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Umsatzsteuerliche Nachweispflichten bei Warenlieferungen in die EU- BMF-Schreiben vom 06.01.2009 -
Grenzüberschreitende Warenlieferungen sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit. Allerdings setzt die Steuerbefreiung regelmäßig einen entsprechenden Buch- und Belegnachweis voraus. Die Nachweispflichten unterscheiden sich bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung (Lieferung von Deutschland in das übrige Gemeinschaftsgebiet) und einer Ausfuhrlieferung (Lieferung von Deutschland ins Drittland).
1. Einleitung
Grenzüberschreitende Warenlieferungen sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit. Allerdings setzt die Steuerbefreiung regelmäßig einen entsprechenden Buch- und Belegnachweis voraus. Die Nachweispflichten unterscheiden sich bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung (Lieferung von Deutschland in das übrige Gemeinschaftsgebiet) und einer Ausfuhrlieferung (Lieferung von Deutschland ins Drittland).
Nunmehr liegt ein aktuelles BMF-Schreiben vom 06.01.2009 vor, mit welchem die Buch- und Belegnachweise bei innergemeinschaftlichen Lieferungen drastisch verschärft werden. Da sich bei den Buch- und Belegnachweisen für Ausfuhrlieferungen nichts geändert hat, beschäftigt sich dieses Special ausschließlich mit den Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen.
Sollten Sie innergemeinschaftliche Lieferungen ausführen, sind die Neuregelungen im BMF-Schreiben vom 06.01.2009 von essentieller (und ggf. von existenzieller) Bedeutung für Sie.
2. Ausgangslage
Eine innergemeinschaftliche Lieferung in Deutschland liegt gemäß § 6a UStG vor, wenn der Unternehmer oder sein Abnehmer den Gegenstand der Lieferung von Deutschland in einen anderen EU-Mitgliedstaat befördert oder versendet und der Abnehmer
- ein Unternehmer ist, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt,
- eine juristische Person ist, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder
- bei der Lieferung eines neuen Fahrzeuges auch jeder andere Erwerber.
Ferner muss der Erwerb des Gegenstandes in einem anderen EU-Mitgliedstaat der Erwerbsbesteuerung unterliegen.
Mit §§ 17a-c der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) werden Buch- und Belegnachweise beschrieben, die bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung zu erbringen sind. Jahrelang hatte die Finanzverwaltung diese Nachweise als materiell-rechtliche Voraussetzung für die Anerkennung der Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen angesehen. Dies hatte zur Folge, dass die Steuerfreiheit regelmäßig aberkannt wurde, wenn die Nachweise nicht oder nicht vollständig erbracht wurden.
Der BFH erklärte (unter Aufhebung seiner bisherigen Rechtsprechung) mit Urteil vom 06.12.2007 (V R 59/03) aufgrund von diversen vorangegangenen EuGH-Entscheidungen, dass die Buch- und Belegnachweise zwar mit dem Europarecht vereinbar seien, jedoch nicht zwingende Voraussetzung für die Anerkennung der Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung seien. Wenn aufgrund der objektiven Beweislage feststehe, dass eine innergemeinschaftliche Lieferung getätigt wurde, kommt es danach auf die Erfüllung der Nachweispflichten nicht mehr an.
Mit dem vorliegenden BMF-Schreiben vom 06.12.2009 versucht die Finanzverwaltung nunmehr nicht nur die Nachweispflichten der UStDV wieder als materiell-rechtliche Voraussetzung der Steuerfreiheit zu implementieren. Vielmehr geht das BMF weit über die UStDV hinaus und verlangt Nachweise, die überwiegend unverhältnismäßig und völlig überzogen sind. Dennoch muss sich jeder betroffene Lieferant mit den neuen Regelungen auseinandersetzen.
3. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers
Wie auch bisher bleibt die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UStIdNr.) des Abnehmers ein wesentliches Element bei der innergemeinschaftlichen Lieferung. Der Lieferant muss sicherstellen, dass die ihm vom Abnehmer mitgeteilte UStIdNr. im Zeitpunkt der Lieferung gültig war. Zu diesem Zweck muss der Unternehmer eine entsprechende Online- Bestätigungsabfrage beim Bundeszentralamt für Steuern durchführen. Bislang wurde von der Finanzverwaltung anerkannt, wenn der Lieferant zu Beginn seiner Geschäftsbeziehung mit dem Abnehmer einmalig eine qualifizierte Bestätigungsabfrage (Bestätigung der Gültigkeit der UStIdNr. für den konkreten Abnehmer) und für alle weiteren Geschäfte jeweils eine einfache Bestätigungsabfrage (Bestätigung nur der Gültigkeit der UStIdNr.) durchführte.
Mit dem BMF-Schreiben vom 06.01.2009 wird erklärt, dass die gültige UStIdNr. des Abnehmers den Erwerb des Gegenstandes für das Unternehmen des Abnehmers nachweisen kann. Sofern jedoch andere Umstände (z.B. Art des Liefergegenstandes) gegen die unternehmerische Verwendung sprechen, muss der Lieferant weitere Nachweise für die unternehmerische Verwendung des Abnehmers beibringen.
Im Gegensatz zur bisherigen Praxis soll die UStIdNr des Abnehmers jedoch nicht mehr in jedem Fall als Nachweis dafür dienen, dass die Lieferung im Empfängerland beim Abnehmer der Umsatzbesteuerung unterliegt. Sofern der Abnehmer z.B. ein Kleinunternehmer ist oder ausschließlich Umsätze ausführt, die den Vorsteuerabzug ausschließen, muss der Lieferant nachweisen, dass der Abnehmer im Empfängerland einer Erwerbsbesteuerung unterliegt.
Ferner soll nach dem BMF-Schreiben vom 06.01.2009 die UStIdNr. des Abnehmers nicht dessen Unternehmereigenschaft nachweisen können. Der Lieferant muss daher durch andere Nachweise die Unternehmereigenschaft des Abnehmers darlegen. Wie der Lieferant dies umsetzen soll, lässt das BMF-Schreiben offen.
4. Belegnachweis bei Beförderung
a) Belegnachweis nach §§ 17a,b UStDV
Eine Beförderung liegt vor, wenn der Lieferer oder sein Kunde, die Ware zum Bestimmungsort transportiert, § 3 Abs. 6 S. 2 UStG. Bei Beförderungen muss der Belegnachweis gemäß § 17a Abs. 2 UStDV durch Vorlage folgender Unterlagen geführt werden:
- Empfangsbestätigung des Empfängers oder seines Beauftragten
- Doppel der Ausgangsrechnung
- Lieferschein oder handelsüblicher Beleg, aus dem sich der Bestimmungsort ergibt
Sofern der Abnehmer oder sein Beauftragter die Ware abholen, müssen zusätzlich die folgenden Belege vorliegen:
- Versicherung des Abnehmers oder seines Beauftragten, den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern.
Im gemeinschaftlichen Versandverfahren sind gemäß § 17a Abs. 3 UStDV und in Bearbeitungs- oder Verarbeitungsfällen sind gemäß § 17b UStDV Sonderbelege vorzulegen.
b) Ergänzende Anforderungen des BMF
Die Empfangsbestätigung bzw. die Versicherung des Empfängers oder seines Beauftragten soll nach Auffassung der Finanzverwaltung wie folgt geführt werden:
- Die Empfangsbestätigung muss mit Datum und Unterschrift des Abnehmers bzw. des Beauftragten versehen sein.
- Die Versicherung (Abholfall) muss schriftlich und in deutscher Sprache abgefasst sein. Ferner muss die Versicherung mit Datum und Unterschrift des Abnehmers bzw. dessen Vertretungsberechtigten bzw. seines Beauftragten (z.B. Spediteur) versehen sein.
- Sofern ein Beauftragter des Abnehmers die Ware abholt, muss sich bereits aus der Empfangsbestätigung bzw. aus der Versicherung ergeben, dass der Abnehmer den beauftragten mit der Beförderung des konkreten Liefergegenstandes an den Abnehmer beauftragt hat.
- Es soll ferner eine Passkopie des Abnehmers vorgelegt werden. Sofern ein Vertretungsberechtigter (z.B. Geschäftsführer) oder ein Beauftragter handelt, soll eine Passkopie des Vertreters bzw. des Beauftragten vorliegen.
