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11/2011

Steuervereinfachungsgesetz 2011

I. Einführung

Nachdem sich Bund und Länder im Vermittlungsausschuss über das Steuervereinfachungsgesetz 2011 geeinigt hatten, konnte das Gesetz am 23.09.2011 endgültig verabschiedet werden. Der Einigung im Vermittlungsausschuss ist lediglich die Zweijahressteuererklärung zum Opfer gefallen, da die Länder die hierdurch angestrebten Vereinfachungseffekte stark bezweifelten und zudem eher einen erhöhten Verwaltungsaufwand durch die Einführung der Zweijahresveranlagung befürchteten.

 

Ziel des Steuervereinfachungsgesetzes ist es, durch eine Fülle von Einzelmaßnahmen, sowohl den Steuerpflichtigen als auch die Finanzverwaltung von Erklärungs-, Prüfungs- und Verwaltungsaufwand zu entlasten. Damit soll, so die Intention des Gesetzgebers, das Besteuerungsverfahren für alle Beteiligten vereinfacht werden.

Nachfolgend möchten wir Ihnen die wesentlichen Änderungen, die das Steuervereinfachungsgesetz mit sich bringt, kurz - nach Gesetzen gegliedert - darstellen.

II. Änderung des Einkommensteuergesetzes

1. Vereinfachung der Ermittlung der Abzugsfähigkeit außergewöhnlicher Belastungen und Spenden

Die Höhe der Abzugsfähigkeit außergewöhnlicher Belastungen und Spenden hängt vom Gesamtbetrag der Einkünfte ab. Der Gesamtbetrag der Einkünfte wiederum beinhaltet auch die Einkünfte aus Kapitalvermögen. Diese unterliegen jedoch im Idealfall seit der Einführung der „Abgeltungsteuer“ einer abgeltenden Wirkung und könnten daher grundsätzlich im Rahmen der Einkünfteermittlung außer Acht gelassen werden.

Zum Zwecke der Steuervereinfachung werden daher künftig abgeltend besteuerte Kapitaleinkünfte nicht mehr in die Höchstbetragsberechnung einbezogen und müssen dann auch nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Die Regelung ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2012 anzuwenden.

2. Nachweis von Krankheitskosten

Außergewöhnliche Krankheitskosten sind Krankheitskosten, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen und ihn verhältnismäßig mehr im Vergleich zum Durchschnittsbürger belasten. Der Nachweis der Zwangsläufigkeit ist nun seitens des Gesetzgebers gesetzlich normiert worden. Danach ist der Nachweis für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel durch eine Verordnung eines Arztes (Rezept) zu erbringen. Die Kosten für Kuren, psychotherapeutische Behandlungen o. ä. sind durch Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens, bzw. durch eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachzuweisen. An dieser Stelle ist gesondert zu vermerken, dass der zu erbringende Nachweis zwingend vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestellt worden sein muss.

Die Vorschrift ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig ist.

3. Abschaffung nicht mehr relevanter Steuerbefreiungstatbestände

Im Wege der Rechtsbereinigung werden durch das Steuervereinfachungsgesetz die im § 3 EStG normierten und in der Praxis nicht mehr relevanten Steuerbefreiungstatbestände abgeschafft. Dazu zählen beispielsweise die Entschädigungszahlungen an deutsche Kriegsgefangene, Zinsen aus Schuldbuchforderungen nach dem Kriegsfolgegesetz, Ehrensolde, Unterhaltsbeiträge nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, Bergmannsprämien und Zuwendungen ehemaliger alliierter Besatzungssoldaten an ihre Ehefrauen. Die Aufhebungen treten mit dem Tag der Verkündung des Gesetzes in Kraft.

Ausgeweitet wird dagegen die Steuerbefreiung für Stipendien aus öffentlichen Mitteln. Die Stipendien sind künftig auch dann steuerfrei, wenn sie nur mittelbar förderungswürdigen, privilegierten Zwecken zu Gute kommen. Die Regelung ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2011 anzuwenden.

4. Vereinfachung bei der Berechnung der Entfernungspauschale

Die Entfernungspauschale ist auf einen Höchstbetrag von € 4.500,00 im Kalenderjahr begrenzt. Dies gilt nicht für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die mit dem PKW zurückgelegt werden. Die Begrenzung gilt auch nicht für den Fall, dass die tatsächlichen Kosten für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel die Entfernungspauschale übersteigen.

Die Prüfung, inwieweit die tatsächlichen Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel die Entfernungspauschale übersteigen, war bislang anhand eines komplexen Berechnungsmoduls tageweise vorzunehmen. Durch das Steuervereinfachungsgesetz ist nun nicht mehr eine tagesbezogene, sondern nur noch eine jährliche Vergleichsrechnung anzustellen. Die Deckelung auf die Pauschale bleibt jedoch bestehen.

