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Specials

06/2009

Krisenbewältigung Teil I oder: Möglichkeiten & Grenzen einer außergerichtlichen Sanierung

Bekanntlich ist in 2009/2010 mit einem gravierenden Anstieg von Unternehmensinsolvenzen zu rechnen, nachdem die Finanzkrise die Realwirtschaft erreicht hat. Als mittelständisches oder inhabergeführtes Unternehmen ist Ihnen bewusst, dass Ihr Unternehmen nur bei gleichzeitiger Beherrschung aller wesentlichen operativen Funktionen steuerbar bleibt und betriebswirtschaftlich erfolgreich sein kann. Nur ein ständiger Blick auf das Unternehmens-Cockpit und seine Steuerungsinstrumente hilft, das Unternehmen vor größeren Schicksalsschlägen zu bewahren.

Ausgangslage

Bekanntlich ist in 2009/2010 mit einem gravierenden Anstieg von Unternehmensinsolvenzen zu rechnen, nachdem die Finanzkrise die Realwirtschaft erreicht hat.

Als mittelständisches oder inhabergeführtes Unternehmen ist Ihnen bewusst, dass Ihr Unternehmen nur bei gleichzeitiger Beherrschung aller wesentlichen operativen Funktionen steuerbar bleibt und betriebswirtschaftlich erfolgreich sein kann. Nur ein ständiger Blick auf das Unternehmens-Cockpit und seine Steuerungsinstrumente hilft, das Unternehmen vor größeren Schicksalsschlägen zu bewahren.

Nach langjähriger Erfahrung ist Ihnen dieses Cockpit vertraut. Auch kennen Sie Ihren – meist internationalen bis globalen – Markt und seine Potenziale gut.

UND DENNOCH:

Die Krise hat auch Sie (beinahe!) voll erfasst und Sie stellen sich die Frage:

  • Ist eine Insolvenz unausweichlich?
  • lohnt es sich Gedanken zu machen über eine außergerichtliche oder gerichtliche Sanierung?

Der Frage, wann ein Insolvenzantrag zu stellen ist, haben wir uns bereits im vorherigen PNHR-Special (Nr. 162 von April 2009 mit dem Titel „Insolvenzantragspflicht und Finanzkrise“) gewidmet.

(Vor-) Urteilen in der Krise begegnen

Einmal unabhängig von der Frage, ob man seine eigene Ausgangslage subjektiv und objektiv richtig einschätzt, ist bereits die Offenbarung der Krise für den Unternehmer ein schwieriger Schritt.

Falsch gemacht, verstärkt eine Offenlegung eher die Insolvenzgefahr, als dass man sie vermeidet.

So wird jeder Unternehmer, damit rechnen müssen, mehr oder minder offen mit Vorwürfen seiner Gläubiger konfrontiert zu werden, letztlich für die Krise selbst verantwortlich zu sein.

Es ist zudem empirisch belegt, dass die Gläubiger nicht selten Recht mit folgenden Vorwürfen haben:

  • Fehlende oder mangelnde Kenntnis der Geschäftsleitung über strukturelle Veränderungen auf den für das Unternehmen relevanten Absatz- und Beschaffungsmärkten.
  • Mangelnde eigene Transparenz innerhalb der Geschäftsleitung für die leistungs- und finanzwirtschaftliche Situation des Unternehmens
  • Mängel in der Personal-Führung, die bei fehlender Perspektive oft zu einer schleichenden Demotivation führt.
  • Unzureichendes Controlling, Rechnungs- und Informationswesen; fehlendes Forderungsmanagement
  • Verkrustung der Führungsstruktur; häufig ungelöste Nachfrageproblematik.

Vorzüge einer außergerichtlichen Sanierung

Eine gezielte Vorbereitung vorausgesetzt, bietet eine außergerichtliche Sanierung eine Menge Vorzüge. Zudem lassen sich hiermit die Vor-Arbeiten eines Insolvenzplans (prepacked plan) gleich mit erledigen. So können Doppelarbeiten, auch im Falle des Scheiterns einer außergerichtlichen Sanierung, weitestgehend vermieden werden.

Die Vorteile skizziert auf einem Blick:

  • Keine Publizität der Krise
  • Größere Flexibilität
  • Geringere Verfahrenskosten
  • Kürzere Verfahrensdauer
  • Höhere Befriedigungsquote
  • Souveränität der GF
  • Sicherstellung einer einheitlichen Kommunikation & Einbindung der Gläubiger in das Konzept

Beispiel einer größeren Flexibilität

Das Unternehmen U der spanlosen Konstruktion von Werkzeugmaschinen für den Automobilbau hat bislang sämtliche Arbeiten von der Akquisition, der CAD-Programmierung, sowie der Projektleitung,-kommunikation und -übergabe mit seinen Konstrukteuren am Unternehmenssitz in Deutschland bewerkstelligt. Der Auftragseinbruch der letzten 18 Monate macht deutlich, dass U bei inländischen Konstrukteurs-Stundensätzen von ca. 66,00 €/Std. im internationalen Wettbewerb nicht mehr wettbewerbsfähig ist. Auf der anderen Seite hatte man schon vor Jahren aus ähnlichen (Kosten-) Gründen die Abteilung Modellbau geschlossen. Dort ging es seiner Zeit noch darum, dem Auftraggeber die CAD-Konstruktion in einem maßstabsgetreuen Modell herzustellen, u. a. aus Gründen der Produktionsplanung.

Denkbare Gestaltungsvariante (stark vereinfacht) einer außergerichtlichen Sanierung durch veränderte Arbeitsabläufe

1. U fokussiert seine inländische Kernkompetenz auf die Akquisition, die Projektleitung, die Feinabstimmung (Finish) und das Qualitätsmanagement sowie die Kunden-Pflege seiner Key Accounts. Die CAD-Programmierung, die zeitlich ca. 75% eines Einzelauftrages umfasst, wird operativ teilweise ausgelagert.

