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Unternehmer-Testament
I. Einführung
Fragen Sie doch einmal einen Unternehmer, welche Maßnahmen er alle ergriffen hat, um seinem Unternehmen dessen Zukunft zu sichern und fragen Sie ihn ferner, was er dafür tut, um von seiner Familie geachtet und wertgeschätzt zu werden. Erfreulicherweise sprudeln dann in aller Regel die Unternehmer nur so über mit Darstellungen von Vorhaben, Ideen, Anstrengungen, Investitionen etc., die der Zukunftssicherung ihres Unternehmens und der Familie dienen sollen. Fragen Sie aber einmal einen Unternehmer, welche Maßnahmen er alle ergriffen hat, damit sein Unternehmen auch über seinen Tod hinaus eine sichere Zukunft hat und seine Familie ihn auch noch über dessen Tod hinaus achtet und wertschätzt. Leider stößt man dann oft auf ein langes Schweigen.
Zu Lebzeiten ist es uns ein selbstverständliches Anliegen alles zu ordnen und zu regeln, damit unser Unternehmen eine Zukunft hat und damit unsere Familie vertrauensvoll auf uns bauen kann und Achtung sowie Wertschätzung für einen aufbringt. Man möchte sich eben im Unternehmen wie auch in seinem privaten Umfeld so etwas wie eine „Denkmal-Position“ erarbeiten.
Aber für die Zeit nach seinem Tod regelt man häufig nichts. Gründe hierfür gibt es viele:
- Man scheut sich davor, sich mit seinem eigenen Tod zu beschäftigen;
- Man scheut die Entscheidung, wem man nach dem eigenen Tod Verantwortung auferlegt und wen man mit welchem Vermögen ausstattet;
- Man meint, dass dies schon irgendwie alles im Gesetz vernünftig geregelt sei;
- Man glaubt, das habe noch Zeit ...
Um das einmal klar auszusprechen: Wenn man als Unternehmer kein Testament hat, dann spielt man mit der Überlebens-Chance seines Unternehmens und mit dem Glück seiner Erben. Die „gesetzlichen Erb-Regelungen“ sind für Unternehmer völlig unzureichend.
Stellen Sie sich bitte nur einmal vor, dass alle Erben gemeinschaftlich Ihre Rechtsnachfolge antreten. So sieht es die gesetzliche Erbfolge aber vor. Ihr Unternehmen wird ohne Testament also nicht mehr von einem „Nachfolger“ geleitet, sondern von einer Erbengemeinschaft, die aus Jung und Alt und Kundigen sowie Unkundigen zusammengewürfelt ist. Das überlebt ein Unternehmen meistens nicht. Darüber hinaus führt die gesetzliche Erbfolge sehr häufig zu einem erbschaftsteuerlichen Desaster und zu Verteilungskämpfen unter den Erben, die eine Familie zerstören können. Die Verantwortung dafür, solchen Auswüchsen mit einem Testament entgegenzusteuern, können Sie nicht delegieren.
Weil uns diese Tragödien immer wieder in unserem Beratungs-Alltag nach dem Tod eines Unternehmers begegnen, mahnen wir deshalb unermüdlich an, dass jeder Mensch ‑und vor allem jeder Unternehmer‑ ein vernünftiges Testament errichten muss.
II. Einige allgemeine Informationen zum Erbrecht
Nach dem Tod eines Menschen, geht dessen Vermögen auf die Erben über. Für den Fall, dass kein Testament existiert, regelt das Gesetz die Erbfolge. Etwas verkürzt könnte man sagen, dass der Ehepartner die Hälfte des Nachlasses erhält und die Kinder sich die andere Hälfte „nach Köpfen“ aufteilen. Wenn man keinen Ehepartner und/oder keine Kinder hat, so erben die nächsten Verwandten, und zwar ebenfalls „nach Köpfen“. Solange der Nachlass noch nicht auf die einzelnen Erben verteilt wurde, verwalten die Erben zusammen den gesamten Nachlass als „Erbengemeinschaft“.