Die Neuregelung tritt mit Wirkung zum 01.01.2012 in Kraft.

5. Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags

Eine der wesentlichen Änderungen, die das Steuervereinfachungsgesetz mit sich bringt, zumindest was die Auswirkung auf den Bundeshaushalt betrifft, ist die Anhebung des Arbeitnehmerpauschbetrages. Der Pauschbetrag wird schon rückwirkend für den Veranlagungszeitraum 2011 von bisher € 920,00 auf € 1.000,00 angehoben. Dies macht Einzelnachweise von Werbungskosten bis zu einem Gesamtbetrag von € 1.000,00 entbehrlich.

Auf den Lohnsteuerabzug wirkt sich die Anhebung erstmals für einen nach dem 30.11.2011 endenden Lohnzahlungszeitraum aus. Das bedeutet, dass im Regelfall die Arbeitnehmer bei Auszahlung des Dezembergehaltes in den Genuss des erhöhten Pauschbetrages kommen. Gleichzeitig wird im Rahmen des Lohnsteuerabzugs für das Dezembergehalt die rückwirkende Erhöhung des Arbeitnehmerpauschbetrages für das gesamte Kalenderjahr 2011 berücksichtigt, so dass der gesamte Erhöhungsbetrag von € 80,00 Berücksichtigung findet.

6. Änderungen beim Abzug von Kinderbetreuungskosten, Kindergeld und Kinderfreibeträgen

Kinderbetreuungskosten sind nach dem Steuervereinfachungsgesetz nur noch einheitlich als Sonderausgaben abzugsfähig. Eine Berücksichtigung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben kommt nach der Gesetzesänderung nicht mehr in Betracht. Es kommt demnach nicht mehr darauf an, ob es sich bei den Kinderbetreuungskosten um erwerbsbedingte oder nicht erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten handelt.

Bislang werden für volljährige Kinder Kinderfreibeträge (oder auch alternativ Kindergeld) nur dann gewährt, wenn die Kinder keine eigenen Einkünfte und Bezüge von mehr als € 8.004,00 haben. Diese Einkünfte- und Bezugsgrenze ist für volljährige Kinder aufgehoben worden. Eine Einkünfteüberprüfung bei volljährigen Kindern ist damit nicht mehr erforderlich.

Damit einhergehend ist auch die Berücksichtigung von Kindern, die nebenbei erwerbstätig sind, neu geregelt worden. Bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung bzw. des Erststudiums bleibt die Erwerbstätigkeit außer Ansatz. Danach besteht die widerlegbare Vermutung, dass sich das Kind selbst versorgen kann und daher nicht mehr zu berücksichtigen ist.

Die Vermutung gilt als widerlegt, wenn sich das Kind in einer weiteren Ausbildung befindet und tatsächlich keiner schädlichen Erwerbstätigkeit nachgeht oder wenn die regelmäßige Wochenerwerbszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt bzw. es sich um einen sogenannten „Ein-Euro-Job“ handelt.

Grundsätzlich stehen die Kinderfreibeträge geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten jeweils zu Hälfte zu. Es besteht jedoch die Möglichkeit, diesen Kinderfreibetrag auf den anderen Elternteil zu übertragen, sofern ein Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachkommt.

Durch das Steuervereinfachungsgesetz wird die Übertragung des Kinderfreibetrages künftig unabhängig davon möglich, ob ein Elternteil mangels Leistungsfähigkeit gar nicht unterhaltspflichtig ist. Damit soll der Elternteil entlastet werden, der gezwungenermaßen alleine für den Unterhalt des Kindes Sorge zu tragen hat.

Der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes kann nach derzeitiger Rechtslage auf Antrag eines Elternteils allein bei diesem Berücksichtigung finden, sofern das Kind bei diesem gemeldet ist und zwar auch dann, wenn der andere Elternteil seine Unterhaltspflichten nicht verletzt haben sollte. Diese einseitige „Begünstigung“ ändert sich dahingehend, dass eine Übertragung dann ausscheidet, wenn der andere Elternteil tatsächlich Aufwendungen für die Betreuung, Erziehung oder Ausbildung trägt.

Ab dem Veranlagungszeitraum 2012 ist ferner die Übertragung der Freibeträge auf Stief- oder Großeltern möglich, wenn ihrerseits eine konkrete Unterhaltsverpflichtung ihren (Enkel-/Stief-)Kindern gegenüber besteht und zwar unabhängig davon, ob die Kinder in ihren Haushalt aufgenommen worden sind.

