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Mehr Gerechtigkeit nach der Scheidung Teil I - Reform des Versorgungsausgleichs
I. Einleitung
Obwohl der Referentenentwurf zur Reform des Versorgungsausgleichs bereits von Februar 2008 stammt und der Regierungsentwurf aus Mai 2008, hat der Bundestag den Gesetzesentwurf der Bundesregierung erst am 12.02.2009 angenommen. Der Bundesrat hat am 06.03.2009 zugestimmt. Das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) tritt zum 01.09.2009 zusammen mit dem bereits am 22.12.2008 verkündeten Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) in Kraft.
II. Die neuen gesetzlichen Regelungen
Die materiellrechtlichen Vorschriften über den Versorgungsausgleich werden nicht mehr über das BGB, das Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG), das Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetz (VAÜG) und die BarwertVO verstreut sein, sondern in dem neuen Gesetz über den Versorgungsausgleich (VersAusglG) zusammengefasst. Von den Vorschriften des BGB bleibt nur § 1587 BGB erhalten, der aber lediglich eine Verweisung auf das VersAusglG beinhaltet.
Die verfahrensrechtlichen Regelungen über den Versorgungsausgleich, die bisher ebenfalls verstreut waren über die ZPO, das FGG und das VAHRG werden im FamFG zusammengefasst.
III. Grundlagen des Versorgungsausgleichs
1. Halbteilungsgrundsatz
Der Halbteilungsgrundsatz bezieht sich nach neuem Recht nicht mehr auf die hälftige Gesamtwertdifferenz, sondern auf jedes einzelne in der Ehezeit erworbene Anrecht.
Die Reform sieht vor, dass künftig jede Versorgung, die ein Ehepartner in der Ehezeit erworben hat, im jeweiligen Versorgungssystem zwischen beiden Eheleuten geteilt wird. Dies ist der Grundsatz der „internen Teilung“. Durch den internen Ausgleich aller Versorgungen im jeweiligen Versorgungssystem kann auf eine fehleranfällige Vergleichbarmachung verzichtet werden, denn eine Verrechnung ist nicht mehr erforderlich. Wertverzerrungen und Prognosefehler, die bislang vor allem durch die Umrechnung der Anrechte mit Hilfe der Barwert-Verordnung entstehen, werden vermieden. Ein weiterer Vorteil ist, dass die Anrechte der betrieblichen und privaten Altersvorsorge schon bei der Scheidung vollständig geteilt werden.
2. Auszugleichende Anrechte
Anrechte aus betrieblicher Altersversorgung und aus privaten Versicherungsverträgen im Sinne des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (sog. Riester- und Rürup-Verträge) sind künftig unabhängig von der Leistungsform stets in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Sie fallen daher (anders als bisher) auch dann in den Versorgungsausgleich (und nicht mehr in den Zugewinnausgleich), wenn für den Versorgungsfall keine Rente, sondern eine Kapitalleistung zugesagt ist.
3. Auskünfte der Ehegatten
Während nach geltendem Recht zur Erfüllung der Auskunftspflicht nur ein Zwangsgeld verhängt werden konnte (§ 33 FGG), kann das Gericht künftig ggf. auch Zwangshaft anordnen (§ 95 Abs. 1 Nr. 3 Abs. 4 FamFG i.V.m. § 888 Abs. 1 ZPO).
Daneben bestehen materiell-rechtliche Auskunftsansprüche der Ehegatten untereinander und zwischen Ehegatten und Versorgungsträgern (§ 4 VersAusglG). Diese Bestimmung dient insbesondere dazu, schon vor Beginn eines gerichtlichen Verfahrens einen Überblick über die Versorgungsanrechte des anderen Ehegatten zu bekommen sowie zur Vorbereitung einer Scheidungsfolgenvereinbarung. Neu ist, dass die Ehegatten auch ein Auskunftsrecht gegenüber den Versorgungsträgern des anderen Ehegatten erhalten, wenn sie von diesem keine Auskunft erlangen können.