Jeder hat das Recht, diese gesetzliche Erbfolge mit einem Testament zu verändern. Das Erbrecht ist hier sehr flexibel. Unliebsame Verwandte können (zumindest bis auf den Pflichtteil) enterbt werden. Man kann andere Menschen oder Institutionen als Erben einsetzen. Menschen oder Institutionen, die man schätzt, können im Rahmen eines Vermächtnisses einzelne Gegenstände aus dem Nachlass oder auch einen bestimmten Geldbetrag erhalten, und zwar auch dann wenn sie nicht mit einem verwandt sind. Man kann die quotale Aufteilung dadurch verändern, indem jedem Erben nicht eine Quote am Gesamtnachlass, sondern ein Gegenstand vererbt wird. Häufig regelt dann das Testament diese „Realteilung“ so, dass die Erben wertmäßig in etwa das erhalten, was sie sonst auch als Quote erhalten hätten. Aber man erspart allen die Teilungsauseinandersetzungen. Darüber hinaus gibt es noch spezielle Regelungsmöglichkeiten, z.B. die Vor- und Nacherbschaft.
Den Ehepartner und seine Kinder (u.U. auch seine Eltern) kann man nur teilweise enterben. Das Gesetz folgt insoweit dem Grundsatz „Blut ist dicker als Tinte“. Wenigstens 50 % des Wertes von seinem gesetzlichen Erbteil steht diesen nächsten Angehörigen als „Pflichtteil“ zu, ohne dass ihnen dies testamentarisch entzogen werden kann. Der Pflichtteil ist nach dem Tod des Erblassers sofort und in bar fällig. Aber auch das Pflichtteilsrecht hat viele Möglichkeiten, mit denen man zu Lebzeiten dessen Folgen erträglicher gestalten kann.
III. Formelles zur „Testamentarischen Gestaltung“
Bei der testamentarischen Gestaltung sind diverse Vorschriften zu Form und Inhalt des Testaments zu beachten. Einige wichtige zu beachtende Punkte sind:
Erbrechtlicher Typenzwang:
Sie können Ihre Verfügungen von Todes wegen nicht in irgendeiner beliebigen Form treffen. Sie sind vielmehr auf zwei bestimmte „Typen“ beschränkt, und zwar einerseits auf das „Testament“ und andererseits auf den „Erbvertrag“. Darüber hinaus müssen Sie sich auch noch an die gesetzlich vorgegebenen Typen dieser „Verfügungen von Todes wegen“ halten, also: Erbeinsetzung, Enterbung, Vermächtnis, Auflagen, Teilungsanordnung, Bedingungen, Testamentsvollstreckung, Verwaltungsanordnungen und ggfls. Pflichtteilsentziehung und Pflichtteilsbeschränkung. Allerdings werden bei Auseinandersetzungen schließlich Gerichte das Gewollte einer testamentarischen Verfügung mit Augenmaß und durch Auslegung des tatsächlichen Willens umzusetzen versuchen. Umso klarer Ihre Verfügungen sind, desto eher werden Sie dabei Katastrophen vermeiden können.
Formerfordernis:
Bei der Errichtung eines Testaments müssen Sie zwingende Formerfordernisse beachten, sonst ist das Testament nichtig und Ihre Bemühungen laufen ins Leere. Das „eigenhändige Testament“ muss von oben bis unten vollständig selbst handschriftlich von Ihnen geschrieben und am Ende unterschrieben werden. Alternativ können Sie ein „öffentliches Testament“ errichten, das von einem Notar aufgenommen werden muss.
Höchstpersönlichkeit:
Sie können sich bei der Testamentserrichtung nicht vertreten lassen. In gewissem Rahmen sind aber Hilfestellungen möglich. Allerdings gibt es Wege, z.B. einem Testamentsvollstrecker ein Bestimmungsrecht zuzuweisen. Damit kann der Testamentsvollstrecker möglicherweise in die Lage versetzt werden, unter mehreren Kindern später ein Kind als Unternehmensnachfolger zu bestimmen, sobald die Kinder dafür alt genug sind.
