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05/2010

Pauschalierung der Steuer bei Sachzuwendungen an Geschäftspartner

1.  Problemstellung

Sie sind Unternehmer und haben vor, Ihren Kunden oder Geschäftsfreunden Geschenke zu machen, oder aber Sie beabsichtigen, Ihre Geschäftspartner für die gute Zusammenarbeit im letzten Jahr zu belohnen. 

Wenn Sie zudem den hieraus resultierenden finanziellen Aufwand in Ihrem Unternehmen möglichst gering halten und darüber hinaus vermeiden wollen, dass Ihren Kunden oder Geschäftsfreunden hieraus steuerliche Lasten entstehen, sollten Sie folgende steuerliche Auswirkungen kennen.

2.  Verlagerung der Besteuerung auf den Zuwendenden

2.1 Möglichkeit der Pauschalierung

Mit Wirkung zum 01.01.2007 wurde § 37b EStG eingeführt. Diese Vorschrift dient der Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens bei Sachzuwendungen und ermöglicht es dem Zuwendenden, die grundsätzlich vom Empfänger geschuldete Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer für diesen mit abgeltender Wirkung zum Pauschsteuersatz von 30 % zzgl. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag zu übernehmen und für diesen abzuführen. Die Vorschrift beinhaltet also keine neue  Einkunftsart. Daher sind grundsätzlich auch nur solche Sachzuwendungen in die Pauschalversteuerung mit einzubeziehen, die beim Empfänger zu Betriebseinnahmen oder Arbeitslohn führen. Für Sachzuwendungen, die beim Zuwendungsempfänger keine Steuerpflicht auslösen, bedarf es keiner pauschalen Besteuerung.

Barzuwendungen sowie Zuwendungen, welche ausschließlich aus gesellschaftsrechtlicher Veranlassung erfolgen (verdeckte Gewinnausschüttungen), können nicht pauschaliert werden.

Die Vorschrift beinhaltet ein Wahlrecht, welches dem zuwendenden Unternehmer zur Pauschalierung seiner Sachzuwendungen eingeräumt wird. Es besteht somit keine Verpflichtung zur Pauschalierung, da die Besteuerung grundsätzlich auch beim Empfänger erfolgen kann.

Der Unternehmer kann ferner bei der Wahl der Pauschalierung zwischen zwei Empfängerkreisen unterscheiden, den eigenen Arbeitnehmern und den „übrigen Dritten“; hierzu zählen die Geschäftsfreunde und deren Arbeitnehmer. Für diese beiden Empfängerkreise kann der Unternehmer das Wahlrecht unterschiedlich ausüben.

Entscheidet sich der Unternehmer für die pauschale Besteuerung, ist er an diese für ein Veranlagungsjahr gebunden. Das bedeutet, dass für jede einzelne Sachzuwendung die Pauschalierung vorzunehmen ist, es sei denn, es greifen sonstige Pauschalierungsvorschriften, wie beispielsweise im Zusammenhang mit Zuwendungen an eigene Arbeitnehmer. Die Möglichkeit einzelne Sachzuwendungen aus dieser Regelung auszuschließen, ist nicht möglich.

Macht der Zuwendende von der Pauschalierung Gebrauch, so hat er die Zuwendungsempfänger über die Pauschalversteuerung zu unterrichten. Eine spezielle Formvorschrift ist hierbei nicht gegeben.

Die bisher ergangenen BMF-Schreiben  zur ertragsteuerlichen Behandlung von Incentive-Reisen sowie zur Besteuerung von VIP-Logen werden durch § 37b EStG nicht aufgehoben. Vielmehr sind sie in Kombination mit § 37b EStG anzuwenden. So bestehen keine Bedenken die „VIP-Logen“-Regelungen weiterhin  für die Aufteilung der Kosten in den abzugsfähigen Werbekostenanteil sowie den Anteil für Geschenke und Bewirtung anzuwenden.

2.2.  Art der Sachzuwendungen

§ 37b EStG unterscheidet bei den Sachzuwendungen zwischen betrieblich veranlassten Sachzuwendungen und Geschenken im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG. 

