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10/2009

Mehr Gerechtigkeit nach der Scheidung Teil II - Reform des Zugewinnausgleichs und der Behandlung der Ehewohnung und der Haushaltsgegenstände anlässlich der Scheidung

I. Einleitung

Zum 01.09.2009 ist nicht nur die Reform des Versorgungsausgleichs in Kraft getreten, sondern auch Änderungen im Zugewinnausgleichsrecht und bei der Behandlung der Ehewohnung und der Haushaltsgegenstände anlässlich der Scheidung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 06.07.2009.

II. Änderungen beim Zugewinnausgleich

Während bisher in § 1374 BGB geregelt war, dass Verbindlichkeiten nur bis zur Höhe des Vermögens abgezogen werden können, also bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs negatives Vermögen nicht berücksichtigt wurde, wird nunmehr in § 1374 Abs. 3 BGB geregelt, dass Verbindlichkeiten über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen sind.

Wird die Ehe geschieden, tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstandes (also der Rechtskraft des Scheidungsurteils) der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages (§ 1384 BGB).

In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass Ehegatten oft zwischen dem Trennungszeitpunkt und dem Scheidungsantrag aufgrund dessen ihr Endvermögen reduziert haben, z.B. durch unentgeltliche Zuwendungen an Dritte.

Aus diesem Grund wurde bei § 1375 Abs. 2 BGB ein neuer Satz angefügt:

„Ist das Endvermögen eines Ehegatten geringer als das Vermögen, das er in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben hat, so hat dieser Ehegatte darzulegen und zu beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf Handlungen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 bis 3 zurückzuführen ist.“

Flankierend dazu wurde in § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB und in § 1379 Abs. 2 BGB geregelt, dass jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung nicht nur verlangen kann, wenn der Güterstand beendet ist oder ein Ehegatte die Scheidung, den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt hat, sondern auch dann, wenn die Ehegatten getrennt leben.

Ein Ehegatte erhält nicht erst dann einen Zugewinnausgleich, wenn die Ehe rechtskräftig geschieden wird, sondern nach § 1385 BGB kann der ausgleichsberechtigte Ehegatte bereits vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen, wenn

  1. die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt leben, oder
  2. Handlungen der in § 1365 BGB oder § 1375 Abs. 2 BGB bezeichneten Art zu befürchten sind und dadurch eine erhebliche Gefährdung der Erfüllung der Ausgleichsforderung zu besorgen ist, oder
  3. der andere Ehegatte längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat und anzunehmen ist, dass er sie auch in Zukunft nicht erfüllen wird, oder
  4. der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert oder sich ohne ausreichenden Grund bis zur Erhebung der Klage auf Auskunft beharrlich geweigert hat, ihn über den Bestand seines Vermögens zu unterrichten.

Nach § 1386 BGB kann jeder Ehegatte unter entsprechender Anwendung des § 1385 BGB die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen.

In den Fällen der §§ 1385 und 1386 BGB tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt, in dem die entsprechenden Klagen erhoben sind (§ 1387 BGB). Dadurch wird also der Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und der Höhe der Ausgleichsforderung vor den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages vorverlagert.

Ferner tritt nach § 1388 BGB mit der Rechtskraft der Entscheidung, die die Zugewinngemeinschaft vorzeitig aufhebt, Gütertrennung ein.

Auch die Rechte des ausgleichsberechtigten Ehegatten gegenüber Dritten werden durch eine Änderung von § 1390 Abs. 1 BGB erweitert.

Danach kann der ausgleichsberechtigte Ehegatte von einem Dritten Ersatz des Wertes einer unentgeltlichen Zuwendung des ausgleichspflichtigen Ehegatten verlangen, wenn

  1. der ausgleichspflichtige Ehegatte die unentgeltliche Zuwendung an den Dritten in der Absicht gemacht hat, den ausgleichsberechtigten Ehegatten zu benachteiligen und
  2. die Höhe der Ausgleichsforderung den Wert des nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstandes vorhandenen Vermögens des ausgleichspflichtigen Ehegatten übersteigt.