Die Neuregelungen sind erstmals für den Veranlagungszeitraum 2012 anzuwenden.

7. Erstattungsüberhänge bei Sonderausgaben

Werden dem Steuerpflichtigen Sonderausgaben, die er im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung geltend gemacht hat, später erstattet, so wird der Erstattungsbetrag mit den im Erstattungsjahr geleisteten gleichartigen Aufwendungen verrechnet und nur der Differenzbetrag als Sonderausgaben berücksichtigt. Ergibt sich jedoch ein Erstattungsüberhang, so war nach bisher geltendem Recht der Sonderausgabenabzug für das Veranlagungsjahr, in dem die Aufwendungen ursprünglich geltend gemacht wurden, zu korrigieren.

Künftig sind die Erstattungsüberhänge entweder mit andersartigen Aufwendungen derselben Nummer des §10 EStG zu verrechnen oder bei Erstattungsunterhängen aus Beiträgen zur Kranken- oder Pflegeversicherung bzw. aus Kirchensteuern dem Gesamtbetrag der Einkünfte als quasi „achte Einkunftsart“ hinzuzurechnen. Die Regelung ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2012 anzuwenden.

8. Betriebsfortführungsfiktion in Fällen der Betriebsverpachtung und Betriebsunterbrechnung

Ein Ruhen lassen des Gewerbebetriebs – Betriebsunterbrechung – führt nicht zwangsläufig zu einer Betriebsaufgabe. Im Wege des Steuervereinfachungsgesetzes wird eine neue gesetzliche Fiktion eingeführt, die besagt, dass ein Betrieb so lange als fortgeführt gilt (Betriebsverpachtung, Betriebsunterbrechung), bis der Steuerpflichtige eine endgültige Aufgabeerklärung abgibt. Die vom Steuerpflichtigen abzugebende Aufgabeerklärung muss jedoch dem Finanzamt spätestens drei Monate nach dem gewählten Aufgabezeitpunkt zugegangen sein. Damit soll verhindert werden, dass Aufgabeerklärungen auf bereits festsetzungsverjährte Veranlagungszeiträume abgegeben werden.

Die Neuregelung ist ausschließlich auf Betriebsaufgaben nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes anzuwenden.

9. Verbilligte Wohnraumüberlassung

Die bislang im Gesetz normierte Grenze für verbilligte Wohnraumüberlassung (bspw. an nahe Angehörige) betrug 56 % der ortsüblichen Miete. Diese Grenze führte bei Unterschreiten zu einer Aufteilung der Miete und damit einhergehend auch der Werbungskosten in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil (Totalüberschussprognose vorausgesetzt).

Ab dem 01.01.2012 wird diese Grenze auf 66 % angehoben. Damit ist ab einer Vermietung von Wohnraum in Höhe von 66 % der ortsüblichen Miete von einer vollentgeltlichen Wohnraumüberlassung auszugehen. Dies ist verbunden mit einem Werbungskostenabzug in voller Höhe.

Bei Unterschreiten dieser Grenze gelten unverändert die Folgen der jetzigen Rechtslage, so dass die Miete einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Anteil aufzuteilen und der Werbungskostenabzug quotal zu versagen ist.

10. Neuordnung der Veranlagung von Ehegatten

Die bislang geltenden Veranlagungsformen für Ehegatten – sieben an der Zahl – werden durch das Steuervereinfachungsgesetz auf vier Veranlagungsformen reduziert. Die getrennte Veranlagung sowie die besondere Veranlagung im Jahr der Eheschließung mit Grund-Tarif oder Verwitweten-Splitting werden aufgehoben, so dass zukünftig nur noch zwischen der Einzelveranlagung (Grund-Tarif, Verwitweten-Splitting, Sonder-Splitting im Trennungsjahr) und Zusammenveranlagung unterschieden wird.

Die Neuregelung tritt erstmals mit dem Veranlagungszeitraum 2013 in Kraft.

11. Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug für Genossenschaften und Stiftungen

Gewinnausschüttungen von Genossenschaften an ihre Mitglieder unterliegen zukünftig nicht mehr dem Kapitalertragsteuerabzug, wenn der Genossenschaft entweder eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorliegt oder ihr ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist.

Durch das Steuervereinfachungsgesetz kann seitens des kreditführenden Instituts für gemeinnützige, unselbstständige Stiftungen zukünftig vom Kapitalertragsteuerabzug Abstand genommen werden. Damit ist es nicht mehr erforderlich, dass die Stiftung nach Ablauf des Kalenderjahres die Erstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer im Billigkeitswege beantragt. Voraussetzung ist, dass das Konto der unselbstständigen, gemeinnützigen Stiftung als ein solches durch einen Zusatz eindeutig gekennzeichnet ist.