- Nachweis der Vertretungsberechtigung: Die Vertretungsberechtigung soll durch zusätzliche Belege nachgewiesen werden, z.B. Handelsregisterauszug. Sofern nicht der Geschäftsführer, sondern ein Mitarbeiter handelt, muss auch dessen Vollmacht zum Abschluss des betreffenden Geschäfts nachgewiesen werden (ununterbrochene Vollmachtskette).
- Nachweis der Beauftragung: Wenn der Abnehmer jemanden (z.B. Spedition) beauftragt, die Ware abzuholen, muss dessen Beauftragung durch den Abnehmer nachgewiesen werden. Aus der Vollmacht des Beauftragten muss der Bezug zur konkreten Lieferung erkennbar sein. Eine allgemeine Vollmacht des Beauftragten, die bescheinigt, dass er im Namen des Abnehmers Waren in Empfang nehmen und in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördern darf, reicht nicht. Die Vollmacht muss eine Unterschrift des Abnehmers bzw. seines Vertretungsberechtigten enthalten.
- ggf. Vorlage des Kaufvertrages.
5. Belegnachweis bei Versendung
a) Belegnachweis nach §§ 17a,b UStDV
Eine Versendung liegt vor, wenn der Transport der Ware durch einen beauftragten selbständigen Spediteur durchgeführt wird, § 3 Abs. 6 S. 3 UStG. Bei Versendungen ist der Belegnachweis gemäß § 17a Abs. 4 UStDV wie folgt zu führen:
aa) Entweder
- Doppel der Ausgangsrechnung
- Versendungsbeleg (Frachtbrief, Konnossement, Posteinlieferungsschein, Dokument zur Auftragserteilung an Kurierdienst, Ladeschein, Rollfuhrschein und deren Doppelstücke)
bb) Oder
- Doppel der Ausgangsrechnung und
- Sonstiger handelsüblicher Ausfuhrbeleg (z.B. Weiße Speditionsbescheinigung) oder jeder andere Beleg mit folgenden Pflichtangaben:
- Name und Anschrift des Ausstellers
- Tag der Ausstellung
- Name und Anschrift des Unternehmers
- Handelsübliche Bezeichnung u. Menge des gelieferten Gegenstandes
- Ort und Tag der Lieferung
- Empfänger im EU-Land
- Bestimmungsort im EU-Land
- Versicherung des Ausstellers, dass Angaben in dem Beleg auf Grund von Geschäftunterlagen gemacht wurden, die im Gemeinschaftsgebiet nachprüfbar sind
- Unterschrift des Ausstellers
Sofern es dem Lieferanten nicht möglich oder unzumutbar ist, den Versendungsnachweis durch die vorstehenden Unterlagen zu führen, so kann er den Nachweis wie im Beförderungsfall führen.
b) Ergänzende Anforderungen des BMF
Auch im Versendungsfall muss die Identität des Abnehmers bzw. dessen Vertretungsberechtigten nachgewiesen werden. Dies soll durch Vorlage des Kaufvertrages und durch Nachweis der Vollmacht des Vertretungsberechtigten erfolgen.
Ferner wird mit dem BMF-Schreiben vom 06.01.2009 erklärt, dass ein Frachtbrief stets die Unterschrift desjenigen tragen soll, der dem Frachtführer den Auftrag zur Beförderung erteilt hat.