4. Auskünfte der Versorgungsträger
Anders als nach geltendem Recht haben die Versorgungsträger nicht nur die für die stichtagsbezogene Berechnung des Versorgungsanrechts maßgebenden Parameter mitzuteilen, sondern selbst den Ehezeitanteil der in den Versorgungsausgleich fallenden Versorgung zu berechnen (§ 5 Abs. 1 VersAusglG). Darüber hinaus haben sie im öffentlich-rechtlichen Wertausgleich künftig auch noch den Ausgleichswert und ggf. einen korrespondierenden Kapitalwert vorzuschlagen (§ 5 Abs. 3 VersAusglG).
Die Kosten der internen Teilung können auf die Ehegatten umgelegt werden.
Das Gericht ist verpflichtet, den Vorschlag des Versorgungsträgers zu prüfen und ggf. gem. § 220 Abs. 4 Satz 2 FamFG weitere Erläuterungen zu verlangen. Auch die Anwälte der Parteien müssen die Vorschläge kontrollieren und ggf. auf weitere Aufklärung – insbesondere zur Angemessenheit in Abzug gebrachter Teilungskosten – hinwirken. Zwar können die Versorgungsträger die Kosten pauschalieren. Jedenfalls wenn die Pauschale einen Prozentsatz von 3 % des Deckungskapitals übersteigt, sollte eine genaue Kalkulation der Teilungskosten verlangt werden.
Bei hohen Ausgleichswerten ist nicht einmal ein solcher pauschaler Abzug zu rechtfertigen.
Wird der Ausgleichswert nicht in Form eines Kapitalwertes ermittelt, hat der Versorgungsträger zusätzlich einen korrespondierenden Kapitalwert mitzuteilen. Dieser Wert wird zur Ermittlung der Bagatellgrenze nach § 18 VersAusglG benötigt. Der korrespondierende Kapitalwert ist als der Euro-Betrag definiert, der zum Ende der Ehezeit aufzubringen wäre, um beim Versorgungsträger des Verpflichteten ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswertes für den Verpflichteten zu begründen („Einkaufspreis“, § 47 Abs. 2 VersAusglG).
Bewertungsstichtag bleibt das Ende der Ehezeit, allerdings unter Berücksichtigung von rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken.
IV. Wertausgleich bei der Scheidung
Als Wertausgleich bei der Scheidung bezeichnet das neue VersAusglG den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Er wird weiterhin im Regelfall im Scheidungsverfahren durchgeführt (§ 137 Abs. 2 Satz 2 FamFG) und künftig zumeist zu einem abschließenden Ausgleich der beiderseitigen Versorgungsanrechte führen.
1. Voraussetzungen des Wertausgleichs
Ein öffentlich-rechtlicher Wertausgleich findet künftig überhaupt nicht statt, wenn
- die Ehezeit nicht länger als 3 Jahre gedauert hat und kein Ehegatte die Durchführung des Versorgungsausgleichs ausdrücklich beantragt (§ 3 Abs. 3 VersAusglG);
- die Ehegatten den Versorgungsausgleich durch wirksame Vereinbarung vollständig ausgeschlossen haben (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VersAusglG);
- die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig wäre (§ 27 VersAusglG).
In allen Fällen hat das Familiengericht in der Beschlussformel ausdrücklich festzustellen, dass kein Versorgungsausgleich stattfindet (§ 224 Abs. 3 FamFG).
Das Antragsrecht nach § 3 Abs. 3 VersAusglG ist gerade deshalb geschaffen worden, um in Fällen, in denen nur ein Ehegatte in kurzer Zeit sehr hohe Anrechte erworben hat, einen Versorgungsausgleich zu ermöglichen.
Folgende einzelne Anrechte bleiben künftig außer Betracht:
- Anrechte, die noch nicht ausgleichsreif sind (§ 9 Abs. 1, 2. Alternative, § 19 Abs. 1 VersAusglG);
- Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert, sofern nicht der Ausgleich im Einzelfall geboten ist (§ 9 Abs. 4, 2. Alternative, § 18. Abs. 2 VersAusglG);
- Anrechte beider Ehegatten gleicher Art, deren Ausgleichswertdifferenz gering ist, sofern nicht der Ausgleich im Einzelfall geboten ist (§ 9 Abs. 4, 1. Alternative, § 18 Abs. 1 VersAusglG);
- Anrechte, die nach einer wirksamen Vereinbarung der Ehegatten nicht öffentlich-rechtlich (d.h. entweder gar nicht oder nur schuldrechtlich) ausgeglichen werden sollen (§ 9 Abs. 1, 1. Alternative VersAusglG);
- Anrechte aus privater Invaliditätsvorsorge.
