Seite drucken

Specials

04/2011

Schenkungen zwischen Ehegatten – zivilrechtlich und schenkungsteuerlich -

I. Einführung

Vermögenszuwendungen zwischen Ehegatten kommen in der Praxis häufig vor. Die Eheleute sind sich jedoch vielfach über die rechtliche Einordnung solcher Zuwendungen und die damit verbundenen Konsequenzen gar nicht im Klaren. Bei der Übertragung von Vermögen zwischen Ehegatten kann es sich um Schenkungen oder um sog. unbenannte (ehebedingte) Zuwendungen oder um die Begründung einer Ehegatteninnengesellschaft handeln.

Schenkungen zwischen Ehegatten im zivilrechtlichen Sinne sind nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung insbesondere des Bundesgerichtshofs eher die Ausnahme als die Regel. Werden Vermögensübertragungen ohne Gegenleistung vorgenommen, so hat der Leistungsempfänger, das Vorliegen einer Schenkung, also die Unentgeltlichkeit der Zuwendung, zu beweisen, wobei unter Eheleuten besonders strenge Anforderungen erhoben werden:

Eine Schenkung soll nur dann vorliegen, wenn die Zuwendung nach dem Willen des Zuwenders unentgeltlich und nicht vom Fortbestand der Ehe abhängig sein soll. Gerade das letztgenannte Kriterium wird in der Praxis regelmäßig gerade nicht vorliegen, da der Fortbestand der Ehe regelmäßig die Grundlage von Zuwendungen unter Eheleuten darstellen wird. Ohne das Vorliegen zusätzlicher Indizien kann daher eine Unabhängigkeit vom Fortbestand der Ehe nicht angenommen werden. Erfolgt die Zuwendung allerdings zum Zwecke der Versöhnung und zur Abwendung einer Krise zwischen den Ehepartnern an den sich abwendenden Ehegatten, so kann dies ein starkes Indiz für die Unabhängigkeit vom Fortbestand der Ehe und gleichsam für eine Schenkung im Rechtssinne sein. Auf die Bezeichnung des Vorgangs durch die Handelnden kommt es insoweit nicht entscheidend an. Erfolgt die Schenkung allerdings in notarieller Urkunde, so kommt der Bezeichnung durch den amtierenden Notar nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – anders als noch in den 70er und 80er Jahren – erhebliche Bedeutung für die Qualifikation des Rechtsgeschäfts zu.

Weitaus häufiger wird in der Praxis von einer unbenannten (ehebedingten) Zuwendung auszugehen sein. Der Begriff der unbenannten Zuwendung ist gesetzlich nicht geregelt und daher ein „Produkt von Rechtsprechung und Praxis“. Definitionsgemäß liegt eine unbenannte Zuwendung vor, wenn die Leistung des einen Ehegatten an den anderen im Vertrauen auf den Fortbestand der Ehe erfolgt und der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft dient, was vielfach der Fall sein wird und im Rechtsstreit nach der jüngeren BGH-Rechtsprechung positiver Feststellung bedarf, die jedoch auf der Grundlage äußerer Indizien erfolgen kann, so daß die Anforderungen an diese Feststellung im Ergebnis als eher gering einzustufen sind.

Maßgebliche Bedeutung kommt der Qualifikation als unbenannte ehebedingte Zuwendung für den Fall des Scheiterns der Ehe zu:

Eine Rückabwicklung der Zuwendung nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen scheidet aus, da insoweit ausschließlich das eheliche Güterrecht bzw. das Scheidungsfolgenrecht (Zugewinnausgleich) als Spezialregelung vorrangig Anwendung finden soll und die Zuwendung also im Rahmen des Zugewinnausgleichs Berücksichtigung finden muß.

