieb am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt. Die Feststellungslast für das Vorliegen wirtschaftlicher oder sonst beachtlicher Gründe sowie des Geschäftsbetriebs obliegt der ausländischen Gesellschaft.
Die Änderung tritt zum 01.01.2012 in Kraft.
9. Automatisches Verfahren für Kirchensteuerabzug bei abgeltend besteuerten Kapitalerträgen (§ 51a EStG)
Im Zusammenhang mit der Erhebung der Kirchensteuer bei Erträgen, die der 25%igen Abgeltungsteuer unterliegen, wird das Verfahren des Kirchensteuereinbehaltes durch die Kirchensteuerabzugsverpflichteten (bspw. Kreditinstitute) neu geregelt. Das bestehende Übergangsverfahren wird durch ein automatisiertes Abzugsverfahren ersetzt. Zukünftig wird der Kirchensteuerabzugsverpflichtete die Möglichkeit haben über einen Abruf beim Bundeszentralamt für Steuern, die Konfessionszugehörigkeit des Kirchensteuerpflichtigen zu erfragen. Der gezielte Abruf der Daten soll ermöglichen, den Kirchensteuerabzug für die derzeit 69 Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaften effizient durchzuführen. Die vorgesehene Regelabfrage ist stichtagsbezogen und wird alljährlich im Zeitraum vom 01. September bis 31. Oktober für den Stichtag 30. August des betreffenden Jahres durchgeführt. Neben dieser turnusmäßigen Regelabfrage wird ferner die anlassbedingte Abfrage für einmalige oder unregelmäßig entstehende Kapitalerträge, z. B. aus Versicherungsleistungen eingeführt. Die Kreditinstitute haben ihren Kunden über die durchzuführenden Abfragen in geeigneter Weise zu informieren, bspw. durch einen Kontoauszug oder einem Begleitschreiben bei Fälligkeit von Lebensversicherungen. Durch diese Regelung haben Bankkunden in Zukunft in der Regel nicht mehr die Wahl, ob sie die Kirchensteuer sofort über die Bank oder später bei der Veranlagung durch das Finanzamt einbehalten lassen. Der Kirchensteuerpflichtige kann den Abruf seiner Kirchensteuermerkmale jedoch jederzeit beim Bundeszentralamt für Steuer sperren lassen. Die Sperrung soll über ein Online-Portal möglich sein. Wenn eine Sperrung veranlasst wurde, wird der Kirchensteuerpflichtige erst über die Einkommensteuer zur Kirchensteuer veranlagt.Wegen der noch notwendigen technischen Vorbereitung gilt die Änderung erstmals für Kapitalerträge, die nach dem 31.12.2013 zufließen.
IV. Änderungen im Körperschaftsteuergesetz
Suspendierung der Sanierungsklausel (§ 8c Abs. 1a KStG)
Durch § 8c Abs. 1a KStG wurde geregelt, dass ein bestehender Verlustvortrag bei einer Kapitalgesellschaft nicht verloren ging, wenn es sich um einen Beteiligungserwerb zum Zweck der Sanierung der Körperschaft handelte.
Die Europäische Kommission hat am 26. Januar 2011 festgestellt, dass diese Sanierungsklausel eine mit dem gemeinsamen Markt nicht zu vereinbarende rechtswidrige Beihilfe darstellt. Durch die Gesetzesänderung wird daher die bisherige Sanierungsklausel vorerst suspendiert. Die bisher gewährten Steuervorteile sind zurückzufordern.
Die Bundesregierung hat gegen die Entscheidung der Kommission eine Nichtigkeitsklage vor dem Gericht der Europäischen Union erhoben. Sollte das Verfahren zu Gunsten der Bundesregierung ausfallen und der Beschluss der Kommission für nichtig erklärt werden, wird die Regelung wieder allgemein, also auch für zurückliegende Veranlagungsjahre aufleben.
Die Regelung tritt zum 14.12.2011 in Kraft.
V. Änderungen im Erbschaftsteuer- und Bewertungsgesetz
1. Antragsrecht für beschränkt Steuerpflichtige (§ 2 Abs. 3 ErbStG)
Im Gegensatz zur unbeschränkten Steuerpflicht, die das gesamte Welteinkommen in die Besteuerung einbezieht, ist die beschränkte Steuerpflicht auf Vermögensgegenstände begrenzt, die einen qualifizierten Bezug zum Inland aufweisen. Beispiele sind inländisches Grundvermögen, bestimmtes inländisches Betriebsvermögen oder Anteile an Kapitalgesellschaften. Vermögensgegenstände, denen ein qualifizierter Bezug zum Inland fehlt, bleiben bei beschränkt Steuerpflichtigen von der Besteuerung ausgenommen. Hierzu zählen zum Beispiel Bankguthaben, Schmuck o. ä. Wertgegenstände. Da nicht alle Vermögensgegenstände in die Besteuerung einfließen, beträgt der Freibetrag für beschränkt Steuerpflichtige einheitlich nur € 2.000.