2.2.1 Betrieblich veranlasste Sachzuwendungen

Eine betrieblich veranlasste Sachzuwendung liegt vor, wenn ein bestimmtes Verhalten des Zuwendungsempfängers belohnt werden soll. Die Zuwendung wird als zusätzliche Gegenleistung gewährt; sie besteht nicht aus Geld und steht im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Leistung des Empfängers. Die betriebliche Veranlassung ist gegeben, wenn ein objektiv wirtschaftlicher oder tatsächlicher Zusammenhang mit dem Betrieb besteht.

So können beispielsweise Einladungen zu Incentive-Reisen, Sport/Kultur-Veranstal-tungen oder Sachpreise aufgrund eines ausgeschriebenen Verkaufs- oder Außendienstwettbewerbs zu den betrieblichen Sachzuwendungen zählen.

2.2.2 Geschenke

Geschenke sind unentgeltliche Zuwendungen ohne Gegenleistung. Der Beschenkte erhält das Geschenk nicht für eine von ihm erbrachte Leistung. Im Allgemeinen dienen Geschenke an Geschäftfreunde dazu, allgemeine Geschäftsbeziehungen aufzubauen, zu erhalten oder zu verbessern.

Von der Pauschalierung gemäß § 37b ESG  werden sowohl Geschenke im Einzelwert unter als auch über € 35 erfasst.  Geschenke bis € 10 gelten dagegen als Streuwerbeartikel und unterliegen als nicht steuerbare Zugaben damit nicht der Besteuerung gemäß § 37b EStG.

Durch diese „Hintertür“ werden Geschenke, die beim Empfänger als solche gerade nicht steuerpflichtig sind, einer Steuerbelastung unterzogen.

2.3.  Folgen für den Zuwendenden

Die steuerlichen Folgen beim Zuwendenden sind abhängig davon, ob es sich um eine betrieblich veranlasste Sachzuwendung oder ein Geschenk handelt.

Sachzuwendungen sind in voller Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn die betriebliche Veranlassung nachgewiesen werden kann.

Bei Geschenken ist die Freigrenze von € 35 für den Betriebsausgabenabzug zu beachten. Das heißt, dass der Unternehmer das Geschenk nur dann steuermindernd berücksichtigen kann, wenn im Veranlagungsjahr je Empfänger € 35 nicht überschritten werden. Überschreitet der Wert des Geschenkes hingegen € 35, ist die Zuwendung als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe zu behandeln.

Die Abzugsfähigkeit der pauschalen Steuer als Betriebsausgabe hängt ebenfalls von der Art der ihr zugrunde liegenden Sachzuwendung ab. Grundsätzlich mindert die pauschale Steuer das Ergebnis des Unternehmers, wenn auch die Zuwendung als solches als Betriebsausgabe das steuerliche Ergebnis gemindert hat. Handelt es sich beispielsweise um ein nicht abzugsfähiges Geschenk (Wert größer als € 35), ist auch die pauschalierte Steuer nicht abzugsfähig. Dies führt zu einer Steuerbelastung von mindestens 71 % (Steuersatz: 30 %). Ist ein Geschenk hingegen als abzugsfähig zu beurteilen (Wert bis zu € 35), stellt  die hierauf entfallende Pauschalsteuer ebenfalls eine abzugsfähige Betriebsausgabe dar.

3. Problematik der Einbeziehung von Geschenken in die Pauschalversteuerung

Während die Pauschalierungsmöglichkeit  bei betrieblich veranlassten Sachzuwendungen wie z. B. Incentiveaufwendungen an Geschäftsfreunde grundsätzlich zu begrüßen ist, muss die zwingende Einbeziehung von Geschenken in die Bemessungsgrundlage des § 37b EStG eher kritisch gesehen werden.

Bei Geschenken mit einem Wert unter € 35 kann i.d.R. davon ausgegangen werden, dass bei den empfangenden Geschäftsfreunden  keine Einnahmen vorliegen. Geschenke zeichnen sich ja gerade dadurch aus, dass es  an einer Gegenleistung des Empfängers fehlt.  Eine Einbeziehung dieser Geschenke in die Bemessungsgrundlage des § 37b EStG würde somit dem Grundgedanken des § 37b EStG – nur Sachzuwendungen zu berücksichtigen, die beim Empfänger eine Betriebseinnahme bzw. Lohn darstellen – widersprechen.