Für den Fall, dass es dem Lieferanten nicht möglich oder unzumutbar ist, den Versendungsnachweis durch die vorstehenden Unterlagen zu führen, kann er den Nachweis auch durch einen CMR-Frachtbrief erbringen. Aus dem CMR-Frachtbrief muss sich die grenzüberschreitende Warenbewegung in den Bestimmungsmitgliedstaat ergeben. Ferner muss der CMR-Frachtbrief folgende Angaben enthalten:
- Ort und Tag der Ausstellung
- Name und Anschrift des Absenders
- Name und Anschrift des Frachtführers
- Stelle und Tag der Übernahme des Gutes sowie die für die Ablieferung vorgesehene Stelle
- Name und Anschrift des Empfängers
- die übliche Bezeichnung der Art des Gutes und die Art der Verpackung
- Anzahl, Zeichen und Nummern der Frachtstücke
- Rohgewicht oder die anders angegebene Menge des Gutes
- die mit der Beförderung verbundenen Kosten (Fracht, Nebengebühren, Zölle und andere Kosten, die vom Vertragsabschluss bis zur Ablieferung anfallen
- Weisungen für die Zollbehandlung und sonstige Behandlung
- die Angabe, dass die Beförderung trotz einer gegenteiligen Abmachung den Bestimmungen des Art. 6 des CMR-Übereinkommens vom 19.05.1956 (BGBL. II 1961, 1120) unterliegt
- unter „Absender“ (bzw. „Sender“ oder „Expediteur“) iSd. Feldes Nr. 1 des CMR-Frachtbriefs ist der Vertragspartner des Frachtführers zu verstehen.
6. Sonderangaben in der Rechnung
Neben den üblichen Rechnungsangaben gemäß §§ 14, 14a UStG sind bei einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung (Beförderung und Versendung) folgende besonderen Angaben zu machen:
- Deutsche UStIdNr des Lieferers und ausländische UStIdNr des Abnehmers
- Hinweis auf die Steuerbefreiung
- Kein Umsatzsteuerausweis (Nettorechnung)
7. Buchnachweis
a) Buchnachweis nach § 17c UStDV
Folgende Angaben sind bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung gemäß § 17c UStDV buchmäßig aufzuzeichnen:
- Gültige UStldNr des Abnehmers im Zeitpunkt der Lieferung
- Name und Anschrift des Abnehmers
- Name und Anschrift des Beauftragten des Abnehmers (nur bei Einzelhandel)
- Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers
- Handelsübliche Bezeichnung der Lieferung (Menge, Art, Umfang)
- Tag der Lieferung
- Bei Besteuerung nach vereinbartem Entgelt: Vereinbartes Entgelt
- Bei Besteuerung nach vereinnahmtem Entgelt: Vereinnahmtes Entgelt und Tag der Vereinnahmung
- In Bearbeitungsfällen: Art und Umfang der Bearbeitung vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet
- Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet
- Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet
Im Falle eines innergemeinschaftlichen Verbringens sind gemäß § 17c Abs. 3 UStDV und bei der Lieferung von neuen Fahrzeugen an Abnehmer ohne UStIdNr. sind gemäß § 17c Abs. 4 UStDV weitere Buchnachweise zu erbringen.
Der Buchnachweis muss zeitnah erbracht werden. Sofern allerdings zweifelsfrei feststeht, dass eine innergemeinschaftliche Lieferung erfolgte, darf die Steuerfreiheit nicht wegen mangelndem Buchnachweis versagt werden (EuGH, Urt. vom 27.10.2007, „Collee“, C-146/05).
b) Ergänzende Anforderungen des BMF
Mit dem BMF-Schreiben vom 06.01.2009 betont die Finanzverwaltung nochmals die Wichtigkeit des Nachweises und der buchmäßigen Erfassung der im Zeitpunkt der Lieferung gültigen UStIdNr. des Abnehmers (Siehe auch vorstehenden Ausführungen unter Ziffer 3).
Der buchmäßige Nachweis ist grundsätzlich in Deutschland zu führen. Auf Antrag kann die Finanzverwaltung jedoch auch zulassen, den Buchnachweis im Ausland vorzunehmen und dort aufzubewahren.
Die buchmäßigen Aufzeichnungen sollen grundsätzlich laufend und unmittelbar nach Ausführung des jeweiligen Umsatzes vorgenommen werden.
Da es sich bei den Regelungen des § 17c Abs. 2 UStDV zum Buchnachweis um sog. Sollvorschriften handelt, erlaubt die Finanzverwaltung den Buchnachweise auch in anderer Weise zu führen. Welcher andere Buchnachweis akzeptiert wird, ist nicht geklärt.