Die Änderungen werden jeweils wirksam für Kapitalerträge, die dem Gläubiger nach dem 31.12.2011 zufließen.

12. Befreiung von Geringverdienern von der Pflichtveranlagung

Rückwirkend für den Veranlagungszeitraum 2010 sieht das Steuerentlastungsgesetz vor, Arbeitnehmer mit einem Jahresarbeitslohn unter € 10.200,00 von der Steuererklärungspflicht zu befreien. Für Ehegatten erhöht sich die Grenze auf insgesamt € 19.400,00.

13. Vereinfachter Zuwendungsnachweis bei Spenden im Katastrophenfall

Spenden zur Hilfe in Katastrophenfällen können künftig durch vereinfachten Nachweis steuerlich als Sonderausgabe geltend gemacht werden. So ist ein Abzug der Spende als Sonderausgaben bereits möglich, wenn die Zuwendung vor Einrichtung eines Sonderkontos den Zuwendungsempfänger erreicht oder wenn ein nicht steuerbegünstigter Spendensammler zur Spende aufgerufen und die Spende an den endgültigen Zuwendungsempfänger weitergeleitet hat.

Der Gesetzgeber will damit die Nachweisanforderungen so gering wie möglich halten, um die steuerliche Anerkennung der in Katastrophenfällen notwendigen Spenden nicht von Billigkeitsmaßnahmen der Finanzverwaltung abhängig zu machen.

Die Regelung tritt ab dem Zeitpunkt der Gesetzverkündung in Kraft.

III. Änderungen der Abgabenordnung

1. Erleichterung der elektronischen Kommunikation mit der Finanzverwaltung

Die Kommunikation zwischen Steuerbürger und Finanzverwaltung soll durch das Steuervereinfachungsgesetz weiter vereinfacht werden. Bereits seit 2007 besteht durch die elektronische Signatur ein sicheres Verfahren zur Kommunikation mit dem Finanzamt. Daneben ist durch das ELSTER-Verfahren ein weiteres sicheres und zuverlässiges Verfahren implementiert worden. Die bestehende Befristung des ELSTER-Verfahrens bis zum 31.12.2011 sowie die Verpflichtung zur Evaluierung ist durch das Steuervereinfachungsgesetz aufgehoben worden, so dass damit dem Steuerbürger das Elsterverfahren auch künftig als weiteres sicheres Verfahren zur Verfügung steht. Das Steuervereinfachungsgesetz stellt zudem klar, dass der Datenübermittler zu authentifizieren ist. Diese Authentifizierung ist bei der ab dem 01.01.2013 vollelektronischen Übermittlung von Steuerdaten generell obligatorisch.

2. Bagatellgrenze bei der Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte

§ 89 Abs. 3 bis 5 AO sieht nach geltender Rechtslage für die Bearbeitung von Anträgen und Erteilung verbindlicher Auskünfte Gebühren vor. Das Steuervereinfachungsgesetz schränkt nun die Gebührenpflicht auf wesentliche und aufwändige Fälle ein. Durch Einführung einer Bagatellgrenze fallen zukünftig für Anträge auf verbindliche Auskünfte bis zu einem Gegenstandswert von € 10.000,00 keine Gebühren mehr an.

Die Änderung ist erstmals auf Anträge anzuwenden, die nach dem Tag der Verkündung des Steuervereinfachungsgesetzes bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangen sind.

3. Meldepflichten bei Beteiligungserwerb

Nach § 138 Abs. 2 AO haben Steuerpflichtige dem Finanzamt sowohl die Gründung und den Erwerb von Betrieben im Ausland als auch die Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften und den Erwerb von Beteiligungen (mind. 10 % unmittelbar, 25 % mittelbar) an ausländischen Körperschaften anzuzeigen. Damit wird die Finanzverwaltung in die Lage versetzt, Auslandssachverhalte leichter zu erfassen und zu überwachen. Die Frist zur Abgabe der Meldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck betrug bislang zwei Monate. Im Rahmen der Gesetzesänderung wurde diese Frist auf fünf Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das meldepflichtige Ereignis eintritt, verlängert und entspricht mit dem 31. Mai der allgemeinen Frist zur Abgabe der Steuererklärungen.

Diese Änderung tritt am 01.01.2012 in Kraft.