Auch unter dem Gesichtspunkt einer Störung oder des Wegfalls der Geschäftsgrundlage lässt die Rechtsprechung „allenfalls in extremen Ausnahmefällen“ eine Korrektur der güterrechtlichen Ausgleichsregelungen zu. Eine Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers (§ 528 BGB) oder aufgrund Schenkungswiderrufs wegen groben Undanks (§ 530 BGB) scheidet – anders als bei echten Schenkungen – schon deshalb aus, weil eine ehebedingte Zuwendung güterrechtlich gerade keine Schenkung darstellt.

Diese Qualifikation gilt jedoch nicht durchgängig: Im Erbrecht etwa, insbesondere im Hinblick auf Pflichtteilsergänzungsansprüche nach §§ 2325, 2329 BGB, wird die ehebedingte Zuwendung bereits bei objektiver Unentgeltlichkeit der Zuwendung wie eine Schenkung behandelt und führt ggf. zu entsprechenden pflichtteilsrechtlichen Ansprüchen.

Dasselbe gilt für die Schenkung­steuer: Auch schenkungsteuerlich werden unbenannte ehebedingte Zuwendungen – weil unentgeltlich – wie Schenkungen behandelt und lösen grundsätzlich Schenkungsteuer aus (vgl. zu sachlichen Ausnahmen nachstehen zu II. Schenkung des „Familienwohnheims“). Die früher einmal der zivilrechtlichen Qualifikation folgende BFH-Rechtsprechung hat der BFH bereits Mitte der 90-er Jahre aufgegeben.

Der Vollständigkeit halber soll noch kurz die dritte mögliche Einordnung einer Zuwendung unter Ehegatten eingegangen werden, die sog. Ehegatteninnengesellschaft. Wird über die Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinaus, planvoll und gewollt eine gemeinsame Vermögensposition begründet, so kann darin ausdrücklich oder auch nur konkludent der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages, mithin die Gründung einer sog. Ehegatteninnengesellschaft liegen. Deren Ausgleichsmechanismen nach Gesellschaftsrecht werden nicht vom ehelichen Güterrecht (Zugewinnausgleich) verdrängt und führen ggf. zu eigenständigen Rückabwicklungs- bzw. Auseinandersetzungsansprüchen.

II. Schenkung des „Familienheims“

Wie dargelegt hat der BFH der Rechtsfigur der unbenannten Zuwendung, die zivilrechtlich gerade keine Schenkung darstellen soll, steuerlich eine klare Absage erteilt, so daß Zuwendungen zwischen Ehegatten ohne Entgelt grundsätzlich schenkungsteuerpflichtig sind. Anders ist dies lediglich für spezifische sachliche Ausnahmen, insbesondere für die Zuwendung des sog. Familienwohnheims an den Ehegatten. Ferner nimmt § 5 Abs. 2 ErbStG den  tatsächlich durchgeführten Zugewinnausgleich von der Erbschaft- und Schenkungsteuer aus (hierzu sogleich unten zu III. Schenkungen an den Ehegatten und ehelicher Güterstand).

Besonders bemerkenswert ist die sachliche Befreiung der schenkweisen Zuwendung eines Familienheims von der Erbschaft- und Schenkungsteuer gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG. Nach dieser Vorschrift sind Zuwendungen unter Lebenden, mit denen ein Ehegatte dem anderen Ehegatten Eigentum oder Miteigentum an einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Familienheim verschafft, von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit.

Anders als im Erbgang kommt es bei der Schenkung unter Lebenden insoweit weder auf eine bestimmte Wohnfläche noch auf eine Behaltensfrist beim erwerbenden Ehegatten an. Dieser kann das ihm geschenkte Familienwohnheim vielmehr zeit­nah zur Schenkung seinerseits veräußern und stellt sich wirtschaftlich so, als sei ihm Bargeld (der Verkaufspreis) für die Immobilie erbschaftsteuerfrei geschenkt worden. Selbstverständlich ist dieser Ansatz nicht geeignet für ein Familienwohnheim, an dem subjektive Individualinteressen eines oder beider Ehegatten bestehen und das daher nicht zur Disposition steht. Anders sieht es jedoch aus, wenn keine persönliche Bindung zu der betreffenden Immobilie besteht und diese ohne emotionale Beschränkungen verkauft werden kann.