8. Weitere Nachweispflichten
Mit dem BMF-Schreiben vom 06.01.2009 verlangt die Finanzverwaltung, dass sich aus den Belegen auch der konkrete Bestimmungsort im Empfängerstaat (z.B. Stadt, Gemeinde) ergeben muss. Daraus folgt, dass in bestimmten Konstellationen der Zwischenhändler seinem Lieferanten gegenüber den Bestimmungsort der Ware offenlegen muss. Dies könnte zur Folge haben, dass der Lieferant vom Kunden des Zwischenhändlers Kenntnis erlangt. Dies wiederum könnte dazu führen, dass der Lieferant versucht, zukünftig das Geschäft unmittelbar mit diesem Kunden selbst abzuschließen. Insbesondere bei innergemeinschaftlichen Reihengeschäften müssen daher die Gestaltungen genau durchdacht werden.
9. Heilung bei mangelhaftem Buch- und Belegnachweis
Der erforderliche Buch – und Belegnachweis kann sowohl im Beförderungsfall als auch im Versendungsfall nachträglich, d.h. ggf. bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht, nachgeholt werden. Ein solches Nachholen von Belegen wird regelmäßig nach Ablauf von mehren Jahren schwierig sein, da der Abnehmer möglicherweise nicht mehr existiert.
10. Objektive Beweislage
Kann der Lieferant den beleg- und buchmäßigen Nachweis nicht, nicht vollständig oder nicht zeitnah führen, dann ist die innergemeinschaftliche Lieferung nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht steuerfrei. Allerdings soll die Steuerfreiheit nicht versagt werden, wenn aufgrund der vorliegenden Belege und der sich daraus ergebenden tatsächlichen Umstände objektiv feststeht, dass die Voraussetzungen der Steuerfreiheit gegeben sind.
Mit dieser Regelung nimmt die Finanzverwaltung offensichtlich Bezug auf die BFH-Rechtsprechung. Danach ist die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung zu gewähren, wenn aufgrund der objektiven Beweislage feststeht, dass die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllt sind. Während das BMF Belege fordert, aus denen sich die tatsächlichen Umstände ergeben, verlangt der BFH eine objektive Beweislage, die sich nicht zwingend aus Belegen ergeben muss.
Es bleibt abzuwarten, inwieweit die Finanzverwaltung tatsächlich von der BFH-Rechtsprechung abweichen wird. Aus unserer Sicht sollte sich der Lieferant im Streitfall immer auf die BFH-Rechtsprechung berufen, nach der eine objektive Beweislage die Steuerfreiheit begründen kann. Die Herstellung einer solchen objektiven Beweislage wird allerdings im Einzelfall ggf. schwierig sein.
11. Vertrauensschutz
Der Gesetzgeber hat mit § 6a Abs. 4 UStG zu Gunsten des Lieferanten eine Vertrauensschutzklausel normiert. Danach darf der Lieferant seine innergemeinschaftliche Lieferung auch dann als steuerfrei behandeln, wenn zwar die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllt sind, aber dies auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht. Dies gilt jedoch nur, wenn der Lieferant die Unrichtigkeit der Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte.
Mit dem BMF-Schreiben vom 06.01.2009 wird nunmehr erklärt, dass der Lieferant diese Vertrauensschutzklausel nur dann in Anspruch nehmen könne, wenn er den Buch- und Belegnachweis vollständig erbracht hat. Letztlich heißt dies, dass der Vertrauensschutz nur dann greift, wenn der Lieferant sämtliche Nachweise beigebracht hat, aber irgendeiner der Belege inhaltlich falsch ist und dies für den Lieferanten nicht erkennbar war.
Bei einem Barkauf sind besonders hohe Anforderungen an die Sorgfalt des Lieferanten zu stellen.
12. Feststellungslast
Nach ständiger Rechtsprechung muss der Lieferant die Voraussetzungen der Steuerfreiheit seiner innergemeinschaftlichen Lieferung nachweisen. Ob dies allerdings so weit geht, dass er auch die von der Finanzverwaltung mit BMF-Schreiben vom 06.01.2009 implementierten (unverhältnismäßigen) Nachweispflichten zu erfüllen hat, darf bezweifelt werden.