a) Fälle fehlender Ausgleichsreife
„Nicht ausgleichsreife“ Anrechte sind zwar grundsätzlich in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, bleiben jedoch einem späteren schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach den §§ 20 ff. VersAusglG vorbehalten (§ 19 Abs. 4 VersAusglG). Das Gericht hat in der Begründung seiner Entscheidung über den Wertausgleich ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass bezüglich solcher Anrechte noch schuldrechtliche Ausgleichsansprüche verbleiben (§ 224 Abs. 4 FamFG). Die Fälle fehlender Ausgleichsreife regelt § 19 Abs. 2 VersAusglG:
- Anrechte, die dem Grund oder der Höhe nach nicht hinreichend verfestigt sind, insbesondere noch verfallbare betriebliche Anrechte (Nr. 1);
- degressive Anrechte (Nr. 2), d.h. Anrechte auf eine Leistung, die vorübergehend aus Bestandsschutzgründen gewährt, aber auf spätere Anpassungen der Versorgung angerechnet und damit letztlich abgeschmolzen wird;
- Anrechte, deren Ausgleich für den ausgleichsberechtigten Ehegatten unwirtschaftlich wäre (Nr. 3), z.B., weil sich die Teilung (etwa wegen Nichterfüllung der zum Bezug einer Rente erforderlichen Wartezeit) voraussichtlich nicht zu seinen Gunsten auswirken würde;
- Anrechte bei einem ausländischen, zwischen- oder überstaatlichen Versorgungsträger (Nr. 4)
b) Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen Geringfügigkeit
Auf Bagatellausgleiche wird künftig verzichtet, während nach bislang geltendem Recht ein Versorgungsausgleich immer durchgeführt werden musste, auch bei Bagatellbeträgen.
Wird der Ausgleichswert in einem monatlichen Rentenbetrag angegeben, so beträgt die Geringfügigkeitsgrenze 1 % der bei Ehezeitende maßgebenden monatlichen Bezugsgröße. Bei einem Ehezeitende im Jahre 2009 sind das monatlich 25,20 €.
Wird der Ausgleichswert nicht als monatlicher Rentenbetrag angegeben, so bestimmt sich die Geringfügigkeitsgrenze nach dem korrespondierenden Kapitalwert des Ausgleichswerts. Sie beträgt 120 % der am Ende der Ehezeit maßgebenden monatlichen Bezugsgröße. Das sind bei einem Ehezeitende im Jahre 2009 3.024,00 €.
Der Rechtsanwalt muss darauf achten, ob Umstände vorliegen, die die Durchführung des Versorgungsausgleichs im Einzelfall dennoch gebieten und ggf. diese Gesichtspunkte zugunsten des Mandanten ausdrücklich vortragen und darauf hinwirken, dass das Gericht von dem ihm zustehenden Ermessen Gebrauch macht und den Versorgungsausgleich durchführt. Es kann unangemessen sein, auf Seiten eines Ehegatten mehrere kleinere Anrechte vom Ausgleich auszuschließen, deren Gesamtwert sich nicht wesentlich von einem größeren Anrecht des anderen Ehegatten unterscheidet.
Beispiel:
Der Ehemann hat ein Anrecht mit einem Ausgleichs-Kapitalwert von 17.000,00 € erworben, die Ehefrau ein gleichartiges Anrecht mit einem Ausgleichs-Kapitalwert von 20.000,00 €. Daneben hat der Ehemann noch ein Anrecht mit einem Ausgleichs-Kapitalwert von 10.000,00 €, die Ehefrau hat noch Anrechte mit einem Ausgleichs-Kapitalwert von 3.000,00 €, 2.000,00 € und 1.000,00 €. Die Ausgleichswerte der beiden gleichartigen Anrechte der Ehegatten differieren um 3.000,00 €. Da diese Differenz die derzeit maßgebliche Geringfügigkeitsgrenze von 3.024,00 € nicht übersteigt, könnten beide Anrechte nach § 18 Abs. 1 VersAusglG im Versorgungsausgleich außer Betracht bleiben.
