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11/2009

Mehr Gerechtigkeit nach der Scheidung Teil III - Änderung des Unterhaltsrechts

I. Einleitung

Das neue Unterhaltsrecht ist zwar bereits am 01.01.2008 in Kraft getreten, dennoch ist dies noch nicht in das Bewusstsein aller vorgedrungen.

Das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts verfolgt drei Ziele, nämlich die Förderung des Kindeswohls durch eine Änderung der Rangfolge im Unterhaltsrecht und durch eine Besserstellung nicht verheirateter Mütter und Väter, die Kinder betreuen, eine Stärkung der nachehelichen Eigenverantwortung und eine Vereinfachung des Unterhaltsrechts.

II. Förderung des Kindeswohls

1. Geänderte Rangfolge

Praktisch relevant wird der Rang eines Unterhaltsanspruches im Mangelfall. Während nach altem Recht sich das unterhaltsberechtigte minderjährige Kind den ersten Rang mit geschiedenen und aktuellen Ehegatten teilen musste, hat nunmehr der Kindesunterhalt Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen. Die Unterhaltsansprüche von Erwachsenen werden demgegenüber nachrangig befriedigt.

Aber nicht jeder erwachsene Unterhaltsberechtigte ist in gleicher Weise schutzbedürftig. Auch hier ist das Kindeswohl das entscheidende Kriterium. Vorrang haben daher alle Kinder betreuende Elternteile, und zwar unabhängig davon, ob sie verheiratet sind oder waren, gemeinsam oder allein ein Kind erziehen. Diese Personengruppe befindet sich nach neuem Recht im 2. Rang.

Ebenso schutzwürdig sind Ehegatten bei langer Ehedauer, da hier über Jahre hinweg Vertrauen in die eheliche Solidarität gewachsen ist. Dieses Vertrauen bedarf auch nach der Scheidung, wenn die Kinder aus dem Haus sind, eines besonderen Schutzes. Auch diese Ehegatten befinden sich deshalb im 2. Rang.

Der geschiedene Ehegatte, der nur verhältnismäßig kurz verheiratet war und keine Kinder betreut, ist demgegenüber weniger schutzbedürftig. Er befindet sich daher im 3. Rang.

Das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts konnte im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens noch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28.02.2007 berücksichtigen. Das Bundesverfassungsgericht hatte entschieden, dass die unterschiedliche Dauer der Unterhaltsansprüche für die Betreuung ehelicher und nichtehelicher Kinder nach altem Recht verfassungswidrig war. § 1609 BGB regelt nunmehr, dass im Mangelfall folgende Rangfolge gilt:

  1. Minderjährige unverheiratete Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 3 Satz 2 BGB, also volljährige unverheiratete Kinder, die noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden
  2. Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Falle einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer
  3. Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nr. 2 fallen
  4. Kinder, die nicht unter Nr. 1 fallen
  5. Enkelkinder und weitere Abkömmlinge
  6. Eltern
  7. Weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor

2. Unterhalt für die Betreuung ehelicher und nichtehelicher Kinder

Während nach altem Recht die nicht verheiratete Mutter bzw. der nicht verheiratete Vater nach der Geburt des Kindes bis zu 3 Jahre lang Betreuungsunterhalt erhielt, während die geschiedene Mutter bzw. der geschiedene Vater nach bisheriger Rechtsprechung frühestens dann wieder erwerbstätig werden mussten, wenn das Kind etwa 8 Jahre alt war, regelt nunmehr § 1570 BGB, dass alle Mütter und Väter, die ihr Kind betreuen, zunächst für die Dauer von 3 Jahren nach Geburt des Kindes Anspruch auf Betreuungsunterhalt haben (§ 1570 Abs. 1 BGB). Dieser Betreuungsunterhalt ist im Einzelfall zu verlängern, soweit und solange dieser der Billigkeit entspricht. Maßgeblich sind dabei die Belange des Kindes. Zugleich sind ab dem Alter von 3 Jahren – entsprechend dem Anspruch auf einen Kindergartenplatz – auch die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Soweit diese eine mit den Belangen des Kindes vereinbare Erwerbstätigkeit ermöglichen, ist der betreuende Elternteil hierauf zu verweisen.

Darüber hinaus wurde in § 1570 Abs. 2 BGB geregelt, dass aus Gründen der nachehelichen Solidarität im Einzelfall der Betreuungsunterhalt für geschiedene Elternteile zusätzlich zu verlängern ist. Diese Verlängerungsmöglichkeit rechtfertigt sich allein aus dem in der Ehe gewachsenen Vertrauen in die vereinbarte und praktizierte Rollenverteilung und die gemeinsame Ausgestaltung der Kinderbetreuung. Dementsprechend regelt § 1570 Abs. 2 BGB, dass die Dauer des Unterhaltsanspruchs sich verlängert, wenn die unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.

III. Stärkung der nachehelichen Eigenverantwortung

Der Grundsatz der Eigenverantwortung ist nunmehr ausdrücklich im Gesetz verankert.

§ 1578 b Abs. 1 BGB regelt, dass der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten, der sich grundsätzlich nach den ehelichen Lebensverhältnissen bestimmt, auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen ist, wenn ein an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Nach § 1578 b Abs. 2 BGB ist der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre.

Ferner regelt nunmehr § 1579 Abs. 2 BGB, dass ein Unterhalt beschränkt oder versagt werden kann wegen grober Unbilligkeit und dies gegeben ist, wenn der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt.

Auf der anderen Seite soll ein vertraglicher Verzicht auf Unterhaltsansprüche nur noch wirksam sein, wenn sichergestellt ist, dass beide Parteien über die im Einzelfall weitreichenden Folgen umfassend aufgeklärt worden sind. Aus diesem Grunde müssen Unterhaltsvereinbarungen vor der Scheidung notariell beurkundet werden oder es ist ein gerichtlich protokollierter Vergleich zu schließen (§ 1585 c BGB).

IV. Vereinfachung des Unterhaltsrechts

Das Kindesunterhaltsrecht wird vereinfacht durch die gesetzliche Definition eines einheitlichen Mindestunterhalts für minderjährige Kinder. Nach § 1612 a Abs. 1 BGB kann ein minderjähriges Kind von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts verlangen. Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem doppelten Freibetrag für das tatsächliche Existenzminimum eines Kindes (Kinderfreibetrag) nach § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG. Er beträgt monatlich entsprechend dem Alter des Kindes

  1. für die Zeit bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (1. Altersstufe) 87 %,
  2. für die Zeit vom 7. bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres (2. Altersstufe) 100 % und
  3. für die Zeit vom 13. Lebensjahr an (3. Altersstufe) 117 % eines Zwölftels des doppelten Kinderfreibetrages.

Durch eine besondere Übergangsregelung wird sichergestellt, dass die heutigen Regelbeträge (West) durch den neuen Mindestunterhalt in keinem Fall unterschritten werden. Dies ist in der 1. Altersstufe 279,00 €, in der 2. Altersstufe 322,00 € und in der 3. Altersstufe 365,00 €.

Ferner befindet sich in § 1612 b BGB eine Neuregelung der Kindergeldverrechnung. Damit wird eine klare, sachgerechte und für die Bürgerinnen und Bürger gut verständliche Regelung geschaffen, die steuer- und sozialrechtliche Vorgaben berücksichtigt und die Rechtsanwendung erheblich vereinfacht.