Durch die Pflicht zur einheitlichen Ausübung des Pauschalierungswahlrechtes kann es somit im Einzelfall zu deutlich überhöhten Steuerbelastungen  kommen, wenn sich der Zuwendende aufgrund  von Incentiveaufwendungen oder höherwertigen Geschenken an Geschäftsfreunden für die Pauschalierung entscheidet  und somit die daneben angefallenen Geschenke wegen des Zwangs zur einheitlichen Ausübung des Wahlrechts „infiziert“ werden.

Grundsätzlich gelten die vorstehenden Ausführungen auch bei höherwertigen Geschenken; denn auch in diesen Fällen gibt es kein Gegenleistung auf Seiten des Empfängers und somit grundsätzlich auch keine Einnahme. Sollte die Finanzverwaltung jedoch die Auffassung vertreten, dass es sich um betriebliche Einnahmen beim Empfänger handelt, so müsste grundsätzlich eine Gegenleistung beim Empfänger angenommen werden, mit der Folge, dass es sich eigentlich um eine betrieblich veranlasste Zuwendung und nicht um ein Geschenk handelt. Dann sollte diese Sachzuwendung auch beim Zuwendenden nicht als nicht abzugsfähiges Geschenk sondern als voll abzugsfähiger Incentiv- oder Werbeaufwand verbucht werden, so dass im Fall einer Pauschalierung auch die Pauschalsteuer als abzugsfähige Betriebsausgabe behandelt werden könnte.

Im Rahmen von Lohnsteuerprüfungen wird die Anwendung des § 37b EStG von den Prüfern bei Vorliegen von Geschenken verstärkt aufgegriffen. Viele Prüfer wollen die Unternehmer, die bislang von der Pauschalversteuerung keinen Gebrauch gemacht haben, von der nachträglichen Anwendung des § 37b EStG überzeugen und drohen in diesem Zusammenhang  gerne mit sog. Kontrollmitteilungen, die sie ansonsten an die Geschenkeempfänger zu verschicken hätten. In diesen Fällen sollte sich der Unternehmer nicht vorschnell zu einer nachträglichen Anwendung des § 37b EStG hinreißen lassen und die Notwendigkeit in Ruhe mit seinem Steuerberater besprechen.

4. Fazit

Die Einführung des § 37b EStG dient der  Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens bei Sachzuwendungen. Die Möglichkeit der Abgeltung der hierauf anfallenden Individualsteuer beim empfangenden Geschäftsfreund durch Abführung einer Pauschalsteuer durch das leistende Unternehmen hilft negative steuerliche Folgen auf Seiten des Empfängers zu vermeiden, zumal sich der Empfänger in vielen Fällen nicht der steuerlichen Folgen der Sachzuwendungen bewusst ist.

Gleichzeitig erfüllt die Vorschrift jedoch auch den fiskalischen Zweck,  die in der Vergangenheit nur lückenhaft erfassten und damit häufig nicht versteuerten Sachzuwendungen beim Empfänger und den damit verbundenen Steuerausfall durch Einbehalt einer Pauschalsteuer beim Zuwendenden  zu kompensieren.  Die Anwendung dieser Vorschrift wird daher im Rahmen von Lohnsteuerprüfungen verstärkt überprüft und forciert. 

Der leistende Unternehmer gerät somit immer mehr „unter Druck“, die Sachzuwendungen pauschal zu versteuern, damit die Geschäftsfreunde nicht im Nachhinein aufgrund von Kontrollmitteilungen mit Steuern belastet werden.

Höchstproblematisch wird die Anwendung der Vorschrift durch den Einbezug der Geschenke in die Pauschalsteuerregelung.

Eine generelle Handlungsempfehlung, wann Sie als Unternehmer die Pauschalbesteuerung wählen sollten, ist nicht möglich. Die Entscheidung ist vielmehr vom Einzelfall abhängig.

Aufgrund der hohen steuerlichen Belastungen bei Geschenken über € 35 in Verbindung mit der Abgeltungsteuer des § 37b EStG sollten derartige Geschenke entweder privat geleistet oder als ausdrückliche Sachzuwendung i.S. einer Belohnung oder Verhaltenserwartung gewährt werden. Damit ist wenigstens der Betriebsausgabenabzug gewahrt.

Bei der Suche nach der für Sie im Einzelfall optimalen Lösung sind wir Ihnen gerne behilflich.