IV. Änderungen des Umsatzsteuergesetzes

1. Anforderungen an elektronische Rechnungen – elektronische Übermittlung

Die umsatzsteuerliche Anerkennung und damit das Recht des Vorsteuerabzugs setzt eine ordnungsgemäße Rechnung im Sinne des § 14 UStG voraus. Durch die gesetzlichen Änderungen im Rahmen des Steuervereinfachungsgesetzes werden Papier- und elektronische Rechnungen gleichgestellt und damit die bislang geltenden Erfordernisse an eine elektronische Rechnung deutlich reduziert.

Als elektronische Rechnungen zählen insbesondere Rechnungen die per E-Mail, im EDI-Verfahren, als PDF- oder Textdatei, per Computer oder Fax-Server (Achtung kein Standard-Telefax) oder im Wege des Datenträgeraustausches übermittelt werden.

Wie bisher gelten die bereits für Papierrechnungen obligatorischen Voraussetzungen, wie Echtheit der Herkunft, Unversehrtheit des Inhaltes und Lesbarkeit auch für elektronische Rechnungen. Es bleibt dem Unternehmer letztendlich überlassen, wie er das Einhalten dieser Anforderungen sicherstellt, solange er ein Verfahren wählt (ggf. auch ein elektronisches Verfahren), dass die Richtigkeit der Rechnung gewährleistet.

Um die elektronische Rechnung bislang für umsatzsteuerliche Zwecke anerkannt zu bekommen, musste die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhaltes durch eine qualifizierte elektronische Signatur nachgewiesen werden. Durch die Neuregelungen des § 14 Abs. 1 und 3 UStG wird dieses Erfordernis aufgehoben, so dass künftig die elektronische Signatur nur noch als Beispielfall gelten kann, wie die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhaltes gewährleistet werden kann.

Die Änderungen sind erstmals auf Rechnungen anzuwenden, die ab dem 01.07.2011 ausgestellt wurden, sofern die zugrundeliegenden Umsätze ebenfalls erst ab diesem Datum ausgeführt worden sind.

2. Umsatzsteuernachschau

Um eine effektive Umsatzsteuerkontrolle zu gewährleisten, ist die Finanzverwaltung künftig befugt, auf Verlangen auch Einsicht in die elektronisch gespeicherten Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere, andere Urkunden und elektronische Rechnungen zu nehmen.

Diese Änderung tritt ebenfalls erstmals ab 01.07.2011 in Kraft.

V. Änderungen des Bewertungsgesetzes

Durch das Steuervereinfachungsgesetz ist künftig klargestellt, dass der Erbbauberechtigte im Besteuerungsverfahren des Erbbauverpflichteten erklärungspflichtig ist und damit der Erbbauberechtigte ebenfalls ein Beteiligter nach § 154 BewG. Gleiches gilt nach den Regelungen des Steuervereinfachungsgesetzes, sofern im Rahmen der Bewertung des Erbbaurechtes vom Erbbauverpflichteten Angaben benötigt werden. Das Finanzamt kann somit die Abgabe einer Feststellungserklärung sowohl vom Erbbauberechtigten als auch vom Erbbauverpflichteten verlangen.

Die Änderung ist auf Bewertungsstichtage nach dem 30.06.2011 anzuwenden.

VI. Änderungen des Erbschaftsteuergesetzes

1. Einführung eines Feststellungsverfahrens für die Besteuerung der Behaltungsfrist

Im Wege der Übertragung von Betrieben durch Tod oder Schenkung gewährt der im Rahmen der Erbschaftsteuerreform neu eingeführte § 13a ErbStG eine bis zu 100%ige Freistellung von der Erbschaft-steuer, sofern bestimmte Wertrelationen (u.a. Lohnsummenentwicklung) über einen Zeitraum von bis zu sieben Jahren (Behaltensfrist) eingehalten werden. Künftig werden die Ausgangslohnsumme, die Anzahl der Beschäftigten, die Summe der maßgeblichen jährlichen Lohnsummen und die Summen des gemeinen Wertes der Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens sowie des jungen Verwaltungsvermögens gesondert festgestellt. Dies schafft Rechtssicherheit.

Die Regelungen sind auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 30.06.2011 entstehen.

VII. Fazit

Das Steuervereinfachungsgesetz 2011 führt zwar nicht zu den von vielen erhofften umfassenden steuerlichen Entlastungen, es wird jedoch mindestens in Teilen dem Ziel der Steuervereinfachung gerecht. Zu begrüßen ist, dass die Zweijahresveranlagung gescheitert ist, da sie eher zu einem erhöhten Aufwand bei der Finanzverwaltung geführt hätte und zudem wohl kaum ein Steuerpflichtiger  hiervon Gebrauch gemacht hätte.