Dabei haften der ausgleichspflichtige Ehegatte und der Dritte als Gesamtschuldner.

III. Behandlung der Ehewohnung anlässlich der Scheidung

Hier wurde ein neuer § 1568a BGB eingefügt, wonach ein Ehegatte verlangen kann, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die Ehewohnung überlässt, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder die Überlassung aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht.

§ 1568a Abs. 2 BGB schränkt dies dann ein, wenn eine der Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten Eigentümer des Grundstücks ist, auf dem sich die Ehewohnung befindet, oder wenn ihm allein oder gemeinsam mit einem Dritten ein Nießbrauch, das Erbbaurecht oder ein dingliches Wohnrecht an dem Grundstück zusteht. Dann kann der andere Ehegatte die Überlassung nur verlangen, wenn dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht.

Ebenso regelt § 1568a Abs. 4 BGB eine Ausnahme für den Fall, dass es sich um eine Wohnung handelt, die die Ehegatten aufgrund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses inne haben, das zwischen einem von ihnen und einem Dritten besteht. Dann kann ein Ehegatte die Begründung eines Mietverhältnisses nur verlangen, wenn der Dritte einverstanden oder dies notwendig ist, um eine schwere Härte zu vermeiden.

Im Bezug zu Dritten (Vermieter) regelt § 1568a Abs. 3 BGB, dass der Ehegatte, dem die Wohnung überlassen wird,

  1. vom Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung der Ehegatten über die Überlassung an den Vermieter oder
  2. mit Rechtskraft der Endentscheidung im Wohnungszuweisungsverfahren

anstelle des zur Überlassung verpflichteten Ehegatten in ein von diesem eingegangenes Mietverhältnis eintritt oder ein von beiden eingegangenes Mietverhältnis allein fortsetzt.

Besteht kein Mietverhältnis für die Ehewohnung, regelt § 1568a Abs. 5 BGB, dass sowohl der Ehegatte, der Anspruch auf deren Überlassung hat, als auch die zur Vermietung berechtigte Person die Begründung eines Mietverhältnisses zu ortsüblichen Bedingungen verlangen kann. Unter den Voraussetzungen des § 575 Abs. 1 BGB oder wenn die Begründung eines unbefristeten Mietverhältnisses unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters unbillig ist, kann der Vermieter eine angemessene Befristung des Mietverhältnisses verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe der Miete nicht zustande, kann der Vermieter eine angemessene Miete, im Zweifel die ortsübliche Vergleichsmiete verlangen.

Nach § 1568a Abs. 6 BGB erlischt der Anspruch auf Eintritt in ein Mietverhältnis oder auf seine Begründung ein Jahr nach Rechtskraft der Endentscheidung in der Scheidungssache, wenn er nicht vorher rechtshängig gemacht worden ist.

IV. Behandlung der Haushaltsgegenstände anlässlich der Scheidung

Auch hier wird ein neuer § 1568b BGB eingefügt, wonach jeder Ehegatte verlangen kann, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenstände überlässt und übereignet, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder dies aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht.

§ 1568b Abs. 2 BGB regelt, dass Haushaltsgegenstände, die während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurden, für die Verteilung als gemeinsames Eigentum der Ehegatten gelten, es sei denn, das Alleineigentum eines Ehegatten steht fest.

Der Ehegatte, der sein Eigentum überträgt, kann eine angemessene Ausgleichszahlung verlangen (§ 1568b Abs. 3 BGB).

Dementsprechend wird die Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats aufgehoben.

V. Übergangsrecht

Nach Art. 229 § 20 EGBGB ist bei der Behandlung von Haushaltsgegenständen aus Anlass der Scheidung auf Haushaltsgegenstände, die vor dem 01.09.2009 angeschafft worden sind, noch altes Recht anzuwenden.

Für Verfahren über den Zugewinnausgleich, die vor dem 01.09.2009 anhängig wurden, ist für den Zugewinnausgleich ebenfalls noch altes Recht anwendbar.