Als Familienheim wird ein im Inland oder in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (Norwegen, Island und Lichtenstein) belegene Immobilie angesehen, soweit darin eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Dies gilt auch, soweit der andere Ehegatte von Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Herstellung oder Anschaffung eines Familienwohnheims freigestellt wird oder soweit ein Ehegatte nachträgliche Herstellungs- oder Erhaltungsaufwendungen  für ein Familienwohnheim trägt, das im gemeinsamen Eigentum oder im Eigentum des anderen Ehegatten steht.

Wie erst jüngst vom BFH entschieden (BFH-Urt. vom 27.10.2010 – II R 37/09) kommt es insoweit (nur) auf den Zeitpunkt der Zuwendung des Familienwohnheims an. Daß dieses zu einem Zeitpunkt angeschafft wurde, zu dem die Ehe noch gar nicht bestand, spielt ebenso wenig eine Rolle, wie seit wann die Immobilie als Familienwohnheim der Ehegatten dient: Es kommt gemäß § 11 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung an. Liegt zu diesem Zeitpunkt ein Familienwohnheim im o.g. Sinne vor, so genügt dies. Es ist nicht zusätzlich erforderlich, daß es sich bereits bei der Anschaffung oder Herstellung um ein Familienwohnheim gehandelt hat. Dieser Befund gilt sowohl für die Übertragung des (Mit-)Eigentums an dem Familienwohnheim als auch für die Freistellung von eingegangenen Verpflichtungen im Zusammenhang mit Anschaffung oder Herstellung des Familienwohnheims.

Es bestehen weder im Hinblick auf die spätere Veräußerung des Familienwohnheims durch den/die Beschenkte(n) noch hinsichtlich einer erneuten Schenkung eines Familienwohnheims Sperrfristen o.ä., so daß durch wiederholte schenkweise Übertragung von Familienwohnheimen – ggf. im Wert von mehreren Millionen – von einem Ehegatten auf den anderen – unter Wahrung gewisser steuerlicher Schamfristen – ohne Inanspruchnahme der persönlichen Freibeträge völlig außerhalb der Erbschaftsteuer vorbei und damit gänzlich Erbschaft- und Schenkungsteuerfrei Vermögen übertragen werden kann. Wohlgemerkt: Beim Übergang des Familienwohnheims im Erbfall ist der erbende Ehegatte zur Weiternutzung als Familienwohnheim für zehn[!] Jahre verpflichtet (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 5 ErbStG). Entfällt die Nutzung als Familienwohnheim binnen zehn Jahren nach dem Erbfall, so fällt die Steuerbefreiung rückwirkend in vollem Umfang weg – dies ist bei lebzeitiger, schenkweiser Übertragung nicht der Fall.

III. Schenkungen an den Ehegatten und ehelicher Güterstand

Unbenannte ehebedingte Zuwendungen sind - wie gezeigt - nicht generell von der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer ausgenommen (vgl. oben I. und II.). Zuwendungen aufgrund eines tatsächlich durchgeführten Zugewinnausgleichs hingegen fallen aufgrund ausdrücklicher Regelung in § 5 Abs. 2 ErbStG nicht unter die Erwerbstatbestände von § 3 bzw. § 7 ErbStG und sind damit nicht schenkung- bzw. erbschaftsteuerpflichtig. Diesen Umstand kann man sich zum Zwecke der steuerfreien Übertragung von Vermögen unter Ehegatten zu Nutze machen.