Nicht als Erben einsetzbar:
Testamentarische Zuwendungen an „Mitarbeiter oder Träger des Heims“, in dem sich der Erblasser vor seinem Tod aufhielt, sind ebenso unwirksam wie testamentarische Zuwendungen an den Notar, der an der Testamentserrichtung mitwirkte, oder an den eingesetzten Testamentsvollstrecker.
IV. Das Unternehmer-Testament
Erhalt des Unternehmens:
Ihre Familie, Ihre Mitarbeiter und Ihr Unternehmen wird nur dann finanziell abgesichert sein, wenn Sie hierfür in Ihrem Testament die entsprechenden Weichen stellen. Dazu ist insbesondere erforderlich, dass im Testament der oder die Nachfolger für das Unternehmen installiert werden.
Der Nachfolger muss unter Umständen nicht nur als Geschäftsführer bestellt werden, sondern benötigt unter Umständen auch eine entsprechend hohe Beteiligung an den Geschäftsanteilen, um das Unternehmen erfolgreich führen zu können. Gegebenenfalls kann man hier sich auch mit der Regelung von abweichenden Stimmrechten helfen.
Sofern noch kein Erbe, der als Nachfolger in Betracht kommt, das erforderliche Alter hat, kann die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers oder die Anordnung einer „nicht befreiten Vorerbschaft“ sinnvoll sein. Möglicherweise ist es auch vernünftig, unmittelbar einen familienfremden Geschäftsführer als unternehmerischen Nachfolger zu installieren. Häufig bieten sich hier leitende Mitarbeiter an.
Jedenfalls gilt es die Folgen der „gesetzlichen Erbfolge“ zu verhindern, wonach „die Erbengemeinschaft“ insgesamt die Geschicke des Unternehmens in die Hand zu nehmen hat.
Unabhängig davon, ob die unternehmerische Nachfolge von einem Familienmitglied oder von einem Fremden übernommen wird, kann man für die anderen Erben einen „Beirat“ einreichten, der dann in einem gewissen und möglichst in der Satzung definierten Rahmen die Geschäftsführung zu kontrollieren hat und gegebenenfalls für wichtige Geschäftsführungsfragen auch mit einem Zustimmungsvorbehalt ausgestattet wird. In den Beirat sollten vernünftige und sachkundige Personen aufgenommen werden. Das können Familienmitglieder sein, aber es müssen nicht Familienmitglieder sein.
Es kann außerdem Sinn machen, einen Fremdgeschäftsführer nicht nur mit der Geschäftsführer-Verantwortung, sondern auch mit einer Beteiligung auszustatten oder ihm eine solche für die Zukunft in Aussicht zu stellen, damit man ihn an das Unternehmen längerfristig binden kann. Gegebenenfalls ist es das Beste, wenn der im Testament vorgesehene unternehmerische Nachfolger bereits zu Lebzeiten des Unternehmers an diese Aufgaben herangeführt wird.
Absicherung der Familie:
Es gilt die Familie wirtschaftlich abzusichern, vor allem den überlebenden Ehegatten. Häufig wird es Sinn machen, nur den unternehmerischen Nachfolger zum Erben zu bestellen und die wirtschaftliche Absicherung aller Übrigen über Vermächtnisse vorzunehmen. Damit trägt dann vor allem der unternehmerische Nachfolger die steuerlichen Risiken des Erblassers.
Möglicherweise ist es auch das Sinnvollste, wenn man noch zu Lebzeiten oder im Testament den Verkauf des Unternehmens vorsieht und auf diese Weise ein „Herumexperimentieren“ der Erben verhindert, aber statt dessen mit dem Verkaufserlös die wirtschaftliche Absicherung des Unternehmers und dessen Ehegatten herbeiführt. Anstelle eines Verkaufs kommt auch ein Verkauf mit Vorbehaltsnießbrauch oder gegen Leibrente in Betracht. Dies führt in der Regel jeweils zu unterschiedlichen steuerlichen Folgen, die es dabei zu bedenken gilt.
Probleme des „Berliner Testaments“:
Gerne wird bei der Errichtung eines Testaments auf die angeblich bewährte Praxis des sogenannten „Berliner Testaments“ zurückgegriffen. Danach ist zunächst der länger lebende Ehegatte Alleinerbe und anschließend erben die gemeinsamen Kinder jeweils zu gleichen Teilen. In dieser Form birgt ein „Berliner Testament“ aber viele Probleme.