13. Ausblick
Die Anforderungen des BMF-Schreibens vom 06.01.2009 an den Buch- und Belegnachweis verstoßen u.E. gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dennoch ist nicht zu erwarten, dass die Finanzverwaltung von ihren Anforderungen abrückt. Wie so oft werden daher voraussichtlich wieder einmal die Finanzgerichte bzw. der Bundesfinanzhof bzw. ggf. der Europäische Gerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsanweisung zu entscheiden haben. Da dies jedoch noch viele Jahre dauern kann, müssen sich die Lieferanten bereits heute eine Strategie überlegen, inwieweit sie die Anforderungen des BMF-Schreibens vom 06.01.2009 erfüllen bzw. inwieweit sie das Risiko der nachträglichen Versagung der Steuerfreiheit in Kauf nehmen wollen.
Ein kleiner Trost mag sein, dass zumindest hinsichtlich der Nachweispflichten für steuerfreie Ausfuhrlieferungen (Export ins Drittland) alles beim Alten bleibt.
14. Handlungsempfehlung
a) Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Der Lieferant sollte sicherstellen, dass die UStIdNr. des Abnehmers im Zeitpunkt der Lieferung gültig ist. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten dürfen wir auf unsere vorstehenden Ausführungen unter Ziffer 3 hinweisen.
b) Nachweis der Erwerbsbesteuerung
Sofern der Abnehmer
- ein Unternehmer ist, der ausschließlich Umsätze erbringt, die den Vorsteuerabzug ausschließen oder
- ein Kleinunternehmer ist oder
- ein pauschalierender Landwirt ist oder
- eine nicht unternehmerische juristische Person ist
sollte sich der Lieferant eine Bescheinigung seines Abnehmers vorlegen lassen (vorzugsweise von dessen Steuerberater), aus der ersichtlich ist, dass eine Erwerbsbesteuerung im Bestimmungsland durch den Abnehmer erfolgt.
c) Buch- und Belegnachweise
Aus unserer Sicht existieren im Hinblick auf die mit BMF-Schreiben vom 06.01.2009 dargelegten Buch- und Belegnachweise vier Handlungsmöglichkeiten, deren Vor- und Nachteile wir nachfolgend beschreiben:
aa) Erfüllung der Anforderungen des BMF
Sie können (versuchen,) die Anforderungen des BMF-Schreiben vom 06.01.2009 (zu) erfüllen.
(1) Vorteil
Auf diesem Wege würden Sie die Steuerfreiheit Ihrer innergemeinschaftlichen Lieferungen sicherstellen.
(2) Nachteil
Die Nachweispflichten werden voraussichtlich nur mit einem hohen Aufwand zu erfüllen sein. Ferner erscheint fraglich, ob sich der Abnehmer darauf einlässt, Handelsregisterauszug, Passkopie und Vertretungsvollmachten (bei jedem einzelnen Rechtsgeschäft) auszuhändigen. Insbesondere die Aushändigung einer Passkopie könnte gegen die Vorschriften zum Datenschutz im Empfängerland verstossen. Auch persönliche Gründe können gegen die Aushändigung einer Passkopie sprechen.
bb) Keine Umsetzung des BMF-Schreibens
Es ist Ihnen unbenommen, die Umsetzung des BMF-Schreibens zu verweigern und Ihre Nachweise – wie bisher – allein an der UStDV zu orientieren.
(1) Vorteil
Es fällt weder für Sie noch für Ihre Kunden zusätzlicher Aufwand an. Sie können Ihre Geschäfte wie bisher betreiben.
(2) Nachteil
Mit einer an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wird die Finanzverwaltung die Steuerfreiheit Ihrer innergemeinschaftlichen Lieferungen versagen, so dass Umsatzsteuernachzahlungen nebst ggf. Nachzahlungszinsen zu leisten wären.
cc) Ausweis von Umsatzsteuer
Eine weitere Möglichkeit wäre, die innergemeinschaftlichen Lieferungen steuerpflichtig abzurechnen, d.h. Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen und Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen.
(1) Vorteil
Auf diesem Wege würden Sie sich nicht mit den Anforderungen des BMF-Schreibens (bei jedem einzelnen Rechtsgeschäft) auseinandersetzen müssen. Ein Umsatzsteuerrisiko bestünde für Sie nicht.