Voraussetzung ist allerdings, daß die Ehegatten bisher noch keinen Ehevertrag geschlossen haben und gleichsam im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, §§ 1363ff. BGB. Wird durch Beendigung dieses Güterstandes, insbesondere durch Abschluss eines notariell beurkundet zu schließenden Ehevertrages beendet, dann kann Vermögen von demjenigen Ehegatten, der den größeren Zugewinn während der bisherigen Ehezeit  erzielt hat, in Höhe des dem anderen Ehegatten zustehenden Zugewinnausgleichsanspruchs auf diesen übertragen werden.

Hierbei kommt qua ehevertraglicher Vereinbarung auch in Betracht, daß dem ausgleichsberechtigten Ehegatten nicht eine Geldleistung in Höhe seines Zugewinnausgleichsanspruchs gewährt, sondern andere Vermögensgegenstände, etwa Immobilien, soweit es sich nicht um das Familienwohnheim handelt, oder ein Aktiendepot o.ä. mit entsprechendem Wert übertragen werden, ohne daß insoweit Schenkung- oder Erbschaftsteuer anfällt.

Zugleich kann mit einer solchen Gestaltung erreicht werden, daß das pflichtteilsbelastete Vermögen eines Ehegatten ohne die Gefahr einer nachträglichen Anrechnung im Rahmen einer Pflichtteilsergänzung nach § 2325 BGB (siehe dazu unten zu IV.) gemindert wird, falls zum Beispiel ein Kind des Ehemannes aus erste Ehe oder ein uneheliches Kind des Ehemannes vorhanden ist, mit dem dieser keinen Umgang pflegt und das im Erbfall auch nicht als Erbe vorgesehen ist. Ein solches Kind wäre indessen gegenüber dem Ehemann pflichtteilsberechtigt und könnte im Falle von Schenkungen / unbenannten Zuwendungen des Ehemannes an die Ehefrau geltend machen, es sei so zu stellen, als ob die der Ehefrau geschenkten / zugewandten Vermögenspositionen noch im Nachlaß des einst versterbenden Ehemannes vorhanden wären (näher hierzu unten zu IV.).

Der Pflichtteilsanspruch des Kindes aus erster Ehe/des unehelichen Kindes kann sich hierdurch ggf. noch nach 20 oder 30 Jahren empfindlich erhöhen. Dieser Effekt tritt indessen nicht ein, wenn die Vermögensverschiebung – in unserem Beispiel auf die Ehefrau – im Rahmen eines qua Ehevertrages ausgelösten, tatsächlich durchgeführten Zugewinnausgleichs erfolgt, da es sich insoweit sicher nicht um  Schenkungen i.S.v. § 2325 BGB, sondern um den Ausgleich eines bestehenden (Zugewinnausgleichs-)An­spru­ches, der nicht zur Pflichtteilsergänzung führt.

Zulässig ist auch eine Gestaltung, wonach der gesetzliche Güterstand beendet und durch die Vereinbarung von Gütertrennung abgelöst wird, was den Zugewinnausgleich auslöst, und zeitnah hierzu der Güterstand der Gütertrennung wieder beendet und der gesetzliche Güterstand „vereinbart“ wird (doppelter Güterstandswechsel, sog. Güterstandsschaukel). Eine rechtliche Grenze bei dieser Gestaltung besteht allerdings im Falle eines Missbrauch des Güterrechts zu ehefremden Zwecken, insbesondere zum gezielt und ausschließlich angestrebten Zweck einer Verminderung des latent pflichtteilsbelasteten Vermögens (Umgehung von § 2325 BGB). Dies wird insbesondere dann nahe liegen, wenn der Zugewinnausgleich nicht mit nachvollziehbar realistischen Werten berechnet und stattdessen eine einseitige, den Ausgleichsempfänger begünstigende Handhabung gewählt wurde, insbesondere wenn die Zuwendung des Ausgleichspflichtigen die Hälfte des Wertes seines Vermögens übersteigt.