Bei der klassischen Variante des „Berliner Testaments“ sind nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten die Kinder gemeinsame Erben. Sie müssen dann (zumindest bis auf weiteres) gemeinsam das Unternehmen lenken. Dies führt meistens zu Streitigkeiten und zu erheblichen Belastungen des Unternehmens. Ferner ist nicht ausgeschlossen, dass ein Kind entgegen den testamentarischen Weisungen bereits nach dem 1. Erbfall seinen Pflichtteil geltend macht (das muss nichtmals freiwillig geschehen, sondern z.B. weil er durch dessen Ehegatten oder durch Gläubiger oder durch einen Insolvenzverwalter unter Druck gesetzt wird). Damit wird die Konstruktion des „Berliner Testaments“ aus dem Gleichgewicht gebracht.
Man kann versuchen in dem Testament durch ergänzende Regelungen nachzubessern, indem man für diesen Fall den anderen Kindern ein Vermächtnis in gleicher Höhe zuwendet, das aber erst beim Tod des länger lebenden Ehegatten fällig wird. Ferner kann man das Erbrecht von allen, die nach dem ersten Erbfall ihren Pflichtteil verlangen, auch für den Erbfall nach dem länger lebenden Ehegatten auf den Pflichtteil begrenzen. Ein Pflichtteil ist aber immer sofort und in bar fällig. Dies kann existenzbedrohende Liquiditätsbelastungen bedeuten.
Das „Berliner Testament“ birgt darüber hinaus den Nachteil, dass man nach dem 1. Erbfall wesentliche erbschaftsteuerliche Begünstigungen verliert, insbesondere die Freibeträge der Kinder. Damit werden wesentliche Teile des Vermögens bei dem Übergang auf die nächste Generation doppelt versteuert. Ein „Berliner Testament“ kann damit zu erheblichen Problemen und wirtschaftlichen Belastungen führen.
Vermeidung von Liquiditätsabflüssen:
Im Zusammenhang mit einem Erbfall stellen vor allem die Zugewinnausgleichsforderung des länger lebenden Ehegatten, die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen und die Erbschaftsteuer-Schulden Gefahren für die Liquidität des Unternehmens dar. Diese Forderungen sind teilweise in bar und sofort fällig. Dem kann im Vorfeld durch entsprechende Regelungen begegnet werden, z.B. durch Pflichtteilsverzichts-Vereinbarungen, die gegebenenfalls mit entsprechenden Gegenleistungen versehen werden können. Auch die notarielle Beurkundung einer modifizierten Zugewinngemeinschaft kann in diesem Rahmen Sinn machen. Eine solche Modifizierung der Zugewinngemeinschaft kann beispielsweise beinhalten, dass das betriebliche Vermögen bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs außer Ansatz bleibt. Dies kann dazu beitragen, dass ein Unternehmen nicht nach dem Erbfall zerschlagen werden muss, um Zugewinnausgleichsansprüche zu bezahlen. Erforderlichenfalls können solche Regelungen durch die Zuwendung eines Vermächtnisses ausgeglichen werden. Pflichtteilsansprüche können verringert werden, wenn alle Schenkungen zu Lebzeiten mit dem nachweislichen Hinweis erfolgen, dass diese Schenkungen auf einen etwaigen Pflichtteilsanspruch anzurechnen sind. Solche Schenkungen zu Lebzeiten können auch erbschaftsteuerlich von Interesse sein, da bei Schenkungen zu Lebzeiten der Freibetrag alle 10 Jahre erneut ausgenutzt werden kann. Wertsteigerungen z.B. von frühzeitig geschenkten Beteiligungen an dem Unternehmen bleiben anschließend erbschaftsteuerfrei. Schließlich ist es auch eine Überlegung wert, ob man nicht für den eigenen Todesfall eine Risiko-Lebensversicherung abschließt, mit der künftige Erbschaftsteuern finanziert werden können.