Sofern Sie nicht die erforderlichen Buch- und Belegnachweise beibringen können und auch die objektive Beweislage nicht zur Steuerfreiheit Ihrer innergemeinschaftlichen Lieferung führt, kann u.E. auch der Abnehmer die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen (sofern die übrigen allgemeinen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs erfüllt sind, z.B. Vorsteuerabzugsberechtigung des Abnehmers) .
(2) Nachteil
Um den Vorsteuerabzug beim Abnehmer zu ermöglichen, müssen Sie sicherstellen, dass sie die erforderlichen Buch- und Belegnachweise nicht beibringen können und auch die objektive Beweislage keine Steuerfreiheit begründet. Dies könnten Sie z.B. gewährleisten, indem Sie sich vom Abnehmer keine UStIdNr geben lassen.
Sofern der Abnehmer in Deutschland nicht für Umsatzsteuerzwecke registriert ist, muss er den Vorsteuerabzug im Vorsteuervergütungsverfahren beantragen. Dies bedeutet grundsätzlich einen Liquiditätsnachteil des Abnehmers, da er die Rechnung einschl. USt bezahlt und erst Monate später die Vorsteuervergütung erhält. Zudem ist ein Vergütungsantrag für den Abnehmer mit zusätzlichem Aufwand verbunden.
Da der Abnehmer bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung die Abrechnung ohne Umsatzsteuer erwartet, wird es nur schwer möglich sein, ihn zur Begleichung einer Rechnung mit Umsatzsteuerausweis und zur Durchführung des Vorsteuervergütungsverfahrens zu bewegen.
dd) Gesellschaft im Drittland
Zugegeben eine recht drastische Maßnahme wäre, den Warenweg zu ändern und die Ware zunächst an z.B. eine Tochtergesellschaft im Drittland, z.B. Schweiz oder Norwegen zu veräußern, die die Ware dann ihrerseits an den Kunden weiterveräußert. In diesem Fall würden Sie statt einer innergemeinschaftlichen Lieferung eine Ausfuhrlieferung tätigen, deren Steuerfreiheit sich leicht(er) begründen ließe. Diese Lösung dürfte jedoch nur im Einzelfall zweckmäßig sein, insbesondere wenn bereits eine Gesellschaft im Drittland existiert.
ee) Unsere Empfehlung
Rein aus steuerlichen Gesichtspunkten würden wir Ihnen gerne empfehlen, entweder die Anforderungen des BMF an den Buch- und Belegnachweis vollständig zu erfüllen (dann steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung) oder sicherzustellen, dass weder der Buch- noch der Belegnachweis erfüllt sind und auch die objektive Beweislage nicht zur Steuerfreiheit führt (dann steuerpflichtige innergemeinschaftliche Lieferung). In beiden Fällen würden Sie kein Umsatzsteuerrisiko eingehen. Aber so einfach machen wir es uns bei PNHR nicht, da wir neben der steuerlichen Seite auch immer die wirtschaftliche Seite in unsere Lösungsvorschläge einbeziehen. Einerseits ist zu berücksichtigen, dass die Anforderungen des BMF in der Praxis nur schwer umfassend zu erfüllen sein werden. Andererseits wird der Kunde einen gesonderten Umsatzsteuerausweis in der Rechnung seines Lieferanten regelmäßig nicht akzeptieren.
Hinsichtlich der Buch- und Belegnachweise bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ist es daher sinnvoll, die betrieblichen Vorgänge im Vertrieb und der Buchhaltung des Lieferanten so anzupassen, dass die Anforderungen des BMF (so weit möglich) erfüllt und dennoch den zusätzlichen Aufwand (so weit möglich) minimiert. Zu diesem Zweck können z.B. Checklisten und Formulare hilfreich sein. Welche Änderungen in Ihrem Unternehmen notwendig sind, hängt davon ab, wie Sie internationale Geschäfte im Einzelfall abwickeln. Gerne helfen wir Ihnen dabei, eine für Sie zweckmäßige Lösung zu entwickeln.
Beitrag aus dem Newsletter 02/2009 | » Newsletter als PDF herunterladen