Schenkungsteuerlich nicht anerkannt wird ein tatsächlich durchgeführter Zugewinnausgleich, wenn nicht zugleich der eheliche Güterstand durch Abschluss eines notariellen Ehevertrages rechtswirksam – zumindest für eine gewisse Zeit – beendet und mithin ein gesetzlicher Zugewinnausgleichsanspruch nicht ausgelöst wird. In diesem Fall würde die Vermögenszuwendung als Schenkung i.S.v. § 7 ErbStG angesehen und der Vorgang der Schenkungsteuer unterworfen. Der BFH hat in einem Urteil aus dem Jahre 2005 (Urt. v. 12.07.2005 – II R 29/02) die Anwendung der Güterstandsschaukel nicht für schenkungsteuerbar und nicht für rechtsmißbräuchlich angesehen, wenn von Gesetzes wegen eine Ausgleichsforderung entsteht und es tatsächlich zu einer güterrechtlichen Abwicklung kommt, auch wenn der Güterstand der Zugewinngemeinschaft im Anschluss an die Beendigung neu begründet wird. Nach diesem BFH-Urteil ist nicht einmal eine Schamfrist für die Wiederbegründung des gesetzlichen Güterstandes einzuhalten.

IV. Zuwendungen an den Ehegatten und Pflichtteilsrecht

Im Zuge der Erbrechtsreform 2009 wurde das Pflichtteilsrecht des BGB, insbesondere auch die bereits mehrfach angesprochene Vorschrift von § 2325 BGB zur Pflichtteilsergänzung bei Schenkungen reformiert und ein Pro-Rata-Temporis-Modell in § 2325 Abs. 3 BGB n.F. eingeführt.

Die Vorschrift von § 2325 BGB will dem in der Praxis vielfach anzutreffenden Versuch des Erblassers entgegenwirken, den Pflichtteil(-sanspruch) dadurch auszuhöhlen, dass er sich bereits zu Lebzeiten durch Schenkungen seines Vermögens weitgehend entledigt. Solche den Pflichtteilsberechtigten beeinträchtigende Schen­kungen des Erblassers führen gemäß § 2325 zu sog. Pflichtteilsergänzungsansprüchen, d.h. der Pflichtteilsberechtigte wird so gestellt, als sei die Schenkung nicht erfolgt und das Vermögen des Erblassers nicht vermindert worden, der verschenkte Vermögensgegenstand also noch im Nachlaß vorhanden.

Seit 1.1.2010, dem Tag des Inkrafttretens der neuen Fassung der Vorschrift, gilt grundsätzlich ein Abschmelzungsmodell in dem Sinne, daß mit jedem Jahr, das seit der Schenkung verstrichen ist, sich der Pflichtteilsergänzungsanspruch um 1/10 vermindert, so dass nach Ablauf von vollen zehn Jahren kein Anspruch mehr besteht. Die neue (Abschmelzungs-)Re­ge­lung erfasst auch Altfälle, also Schenkungen vor dem 01.01.2010, sofern nur der Todeseintritt des Schenkers/Erblassers nach dem 31.12.2009 liegt.

BEISPIEL: Wurde eine Geldschenkung in Höhe von € 200.000,00 an den Sohn des Erblassers am 01.01.2008 vollzogen und stirbt der Erblasser am 02.01.2012, so sind volle vier Jahre vergangen, so daß 4/10 der Schenkung nicht mehr als „noch vorhandenes Vermögen“ pflichtteilsergänzend nach § 2325 BGB berücksichtigt werden. Der Nachlasswert wird also im Rahmen der Pflichtteilsergänzung nach § 2325 BGB „nur“ um 6/10 des Schenkungswertes (€ 120.000,00) erhöht. Es findet bereits die neue Fassung von § 2325 BGB Anwendung (Art. 229 § 23 Abs. 4 EGBGB).