Die Ausgleichswerte der übrigen drei Anrechte der Ehefrau liegen unter der maßgeblichen Geringfügigkeitsgrenze. Sie könnten daher nach § 18 Abs. 2 VersAusglG aus dem Versorgungsausgleich herausgenommen werden. Der Ausgleichswert des weiteren Anrechtes des Ehemannes liegt dagegen über dem Grenzwert. Es ist daher als einziges zwingend auszugleichen. Die Ehefrau erhielte den Ausgleichswert von 10.000,00 €.
Damit wäre das Halbteilungsprinzip jedoch grob verletzt. Denn eine Gesamtbilanz aller Ausgleichswerte auf Kapitalwertbasis ergäbe nur eine Differenz von 1.000,00 € (27.000,00 € minus 26.000,00 €). Es dürfe daher geboten sein, den Versorgungsausgleich unter Einbeziehung zumindest der drei geringwertigen Anrechte der Ehefrau durchzuführen. Insoweit würde sich auch eine Vereinbarung anbieten, um die Teilungsvorgänge zu verringern.
2. Wertermittlung
Wie der Ehezeitanteil der Versorgungsanrechte zu ermitteln ist, regeln die §§ 39 ff. VersAusglG. Es gibt nur noch zwei grundsätzlich unterschiedliche Methoden:
- die unmittelbare Bewertung (§ 39 VersAusglG),
- die zeitratierliche Bewertung (§ 40 VersAusglG).
Diese Vorschriften gelten unmittelbar nur bei der Bewertung von Anwartschaften. Sie sind aber bei der Bewertung von bereits lfd. Versorgungen entsprechend heranzuziehen (§ 41 VersAusglG). Die Bewertung nach § 39 VersAusglG ist vorrangig.
a) Unmittelbare Bewertung
In § 39 Abs. 2 VersAusglG sind – nicht abschließend - bestimmte Versorgungssysteme als Anwendungsfälle der unmittelbaren Bewertung benannt. Dazu gehört z.B. die gesetzliche Rentenversicherung, in der sich die Höhe der Versorgungsleistungen nach den (bestimmten Zeitabschnitten zuzuordnenden) Entgeltpunkten richtet (§ 39 Abs. 2 Nr. 1, § 43 VersAusglG).
Künftig wird der Rentenversicherungsträger nur noch die auf die Ehezeit entfallenden Entgelte mitteilen und nicht mehr die monatliche Rentenanwartschaft, die sich – bezogen auf das Ende der Ehezeit – aus diesen Entgeltpunkten ergibt.
b) Zeitratierliche Bewertung
Die zeitratierliche Bewertung ist vorzunehmen, wenn kein direkter Zusammenhang zwischen einer Bezugsgröße aus der Ehezeit und der Höhe der Versorgung besteht (§ 40 Abs. 1 VersAusglG). Das ist insbesondere der Fall, wenn die Höhe der Versorgung sowohl von der Dauer einer Anrechnungszeit als auch vom letzten Lohn abhängt (§ 40 Abs. 4 VersAusglG). Anwendungsfälle sind z.B.
- die Beamtenversorgung;
- betriebliche Versorgungen, insbesondere solche aufgrund einer Direktzusage des Arbeitgebers.
Der Ehezeitanteil einer Anwartschaft ist zeitratierlich zu gewähren, indem die bis zur Regelaltersgrenze erreichbare Versorgung in das Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Dauer der Dienstzeit oder Betriebszugehörigkeit zu der insgesamt bis zum Ruhestand erreichbaren Dienstzeit oder Zeit der Betriebszugehörigkeit gesetzt wird.
3. Durchführung und Wirkungen des Wertausgleichs
a) Interne Teilung
Der Grundsatz der internen Teilung gilt künftig auch für Versorgungen von Bundesbeamten. Auch betriebliche und private Anrechte können, anders als nach bislang geltendem Recht, schon bei der Scheidung vollständig und endgültig zwischen den Eheleuten geteilt werden. Die Eheleute müssen sich daher in Zukunft nicht nach Jahren noch einmal über Fragen der Versorgung auseinandersetzen.