Rechtsform des Unternehmens:
Man kann durch weitere begleitende Maßnahmen die Chancen für einen reibungslosen Übergang des Nachlasses erhöhen. Eine große Rolle kann hier beispielsweise die Rechtsform spielen, die man dem Unternehmen gibt. Solange man noch selbst alle Zügel in der Hand hält, spielt die Rechtsform des Unternehmens als OHG oder KG oder GmbH etc. vor allem eine steuerliche oder haftungsrechtliche Rolle, aber sie hat oft weniger Bedeutung für die Möglichkeiten unternehmerische Entscheidungen durchzusetzen. Für die Zeit nach dem erbrechtlichen Übergang der Unternehmensführung auf den „Nachfolger“ kann es aber große Bedeutung haben, der Gesellschaft eine Rechtsform zu geben, die Störfeuer von Miterben ausschließt oder zumindest deutlich erschwert. Je nach dem kann man für die anderen Erben sogar eine wirtschaftliche Beteiligung als „stille Gesellschafter“ oder als „Unterbeteiligte“ vorsehen, um ihnen Sitz und Stimme in der Gesellschafterversammlung des Unternehmens zu nehmen, sie aber wirtschaftlich daran zu beteiligen.
Wenn dies nicht möglich oder nicht gewünscht ist, so sollte man überlegen, ob man nicht im Gesellschaftsvertrag die Stimmrechte so festlegen sollte, dass die anderen Erben nicht unternehmerische Entscheidungen der Geschäftsführung anschließend in der Gesellschafterversammlung aushebeln können. Im Gesellschaftsvertrag sollten auch frühzeitig Regelungen zur Gewinnverteilung getroffen werden, um dem Unternehmen auch nach dem Erbgang die erforderliche Liquidität zu sichern. Schließlich sollte auch eine Veräußerung von Geschäftsanteilen an die Zustimmung der Gesellschafterversammlung geknüpft werden (Vinkulierung), eventuell in Verbindung mit einem Vorkaufsrecht für die anderen Gesellschafter.
Wenn stark abweichende Interessenlagen bereits im Vorfeld absehbar sind oder die neue Geschäftsführung durch die Kompetenz Dritter gestärkt werden soll, so kann die frühzeitige Einsetzung eines Beirats sinnvoll sein. Der Beirat sollte dann auch im Gesellschaftsvertrag verankert werden. Der Beirat kann die Geschäftsführung beraten und möglicherweise auch konstruktiv kontrollieren. Vor allem aber kann er zwischen den unterschiedlichen Gesellschafter-Interessen schlichten, so dass die neue Geschäftsführung auf diese Weise entlastet werden kann, ohne Entscheidungskompetenzen zwingend aufgeben zu müssen.
Sollte es dann doch noch am Ende zu gerichtlichen Auseinandersetzungen kommen, so kann man hierfür im Rahmen von gesellschaftsvertraglichen Schiedsklauseln einen Entscheidungsweg vorgeben, der nicht mehrere Jahre und gegebenenfalls sogar mehrere Instanzen in Anspruch nimmt.
Konfliktvermeidung:
Sowohl das Unternehmen als auch die Familie wird erheblich belastet, wenn nach dem Tod des Unternehmens Konflikte im Rahmen der Erbauseinandersetzung ausbrechen. Die Gefahr solcher Konflikte ist groß, da eine Erbschaft in aller Regel große Emotionen auslöst. Vielfach wird die Größenordnung, in der man durch den Erblasser begünstigt wird, als Werturteil empfunden, wie sehr der Erblasser einen wertgeschätzt hat. So führen Erbschaften oft zu Enttäuschungen, Neid, Missgunst, Unverständnis, ja vielleicht sogar zu einem „Gesichtsverlust“. Wie leicht ziehen dann diese mit der Erbschaft ausgelösten Emotionen Aggressionen und Streit nach sich.