Für Schenkungen/unbenannte Zuwendungen zwischen Ehegatten ist es allerdings unverändert bei der Regelung geblieben, daß die Zehnjahresfrist von § 2325 BGB nicht vor der Auflösung der Ehe zu laufen beginnt (§ 2325 Abs. 3 Satz 3 BGB n.F.). Das bedeutet, daß Vermögenszuwendungen zwischen Ehegatten auch noch nach Jahrzehnten zur Pflichtteilsergänzung führen können. Selbst Jahre nach der Scheidung (und damit Ingangsetzung der Frist gemäß § 2325 Abs. 3 Satz 3 BGB) kommt dies noch in Betracht.

BEISPIEL: Die Schenkung einer Eigentumswohnung im Wert von € 200.000,00 vom Ehemann an die Ehefrau erfolgte im Jahr 1986. Die Ehe wurde am 02.01.2005 rechtskräftig geschieden. Der Ehemann ist am 31.01.2011 verstorben und hat ein im Testament nicht bedachtes uneheliches Kind, das den Pflichtteil geltend macht.

Die Frist für die Abschmelzung ist lediglich für sechs Jahre verstrichen (2005 bis 2010), so daß die Schenkung von 1986 noch immer mit 4/10 ihres Wertes bei der Berechnung des ergänzungspflichtigen Betrages des Pflichtteils, also mit € 80.000,00, zu berücksichtigen ist.

V. Ungewollte Schenkungen durch Gemeinschaftskonten und -depots

Eine besondere Problematik stellen unbeabsichtigte Schenkungen zwischen Ehegatten durch (in der Regel) Oder-Konten bzw. (seltener) Und-Konten und -Depots dar:

Die Finanzverwaltung untersucht in der jüngsten Zeit verstärkt Fälle, bei denen Eheleute ein solches gemeinschaftliches Konto oder/und Depot führen, das im Wesentlichen oder jedenfalls überwiegend nur von einem Ehegatten „gespiesen“ wird, etwa weil sein Vorstandsgehalt samt Tantiemezahlungen auf dieses Konto überwiesen wird.

Rechtlich führt diese Konstruktion dazu, daß die Ehegatten als sog. Gesamtgläubiger i.S.v. § 430 BGB zu qualifizieren sind und mangels einer gegenteiligen (dokumentierten) Vereinbarung zwischen den Eheleuten die gesetzliche Vermutung von § 430 BGB greift, wonach Gesamtgläubiger „im Verhältnis zueinander zu gleichen Teilen berechtigt sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist“. 

Fehlt es also an einer entsprechenden (z.B. Darlehens-) Ver­einbarung, dann werden Guthaben auf dem Oder-Konto bzw. Bestände in einem Oder-Depot den Ehegatten jeweils hälftig zugerechnet. Die Finanzverwaltung geht insoweit von schenkungsteuerpflichtigen unentgeltlichen Zuwendungen des „das Geld verdienenden Ehegatten“ an den anderen Ehegatten aus, die bei Überschreiten oder anderweitigem Verbrauch des persönlichen Freibetrags von € 500.000,00 (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) zu Schenkungssteuer führen können.

Augenscheinlicher wird der Schenkungsgedanke in Fällen, in den ein bisher als Einzelkonto eines Ehegatten geführtes Konto in ein Gemeinschaftskonto (etwa anlässlich der Eheschließung) umgewandelt und nichts weiter hierzu vereinbart wurde.

Zwar wird eine Überschreitung des persönlichen Freibetrags in der Praxis nicht all zu häufig eintreten, wobei gesehen werden muß, das erbschaftsteuerlich stets ein Zehnjahreszeitraum zu betrachten ist (§ 14 ErbStG), so daß über 10 Jahre aufsummiert auch bei nur leicht überdurchschnittlichem Einkommen rasch der Freibetrag von € 500.000,00 überschritten sein kann.