Bei der internen Teilung überträgt das Gericht das auszugleichende Anrecht in Höhe des Ausgleichswertes zu Lasten des Ausgleichspflichtigen auf den Ausgleichsberechtigten (§ 10 Abs. 1 VersAusglG).
Anders als die Realteilung des bisherigen Rechts ist die interne Teilung nach § 10 VersAusglG nicht davon abhängig, dass die Ausgleichsform in der maßgebenden Versorgungsregelung ausdrücklich zugelassen wird. Die maßgebende Versorgungsregelung muss aber den Anforderungen des § 11 VersAusglG entsprechen, d.h., dass die gleichwertige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sichergestellt sein muss. Dies setzt mindestens voraus, dass das für den Ausgleichsberechtigten begründete Anrecht
- eine vergleichbare Sicherheit bietet wie das auszugleichende Anrecht,
- eine vergleichbare Wertentwicklung aufweisen muss wie das auszugleichende Anrecht,
- den gleichen Risikoschutz bietet wie das auszugleichende Anrecht oder, wenn der Risikoschutz – zulässigerweise – auf eine Altersversorgung beschränkt wird, für das nicht abgesicherte Risiko ein zusätzlicher Ausgleich bei der Altersversorgung geschaffen wird.
Das bisher in § 101 Abs. 3 SGB VI geregelte sog. Rentnerprivileg entfällt. Das bedeutet, dass die Rente künftig mit Wirksamwerden der gerichtlichen Entscheidung sofort um den Ausgleichswert des Anrechts gekürzt wird und nicht – wie nach geltendem Recht – erst, wenn der Ausgleichsberechtigte in Rente geht.
Eine interne Teilung von betrieblichen Versorgungsanrechten hat gem. § 12 VersAusglG zur Folge, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte die versorgungsrechtliche Stellung eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers erhält. Das bedeutet u.a., dass bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auch für den Ausgleichsberechtigten die Anpassungsregelungen für laufende Leistungen nach § 16 BetrAVG und der Insolvenzschutz nach §§ 7 ff. BetrAVG gelten, er ein Recht zur Fortsetzung der Versorgung mit eigenen Beiträgen hat und ihm das Recht zur Übertragung einer über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführten Versorgung auf einen anderen Arbeitgeber zusteht.
b) Externe Teilung
Eine externe Teilung – also die Begründung eines Anrechts bei einem anderen Versorgungsträger – findet zum einen statt, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte und der Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten dies vereinbaren. Diese Vereinbarung ist unabhängig von der Höhe des Ausgleichswertes möglich. Daneben ist bei kleineren Ausgleichswerten eine externe Teilung auch dann zulässig, wenn der Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten eine externe Teilung wünscht. Das bislang geltende Recht kannte solche Wahlrechte nicht.
Die externe Teilung findet in folgenden Fällen statt:
- Wenn Anrechte aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis (d.h. aus einem Beamtenverhältnis oder einem beamtenähnlichen Verhältnis) zu einem Bundesland oder kommunalen Dienstherrn auszugleichen sind und insoweit keine interne Teilung zugelassen ist (§ 16 Abs. 1 VersAusglG). Für Bundesbeamte oder Bundesrichter gibt es dagegen eine gesetzliche Regelung über die Durchführung einer internen Teilung in dem neuen Bundesversorgungsteilungsgesetz. Entsprechendes gilt für die Versorgung von Soldaten (§ 55e SVG) und von Abgeordneten (§ 25a Abs. 2 Abgeordnetengesetz).
- Wenn Anrechte eines Widerrufsbeamten oder Zeitsoldaten auszugleichen sind (§ 16 Abs. 2 VersAusglG).
- Wenn andere Anrechte auszugleichen sind und
- entweder der ausgleichsberechtigte Ehegatte und der Versorgungsträger eine externe Teilung vereinbaren (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG)
- oder der Ausgleichswert gering ist und der Versorgungsträger eine externe Teilung verlangt (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG).
Die Geringfügigkeitsgrenze beträgt hier bei einem Rentenbetrag 2 %, bei einem Kapitalwert 240 % der sozialrechtlichen monatlichen Bezugsgröße, d.h. im Jahre 2009 50,40 € bzw. 6.048,00 €. Bei betrieblichen Anrechten aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse entspricht die Geringfügigkeitsgrenze gem. § 17 VersAusglG als Kapitalwert jedoch der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung, derzeit 64.800,00 €.
