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Steuerliche Förderung von Leistungen des Arbeitgebers zur Gesundheitsförderung des Arbeitnehmers
I. Einleitung
Kurz vor Ende des Jahres hat der Gesetzgeber u.a. das Jahressteuergesetz 2009 verabschiedet, über dessen verschiedene Aspekte im Rahmen von PNHR aktuell bereits mehrfach berichtet wurde. Eine der durch das Jahressteuergesetz 2009 beschlossenen Änderungen betrifft die Steuerbefreiung von Arbeitgeberleistungen zur Gesundheitsförderung des Arbeitnehmers. Bis zu einem Höchstbetrag von € 500,00 pro Jahr können Barzuschüsse oder Sachleistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung lohnsteuerfrei an den Arbeitnehmer erbracht werden (§ 3 Nr. 34 EStG). Ausweislich der Gesetzesbegründung soll die Steuerbefreiung die Bereitschaft des Arbeitgebers erhöhen, seinen Arbeitnehmern Dienstleistungen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes sowie zur betrieblichen Gesundheitsförderung anzubieten bzw. entsprechende Barzuschüsse für die Durchführung solcher Maßnahmen zuzuwenden.
II. Begünstigte Maßnahmen
Da der Gesetzgeber zur Abgrenzung der begünstigten Maßnahmen also an das SGB V anknüpft, ergibt sich ausschließlich aus diesen sozialrechtlichen Vorschriften, welche Maßnahmen gemäß § 3 Nr. 34 EStG förderungswürdig sind. In Bezug auf die vorgenannten sozialrechtlichen Vorschriften haben die Krankenkassen einen sog. Leitfaden Prävention erarbeitet, der z.B. unter vdek.com/presse/Broschueren/leitfaden-praevention/index.htm im Internet veröffentlicht ist. Insbesondere die Leistungen, die in diesem Leitfaden Prävention aufgeführt sind, werden von der Steuerbefreiung erfasst.
Zum Bereich der steuerfreien Gesundheitsförderung gehören daher im Rahmen der Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes (sog. Primärprävention) Maßnahmen, die den folgenden Zielen dienen:
- Reduzierung von Bewegungsmangel durch gesundheitssportliche Aktivität
- Vorbeugung und Reduzierung spezieller gesundheitlicher Risiken durch geeignete verhaltens- und gesundheitsorientierte Bewegungsprogramme
- Vermeidung von Mangel- und Fehlernährung
- Vermeidung und Reduktion von Übergewicht
- Förderung individueller Kompetenzen der Belastungsverarbeitung zur Vermeidung stressbedingter Gesundheitsrisiken
- Förderung des Nichtrauchens
- Gesundheitsgerechter Umgang mit Alkohol
Darüber hinaus sind im Bereich der betrieblichen Gesundheitsförderung folgende Maßnahmen steuerfrei:
- therapeutische Maßnahmen zur Vorbeugung körperlicher Gebrechen durch die arbeitsbedingte Belastung des Bewegungsapparats
- Kurse zur Stressbewältigung am Arbeitsplatz und andere betriebliche Maßnahmen zur Vermeidung stressbedingter Gesundheitsrisiken
- Förderung der gesundheitsgerechten Ernährung im Betrieb
- Seminare und Kurse zur Reduzierung des Alkohol-, Nikotin- und anderen Suchtmittelgebrauchs
Lässt der Arbeitgeber zum Beispiel seinen Mitarbeitern im Betrieb auf seine Kosten während der Arbeitszeit einmal im Monat Massagen zum Preis von € 30,00 verabreichen, so ist der geldwerte Vorteil von € 360,00 pro Jahr und Arbeitnehmer gemäß § 3 Nr. 34 EStG steuer- und damit auch sozialversicherungsfei.
Auch die Erstattung der Kosten eines Raucherentwöhnungskurses, der z.B. von einer Krankenkasse organisiert wird, sind steuer- und sozialversicherungsfrei, soweit der Höchstbetrag von € 500,00 pro Jahr nicht überschritten wird.
Von der Steuerfreiheit ausdrücklich ausgenommen sind nach der Gesetzesbegründung die Übernahme bzw. Bezuschussung von Mitgliedsbeiträgen an Sportvereine und Fitnessstudios. Es ist jedoch für die Steuerfreiheit unschädlich, wenn Maßnahmen, die unter den vorgenannten Katalog nach §§ 20, 20a SGB V fallen, in einem Fitnessstudio als Veranstaltungsort durchgeführt werden. Viele Fitnessstudios bieten entsprechend geförderte Kurse an. Die auf diese entfallenden Kursgebühren können steuerfrei erstattet werden. Von der Steuerbefreiung ausgeschlossen sind nur die Beiträge (Nutzungsentgelte), die zwar eine sportliche Betätigung an den vorhandenen Fitnessgeräten erlauben, aber nicht mit einer therapeutischen Fachbetreuung bei Gesundheitsvorsorgemaßnahmen i.S.d. SGB V verbunden sind.
Praxistipp: Um bei einer späteren Lohnsteuer-Außenprüfung Schwierigkeiten zu vermeiden, sollten Sie sich mit der zuständigen Krankenkasse in Verbindung setzen, um in Erfahrung zu bringen, ob eine Förderung in Betracht kommt und eine etwaige Bestätigung der Krankenkasse sowie eine etwaige Teilnahmebescheinigung des Arbeitnehmers zu den Lohnunterlagen nehmen.
III. Anforderungen an die Steuerfreiheit
Steuerbefreit sind sowohl geldwerte Vorteile aufgrund von Maßnahmen zur Gesundheitsförderung, die der Arbeitgeber in Auftrag gibt und bezahlt (sog. Sachleistungen) als auch Geldleistungen, mit denen der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer für eigene Rechnung extern besuchte Kurse und Seminare bezuschusst (sog. Barzuschüsse). Durch die Einbeziehung der sog. Barzuschüsse soll es auch kleineren und mittleren Arbeitgebern ermöglicht werden, einen steuerfreien Beitrag zur Gesundheitsförderung ihrer Mitarbeiter zu leisten.
Die Leistungen zur Gesundheitsförderung sind nur dann steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Folglich werden Entgeltumwandlungen nicht begünstigt.
Durch die Einführung der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 34 EStG kann im Normalfall die bislang erforderliche schwierige Abgrenzung entfallen, ob eine Maßnahme der Vorbeugung spezifisch berufsbedingter Beeinträchtigungen der Gesundheit der Arbeitnehmer dient und damit in ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers liegt, wodurch der Ansatz von Arbeitslohn ausgeschlossen wäre. Diese Prüfung spielt nur noch in den Fällen eine Rolle, in denen der Höchstbetrag von € 500,00 überschritten wird. In diesem Fall ist zu prüfen, ob der den Höchstbetrag übersteigende Teilbetrag aus einer Maßnahme folgt, die im ganz überwiegenden Interesse des Arbeitgebers liegt. Nur dann liegt kein Arbeitslohn vor. Andernfalls unterliegt der übersteigende Teilbetrag dem Lohnsteuerabzug und damit auch der Beitragspflicht in der Sozialversicherung.
Von der Lohnsteuer und damit im Ergebnis auch von Sozialversicherungsbeiträgen befreit sind gemäß § 3 Nr. 34 EStG zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen der §§ 20, 20a Sozialgesetzbuch V (SGB V) entsprechen und € 500,00 pro Kalenderjahr nicht übersteigen.
Beitrag aus dem Newsletter 03/2009 | » Newsletter als PDF herunterladen