Zur Vermeidung dieser unerwünschten rechtlichen und steuerlichen Folgen bietet sich an, eine Darlehensvereinbarung zwischen den Ehegatten zu treffen, wonach ungeachtet der Konstruktion als Gemeinschaftskonto die auf das Konto fließenden Beträge stets dem Ehegatten zuzurechen sind, der diese verdient bzw. eingezahlt hat. An eine solche Vereinbarung stellt die Finanzverwaltung indessen strenge Anforderungen, so daß insbesondere dann, wenn das Gemeinschaftskonto schon seit Jahren – ohne entsprechende Vereinbarung – besteht und zahlreiche Dispositionen vorgenommen wurden, die auch dem anderen Ehegatten zugute gekommen sind, auf große praktische Schwierigkeiten stoßen wird.

Ist es hiernach bereits zu unbeabsichtigten Schenkungen zwischen Ehegatten gekommen, kann ein nachträglicher, rückwirkender Wegfall der etwa bereits entstandenen Schenkungsteuer dadurch erreicht werden, daß die Ehegatten, vorausgesetzt sie leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und haben bisher keinen Ehevertrag geschlossen, den gesetzlichen Güterstand durch Abschluss eines notariellen Ehevertrages beenden und zur Gütertrennung oder modifizierten Zugewinngemeinschaft übergehen. Hierdurch wird ein tatsächlich durchzuführender Zugewinnausgleich ausgelöst, bei dem vereinbart werden kann, daß die (dann allerdings zumindest in etwa konkret aufzuführenden) Zuwendungen/Schenkungen aus dem Gemeinschaftskonto auf die Ausgleichsforderung (unterstellt der „das Geld verdienende“ Ehegatte ist auch der Zugewinnausgleichspflichtige) anzurechnen sind. Hierdurch erlischt die etwa durch das Gemeinschaftskonto und die vorgenommenen Zurechnungen ausgelöste Schenkungsteuer mit Wirkung für die Vergangenheit, vorausgesetzt der Ausgleichsanspruch ist höher als die Summe der Einzelschenkungen, soweit diese über den persönlichen Freibetrag hinausgehen.

Es empfiehlt sich für die Zukunft, das auf dem Gemeinschaftskonto/-depot befindliche Vermögen zu trennen und für jeden Ehegatten ein Einzelkonto einzurichten wobei dem jeweils anderen eine Konto-/Depotvollmacht zu erteilen ist, so daß sich im Ergebnis was die Verfügungsmöglichkeiten angeht, nichts ändert. Bei einer solchen Konstruktion kommt allerdings die dargelegte schenkungsteuerliche Problematik von vornherein nicht auf.

VI. Fazit

Die zivilrechtlichen und schenkungsteuerlichen Nuancen und Tücken von Vermögenszuwendungen zwischen Ehegatten sind äußerst vielschichtig.

Die Möglichkeiten zur Ersparnis von Schenkungsteuer bei Vermögensübertragungen innerhalb der Ehe sind mannigfaltig und bedürfen, um rechtssicher in Anspruch genommen werden zu können, fachkundiger Beratung.

Die Gefahren bei Gemeinschaftskonten dürfen nicht unterschätzt werden. In einschlägigen Fällen sollte möglichst rasch eine schenkungsteuerverträgliche Lösung angestrebt werden, um böse Überraschungen von Seiten der Finanzverwaltung zu vermeiden.

Speziell durch Abschluss von Eheverträgen (Güterstandsschaukel) kann in ganz erheblichem Ausmaß außerhalb des Erbschaftsteuergesetzes Vermögen auf den Ehegatten transferiert werden, ohne in schenkungsteuerliche Fallen zu tappen.

Doch auch das Erbschaftsteuerrecht selbst bietet, etwa durch die Möglichkeit zur Übertragung des Familienheims, probate Wege, um ohne Schenkungsteuer auszulösen, Vermögenstransfers auf den Ehegatten vorzunehmen.

Sind Vermögenszuwendungen an den Ehepartner geplant oder ist ein Gemeinschaftskonto/-depot schenkungssteuerneutral zu bereinigen, zögern Sie nicht, uns anzusprechen, wir beraten Sie gerne.