Kann ein Anrecht für den Berechtigten nicht mehr durch Beitragszahlung begründet werden, scheidet eine externe Teilung aus (§ 14 Abs. 5 VersAusglG). Das gleiche gilt, wenn die Beteiligten die ihnen nach § 14 Abs. 2 VersAusglG zustehenden Wahlrechte nicht innerhalb einer ihnen vom Gericht zu setzenden Frist ausüben (§ 222 Abs. 1 FamFG).
aa) Teilung von Anrechten aus Beamten- oder beamtenähnlichen Verhältnissen
Wird ein Anrecht aus einem Beamten- oder beamtenähnlichen Verhältnis extern geteilt, so wird dieses Versorgungsanrecht – bezogen auf das Ende der Ehezeit – um den Ausgleichswert (als Rentenbetrag) gekürzt und für den ausgleichsberechtigten Ehegatten ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet. Eine andere Zielversorgung ist für diese Fälle nicht vorgesehen.
bb) Teilung anderer Anrechte
Wird ein anderes Anrecht extern geteilt, kann der Ausgleichsberechtigte die Zielversorgung grundsätzlich frei wählen. Er kann sich entweder für den Ausbau eines bereits für ihn bestehenden Anrechts oder für die Begründung einer neuen Versorgung entscheiden (§ 15 Abs. 1 VersAusglG). Das Gericht setzt dem Ausgleichsberechtigten eine Frist zur Ausübung seines Wahlrechts (§ 222 Abs. 1 FamFG). Übt er das Wahlrecht innerhalb dieser Frist nicht aus, so wird für ihn im Wege der externen Teilung ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet.
cc) Steuerliche Folgen der externen Teilung
Bei der externen Teilung belastet das Gericht das Anrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten in Höhe des Ausgleichswertes und begründet für den ausgleichsberechtigten Ehegatten ein Anrecht in gleicher Höhe bei einem anderen Versorgungsträger (der sog. Zielversorgung § 14 Abs. 1 VersAusglG). Vollzogen wird diese Entscheidung jedoch erst dadurch, dass der Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen den Ausgleichswert als Kapitalbetrag (nach Rechtskraft der Entscheidung) pflichtgemäß (§ 14 Abs. 4 VersAusglG) an den Versorgungsträger des Ausgleichsberechtigten zahlt. Der Ausgleichsberechtigte erwirbt den Ausgleichswert erst, wenn der vom Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen zu zahlende Betrag beim Versorgungsträger des Berechtigten eingeht (§ 120g SGB VI n.F.). Wenn der Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen nach Rechtskraft der Entscheidung nicht zahlt, muss der Versorgungsträger der Zielversorgung aus der gerichtlichen Entscheidung die Zwangsvollstreckung betreiben.
Nach § 3 Nr. 55b EStG sind viele Fälle der externen Teilung für den ausgleichspflichtigen Ehegatten steuerneutral, insbesondere wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte als Zielversorgung eine der in § 15 Abs. 4 VersAusglG genannten Versorgungen gewählt hat. Im Einzelfall kann die Übertragung eines Anrechts in die gewählte Zielversorgung jedoch beim ausgleichspflichtigen Ehegatten eine Steuerpflicht auslösen, z.B. bei der Wahl einer ungeförderten privaten Rentenversicherung. In diesem Fall muss der Ausgleichspflichtige der Wahl der Zielversorgung ausdrücklich zustimmen (§ 15 Abs. 3 VersAusglG), anderenfalls ist die Wahl unwirksam.
Die Zustimmung des Ausgleichspflichtigen unterliegt ebenso wie die Ausübung des Wahlrechts des Ausgleichsberechtigten nicht dem Anwaltszwang (§ 114 Abs. 4 Nr. 7 FamFG). Der Rechtsanwalt des Ausgleichspflichtigen muss jedoch darauf achten, dass im Zweifel geklärt wird, ob die externe Teilung für seine Partei steuerneutral ist, und für den Fall, dass dies nicht der Fall ist, auf die mit einer Zustimmung verbundenen steuerlichen Folgen hinweisen.