Bereits die Entscheidung, welche Person zum „unternehmerischen Nachfolger“ auserkoren wird, führt häufig bei den Anderen zu Unverständnis und möglicherweise sogar zu Neid und Verärgerung. Darüber hinaus sind auch die wirtschaftlichen Interessen am Nachlass unterschiedlich. Manche Erben werden dringend Geld benötigen und deshalb auf einen Verkauf des Wohnhauses und/oder des Unternehmens oder sonstiger Güter des Nachlasses drängen. Anderen Erben mag die Liquiditätsstärkung des Unternehmens und/oder der Erhalt des „Familienbesitzes“ wichtiger sein. Wieder andere Erben wollen möglicherweise die Vergrößerung und Internationalisierung des Unternehmens vorantreiben und möchten dafür weitere finanzielle Risiken eingehen.
Jede dieser Emotionen und Motive kann verständlich sein und dennoch birgt deren „Nebeneinander“ ein dramatisches Konflikt-Potenzial. Durch ein gutes Testament kann mit einer klaren Regelung der Raum für Auseinandersetzungen minimiert werden. Darüber hinaus kann man in einem Testament die testamentarischen Entscheidungen und Regelungen erläutern, so dass man Verständnis und auch die Bereitschaft wecken kann, dass möglichst viele (oder vielleicht sogar alle) Betroffenen bereit sind, diese Entscheidungen des Erblassers rational und vor allem auch emotional mit zu tragen.
V. Notfall-Testament; Vorsorgevollmacht; Bankvollmacht
Wenn Sie noch Zeit benötigen, um sich über vernünftige testamentarische Regelungen endgültig im Klaren zu werden, dann bietet es sich an, zumindest schon einmal vorläufig ein Testament zu errichten, das für den Notfall Ihres plötzlichen Todes wenigstens das Wichtigste regelt.
Form und Inhalt:
Auch für so ein Testament, das später noch „verfeinert“ werden soll, gelten die Vorschriften zu Form und Inhalt eines Testaments.
Leitung des Unternehmens:
Besonders wichtig dürfte es sein, bereits in diesem Testament den unternehmerischen Nachfolger (wenigstens vorläufig) zu bestimmen. Gegebenenfalls kann es auch Sinn machen, den Verkauf des Unternehmens nach Ihrem Tod anzuordnen, bevor sich ungeeignete Familienmitglieder vergeblich an der Fortführung des Unternehmens versuchen.
Testamentsvollstrecker:
Gibt es in Ihrem Umfeld eine Person Ihres Vertrauens, so kann diese Person als Testamentsvollstrecker eingesetzt werden und damit eine Menge Unheil nach Ihrem Tod vermeiden.
Vorsorgevollmacht:
Damit das Unternehmen und die Verwaltung Ihres Vermögens in die richtigen Hände gelangen, falls Sie wegen Krankheit oder Tod nicht mehr selbst dafür sorgen können, ist eine Vorsorgevollmacht sinnvoll. Diese Vorsorgevollmacht sollte ausdrücklich über den Tod hinaus wirksam sein und auch das Recht zur Erteilung von Untervollmacht geben. Wichtig ist es zu definieren, ab welchem Zeitpunkt die Vorsorgevollmacht wirksam wird. Diese Vorsorgevollmacht sollte zumindest „notariell beglaubigt“ werden. Sonst ist sie gegenüber dem Handelsregister, dem Grundbuchregister etc. nicht zu verwenden.
Bankvollmacht:
Ferner sollten Sie bei Ihrer Bank auf den von Ihrer Geschäftsbank vorgesehenen Formularen Ihrem Vertrauten eine Bankvollmacht erteilen. Häufig akzeptieren Banken nicht ohne Weiteres Vorsorgevollmachten. Eine gesonderte Bankvollmacht kann viel Zeit, Aufwand und Ärger ersparen, wenn man sie dann plötzlich braucht.
VI. Fazit
Als Unternehmer haben Sie eine große Verantwortung, auch die Zeit nach Ihrem Tod mitzugestalten. Dies geht im Zweifel nur über ein formwirksames und gut ausgewogenes Testament. Die Gestaltungsfreiheit des Erbrechts ist fast grenzenlos, solange Sie die formellen Vorgaben des Erbrechts beachten. Nutzen Sie diese Gestaltungsfreiheiten mit Bedacht, und zwar sowohl zur Sicherung für die Zukunft Ihres Unternehmens als auch zur Sicherung des Familienfriedens.