Hierzu gründet U ein unabhängiges Konstruktionsbüro nach indischem Recht in Bangalore, welches die CAD-Programmierung der Rohdaten vornimmt, was ca. 60% der gesamten Programmierung entspricht.

So können nach halbjähriger Einarbeitung und Anschaffung der Systemsoftware in Bangalore die zeit- und kostenintensiven Vorarbeiten mit durchschnittlich € 22,00 deutlich günstiger und durch Schichtdienst weitaus produktiver vorgenommen werden. Bei gleichzeitiger Vertriebsschulung der inländischen Konstrukteure und einem gemischt kalkulierten Stundensatz von ca. 45,50 € im Schnitt ist U nun beinahe so günstig wie ausschließlich ausländische Konkurrenten. U erhält jedoch deutlich mehr Aufträge von seinen Auftraggebern, da diese die verbesserte Projektbetreuung und die kurzen Abstimmungswege zu schätzen wissen.

Per Datenfernübertragung lassen sich die Rohdaten fehlerfrei & verlustfrei zwischen den beiden Abteilungen übertragen. So erfolgt am deutschen Sitz des U die Daten-Feinabstimmung (Finish), indem die Konstruktionsdaten mit den Vorgaben des Auftraggebers auf ihre Datenkonsistenz überprüft und zwecks Fertigstellung des Projekts angepasst werden.

2. Genau entgegengesetzt hierzu erfolgt die Herstellung der Modelle, die zur Erweiterung der Produktpalette künftig (wieder) aus einer Hand angeboten werden.

So werden nach Projektabnahme die Enddaten der Feinjustierung an die indische Entwicklungsabteilung per EDV rückgespielt. Dort erfolgt die maßstabsgerechte Anfertigung der arbeits- und zeitintensiven Leichtbau-Modelle in Handarbeit. Aufgrund des relativ leichten Transportgewichtes werden diese Modelle dann per Luftfracht direkt nach Weisung des Auftraggebers übersandt.

Anmerkung

In der Sanierungs-Praxis treffen solche Vorschläge geänderter Arbeitsabläufe, ohne Rücksicht auf ihre klaren Kostenvorteile, nicht selten auf innere Widerstände der inländischen Belegschaft, Getrieben von der eigenen Angst des Job-Verlustes und der Relativität der eigenen Arbeitsleistung werden solche Veränderungen als Eingriff gewertet. Eine klare interne Kommunikation, eine transparente und nachvollziehbare Unternehmens-Strategie sowie ein zeitnahes Anlaufen der Qualifizierungs-Maßnahmen der im Inland Beschäftigten erhöhen die Chancen, eine solche außergerichtliche Sanierung auch innerbetrieblich voranzutreiben.

Nicht selten ist zu lesen, dass einzelne Gläubiger schlicht das Vertrauen in die Führung des zahlungsunfähigen Unternehmens verloren haben. Hier zeigen sich die Nachteile und Grenzen einer außergerichtlichen Sanierung. Anders als im Insolvenz-Plan-Verfahren (vgl. hierzu eines der nächsten Specials Krisenbewältigung Teil II) ist jedem Gläubiger im Rahmen der außergerichtlichen Sanierung freigestellt, einer vergleichsweisen Lösung zuzustimmen, etwa bei der Einräumung längerer Zahlungsziele, dem Teilverzicht auf Forderungen etc.

Die Nachteile und Grenzen einer außergerichtlichen Sanierung lasen sich wie folgt umreißen:

  • Die Gefahr der Strafbarkeit der Geschäftsleitung wegen Insolvenzverschleppung (vgl. § 15a InsO neue Fassung) bleibt bestehen.
  • Eine Überstimmung von Gläubigern durch geschickte Gruppen-Bildung bzw. Gewinnung von Gläubiger-Mehrheiten (cram down) ist nicht möglich.
  • Einzelvollstreckungen von Gläubigern bleiben – mangels Rückschlagsperre – weiterhin möglich.
  • Die (tariflichen) Kündigungsfristen von Arbeitnehmern bleiben wirksam.
  • Sicherungs-Gläubiger behalten bei der Sicherungsübereignung betriebsnotwendigen Anlage- und Umlaufvermögens einen großen Einfluss.
  • Das Risiko einer persönlichen (Durchgriffs-) Haftung der Geschäftsführung bleibt bestehen, etwa wegen existenzvernichtenden Eingriffs in das Gesellschaftsvermögen.

Somit ist schon im Vorgriff zum nächsten Special Krisenbewältigung Teil II (gerichtliche Sanierung) klar, welche besonderen Vorteile ein gerichtliches Insolvenz-Plan-Verfahren bietet.

Mehrheitsfähig im Sinne der Bestätigung eines außergerichtlichen wie gerichtlichen Konzeptes werden Vorschläge des Unternehmens jedoch nur sein, wenn sie betriebswirtschaftlich wie ablauftechnisch sinnvoll sind und bestehende Sicherungsrechte, also Absonderungs- und Aussonderungsrechte entsprechend realistisch berücksichtigen.

Überzeugende Restrukturierungs-Kon­zepte finden allerdings bei den meist branchenerfahrenen potentiellen Insolvenzgläubigern nicht selten Zuspruch und Unterstützung, wenn es von einer ebenso überzeugenden Plan-Gewinn- und Verlustrechnung sowie Liquiditätsplanrechnung begleitet wird.

Der Teufel steckt auch hier bekanntlich im Detail; der Sanierungserfolg sollte jedoch den Aufwand lohnen!

Beitrag aus dem Newsletter 06/2009 | » Newsletter als PDF herunterladen