V. Ausgleichsansprüche nach der Scheidung
Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich heißt in der Terminologie des VersAusglG künftig „Ausgleichsansprüche nach der Scheidung“.
Da grundsätzlich alle Anrechte schon bei der Scheidung – durch interne oder externe Teilung – vollständig öffentlich-rechtlich auszugleichen sind, wird sich der schuldrechtliche Versorgungsausgleich künftig auf folgende Anrechte beschränken:
- Anrechte, die bei der Scheidung noch nicht ausgleichsreif waren, deren Ausgleichsreife aber später eingetreten ist (§ 19 Abs. 4 VersAusglG);
- Anrechte, die zwar in den Wertausgleich hätten einbezogen werden können, aber dort übersehen worden sind;
- Anrechte, für die die Ehegatten einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vereinbart haben (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VersAusglG);
- bereits laufende private Invaliditätsversorgungen, soweit die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 VersAusglG vorliegen (§ 28 Abs. 3 VersAusglG).
Die Voraussetzungen für die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs entsprechen weitgehend dem geltenden Recht:
- Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich findet grundsätzlich nur auf Antrag statt (§ 223 FamFG);
- der Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente muss fällig sein, d.h. der Ausgleichspflichtige muss die auszugleichende Rente beziehen und der Ausgleichsberechtigte muss eine Rente beziehen, die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht haben oder invalide sein (§ 20 Abs. 1 und 2 VersAusglG).
VI. Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich
Die Formvorschriften – notarielle Beurkundung oder gerichtlicher Vergleich (§ 7 VersAusglG) – entsprechen dem bisherigen Recht. Allerdings ist eine gerichtliche Genehmigung nicht mehr erforderlich.
§ 6 VersAusglG setzt den Ehegatten inhaltlich keine Schranken, sondern erklärt durch die angeführten Regelbeispiele vielmehr insbesondere die Einbeziehung des Versorgungsausgleichs in eine Gesamtvermögensauseinandersetzung und selbst einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs ausdrücklich für grundsätzlich zulässig.
Allerdings muss die Vereinbarung einer richterlichen Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten (§ 8 Abs. 1 VersAusglG). Das Gericht hat eine Vereinbarung der Eheleute daher von Amts wegen nach den vom BGH für Eheverträge aufgestellten Grundsätzen zu überprüfen, insbesondere im Hinblick auf § 138 BGB und § 242 BGB. Soweit der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich wirksam ausgeschlossen worden ist, hat das Gericht ausdrücklich festzustellen, dass ein Wertausgleich nicht stattfindet (§ 224 Abs. 3 FamFG).
VII. Abänderung des Wertausgleichs
Während die Ehegatten nach bisherigem Recht eine Abänderung bereits ab Vollendung ihres 55. Lebensjahres beantragen konnten, ist dies künftig frühestens 6 Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, zu dem eine Versorgung zu laufen beginnt oder dies aufgrund der Abänderung zu erwarten ist (§ 226 Abs. 2 FamFG, § 52 Abs. 1 VersAusglG).
1. Abänderung von Entscheidungen nach neuem Recht
- Abänderungen sind künftig nur noch in Bezug auf Anrechte aus den öffentlich-rechtlichen Regelsicherungssystemen (gesetzliche Rentenversicherung, Beamten- und beamtenähnliche Versorgung, berufständische Versorgung, Alterssicherung der Landwirte, Versorgungen der Abgeordneten und Regierungsmitglieder) möglich (§ 225 Abs. 1 FamFG).
- Eine Abänderung ist in Bezug auf jedes einzelne dieser Anrechte bereits dann möglich, wenn sich der Ausgleichswert aufgrund nach der Ehezeit eingetretener rechtlicher oder tatsächlicher Veränderungen wesentlich geändert hat (§ 225 Abs. 2 FamFG).
- Es findet – anders als nach geltendem Recht – keine „Totalrevision“ der Erstentscheidung mehr statt, sondern die Abänderung beschränkt sich auf das Anrecht, auf das sich der gestellte Abänderungsantrag bezieht. Im Rahmen dieser begrenzten Abänderung können jedoch auch Fehler einer im Erstverfahren erteilten Auskunft oder der Erstentscheidung korrigiert werden.