Durch die Gesetzesänderung können nunmehr auch beschränkt steuerpflichtige Erwerber, die in einem EU- oder EWR-Staat leben und die Staatsangehörigkeit eines diese Länder besitzen, auf Antrag wie unbeschränkt Steuerpflichtige ihren gesamten Vermögensanfall der Erb- bzw. Schenkungsteuer unterwerfen und somit unter Umständen höhere Freibeträge geltend machen. Um zugleich sicherzustellen, dass die für unbeschränkt steuerpflichtige Erwerbe geltenden Steuervorschriften nicht durch in mehrere Teile aufgespaltene Schenkungen zwischen denselben Personen umgangen werden, wird ebenfalls eine Zusammenrechnung mehrere Erwerbe innerhalb von 10 Jahren vor und nach dem Vermögensanfall gesetzlich festgelegt.
Die Neuregelung findet auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes (14.12.2011) entsteht. Soweit der Steuerpflichtige diese beantragt, gilt sie ferner für alle noch nicht bestandskräftigen Veranlagungen. Ein gestellter Antrag kann bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung widerrufen werden.
2. Schenkungen im Zusammenhang mit Beteilgungen an Kapitalgesellschaften (§ 7 Abs. 8 ErbStG)
Bei Schenkungen im Zusammenhang mit Beteiligungen an Kapitalgesellschaften kommt es zu folgenden, gesetzlichen Klarstellungen.
Einlagen in eine GmbH stellen eine freigebige Zuwendung dar, wenn sie über der Beteiligungsquote liegen und dadurch mitbeteiligte Personen oder nahe Angehörige begünstigen. Dies wird einer Direktzuwendung des Schenkers gleichgestellt. Eine verdeckte Gewinnausschüttung führt im Konzern nur zur Schenkung, wenn sie der Bereicherung eines Gesellschafters dienen soll.
Die Neuregelung gilt für Erwerbe, für die die Steuer nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes (14.12.2011) entsteht.
3. Steuerklasse bei Schenkung durch eine Kapitalgesellschaft (§ 15 Abs. 4 ErbStG)
Nach bisheriger Rechtsprechung wurde bei Schenkungen von Kapitalgesellschaften die ungünstige Steuerklasse III zugrunde gelegt. Persönliche Verhältnisse, bspw. zu den Gesellschaftern, konnten nicht berücksichtigt werden. Dies wird durch Einführung des § 15 Abs. 4 ErbStG geändert.
Zukünftig können auch bei Schenkungen von Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften günstige Steuerklassen zur Anwendung kommen. Bspw. kann der Vater als Gesellschafter/Geschäftsführer seiner bei der GmbH angestellten Tochter eine durch die GmbH veranlasste Schenkung zuwenden. Nach der Neuregelung wird der Vorgang hinsichtlich der Berechnung der Steuer wie eine Direktzuwendung zwischen Vater und Tochter besteuert, sodass die günstige Steuerklasse I und der höhere persönliche Freibetrag zur Anwendung kommt.
Die Änderung findet auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes (14.12.2011) entsteht.
4. Vermeidung von Besteuerungslücken bei Nichtvorhandensein von Bodenrichtwerten (§§ 145 Abs. 3, 166 und 179 BewG)
Zukünftig gilt, dass das Finanzamt berechtigt ist Bodenrichtwerte aus Werten vergleichbarer Flächen abzuleiten. Dies soll gelten, wenn Gutachterausschüsse den Bodenrichtwert nicht ermitteln konnten.
Die Änderung gilt für die Grundbesitzbewertung im Rahmen der erb- und schenkungsteuerlichen Werteermittlung wenn der Bewertungsstichtag nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes (14.12.2011) liegt.
5. Bewertung von Erbbaurechtsfällen (§ 192 BewG)
Es wird geregelt, dass durch die Bewertung des Erbbaurechts die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses abgegolten ist. Gleiches gilt für das Recht auf den Erbbauzins, welcher im Rahmen der Bewertung des Erbbaurechtsgrundstücks abgegolten ist.
Die Änderung tritt erstmals für Bewertungen nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes (14.12.2011) in Kraft.
6. Ermittlung des gemeinen Werts im Sachwertverfahren (Anlage 24 BewG)
Mit einer Aktualisierung des II. Teils der Anlage 24 des BewG soll die Ermittlung des gemeinen Werts im Sachwertverfahren gewährleistet werden. Die Regelherstellungskosten werden anhand der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Baupreisindizes an die Entwicklung der Baupreise angepasst.
Die Änderung gilt erstmals für Bewertungen nach dem 31.12.2011.
VI. Änderungen im Umsatzsteuergesetz
Ort der sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen im Drittlandsgebiet § 3a Abs. 8 S. 1 UStG
Durch die Gesetzesänderung wird § 3a Abs. 8 S. 1 UStG um Veranstaltungsleistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen erweitert. Das heißt, dass diese Veranstaltungsleistungen im Drittland als ausgeführt gelten, wenn die Leistung dort auch tatsächlich genutzt oder ausgeführt wird.
Die Änderung tritt rückwirkend zum 01.07.2011 in Kraft.