- § 225 Abs. 3 FamFG enthält eine relative und eine absolute Wesentlichkeitsgrenze. Die relative Wesentlichkeitsgrenze wird von bisher 10 % auf 5 % abgesenkt, bezieht sich aber nicht mehr auf den sich nach Saldierung aller Anrechte ergebenden Gesamtausgleichsbetrag, sondern auf den Ausgleichswert des jeweiligen Anrechts. Die absolute Wesentlichkeitsgrenze wird dagegen von 0,5 % auf 1 % der sozialrechtlichen Bezugsgröße angehoben, bei Kapitalwerten beträgt sie 120 % dieser Bezugsgröße. Sie entspricht damit der Geringfügigkeitsgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG, derzeit also als Rentenbetrag 25,20 € und als Kapitalwert 3.024,00 €.
2. Abänderung von Entscheidungen nach altem Recht
Wenn die Abänderungsvoraussetzungen vorliegen, findet eine „Totalrevision“ der Erstentscheidung statt. In die Abänderungsentscheidung sind also sämtliche Anrechte einzubeziehen, die auch „Gegenstand“ der Erstentscheidung waren. Der neue Ausgleich erfolgt in jedem Fall in Ausgleichsformen der internen oder externen Teilung (§ 51 Abs. 1 VersAusglG).
Die Abänderung einer nach altem Recht ergangenen Entscheidung ist unter folgenden alternativen Voraussetzungen möglich:
- Der Ausgleich zumindest eines Anrechts, das in der Erstentscheidung in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen worden war, hat sich wesentlich geändert, d.h. um mindestens 5 % des bisherigen Ausgleichswerts und 1 % der sozialrechtlichen Bezugsgröße, d.h. derzeit 25,20 € (§ 41 Abs. 2 VersAusglG i.V.m. § 225 Abs. 3 FamFG). Anders als nach § 10a Abs. 2 VAHRG ist nicht mehr erforderlich, dass sich der Gesamtausgleichsbetrag wesentlich geändert hat.
- Gem. § 51 Abs. 3 VersAusglG kann die Abänderung auch erfolgen,
- wenn in der Erstentscheidung ein Anrecht der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge mit einem nach § 1587a Abs. 3 oder 4 BGB umgerechneten Wert in den Versorgungsausgleich einbezogen worden ist und
- wenn die seit Ehezeitende tatsächlich eingetretene Wertsteigerung dieses Anrechts wesentlich von der Wertsteigerung abweicht, die bei der Erstentscheidung durch die Umwertung berücksichtigt worden ist.
Wesentlich ist eine Abweichung um mindestens 2 % der maßgeblichen sozialrechtlichen Bezugsgröße, das sind derzeit 50,40 €. Die Wesentlichkeitsgrenze ist nicht auf Basis der bei Ehezeitende, sondern der bei Stellung des Abänderungsantrags maßgeblichen Bezugsgröße zu berechnen.
VIII. Übergangsrecht
Der Versorgungsausgleich richtet sich nach neuem Recht, wenn ein Scheidungsverfahren, in dem der Versorgungsausgleich von Amts wegen im Verbund zu entscheiden ist, oder ein selbständiges Verfahren über den Versorgungsausgleich nach dem 31.08.2009 eingeleitet wird.
Ist das neue Recht günstiger, sollte in bereits vor dem 01.09.2009 anhängigen Verfahren versucht werden, eine Abtrennung des Versorgungsausgleichs aus dem Verbund, eine Aussetzung oder ein Ruhen des Verfahrens zu erreichen, da die Geltung des neuen Rechts unter folgenden Voraussetzungen auch auf vor dem 01.09.2009 eingeleitete Verfahren erstreckt wird:
- Der Versorgungsausgleich ist aus dem Verbund abgetrennt worden;
- das Versorgungsausgleichsverfahren ist – als Teil des Scheidungsverbundverfahrens oder als isoliertes Verfahren – förmlich ausgesetzt worden;
- das Versorgungsausgleichsverfahren ruht;
- am 31.08.2010 ist in I. Instanz noch keine Endentscheidung über den Versorgungsausgleich ergangen.


