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Wenn die Steuerfahndung zweimal klingelt
I. Einleitung
Nur in wenigen Lebensbereichen wirken sich Verhaltensfehler so nachhaltig aus, wie im Steuerstrafverfahren. Verhaltensfehler geschehen häufig schon bei der Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume und können später nicht korrigiert werden. Für den Betroffenen ist es daher wichtig zu wissen, wie er sich bei einer Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume verhalten soll.
Maßnahmen, um den aus der Sicht des Betroffenen rechtswidrigen Eingriff zu stoppen, gibt es nicht. Durchsuchungen und Beschlagnahme müssen geduldet werden. Dies bedeutet allerdings keineswegs Rechtslosigkeit. Nachfolgend sollen die Möglichkeiten aufgezeigt werden, auf den Ablauf der Durchsuchung und Beschlagnahme einzuwirken.
II. Prozessuale Befugnisse
a) Benachrichtigung des Strafverteidigers
Auch wenn nicht sicher ist, dass die Steuerfahndung zweimal klingelt, so ist es sicher, dass sie in der Regel früh morgens erscheint und gleichzeitig in den Wohnräumen einerseits und den Geschäftsräumen andererseits.
In den Geschäftsräumen sollten die Ermittlungsbeamten in ein Büro oder ein Besprechungszimmer gebeten werden. Nur so kann vermieden werden, dass Fahndungsbeamte Angestellte informell befragen.
Der Beschuldigte sollte dann sofort telefonisch seinen Rechtsanwalt über das Eintreffen der Steuerfahndung informieren und ihn mit seiner Verteidigung beauftragen. Die Durchsuchungsbeamten dürfen den Beschuldigten nicht hindern, seinen Rechtsanwalt anzurufen. Leider bestreiten jedoch Fahndungsbeamte dieses Recht des Beschuldigten regelmäßig, da sie eine Einlassung des Steuerpflichtigen ohne Beistand seines Strafverteidigers anstreben. Wenn der Fahndungsbeamte das Telefonat unterbinden will mit dem Argument, er könne nicht feststellen, mit wem und mit welcher Zielrichtung der Steuerpflichtige telefonieren will, bietet es sich an, dass die Fahndungsbeamten die Gesprächsvermittlung übernehmen.
Der Steuerpflichtige sollte auf eine Erklärung der Fahndungsbeamten bestehen, sollte es ihm verwehrt werden, Kontakt zu seinem Verteidiger aufzunehmen, und sich diese notieren. Darüber hinaus sollte der Steuerpflichtige einen unabhängigen Zeugen hinzuziehen, um das unrechtmäßige Vorgehen der Fahndungsbeamten zu bestätigen und eine schriftliche Erklärung über den Vorgang abgeben.
Darüber hinaus hat der von der Durchsuchung Betroffene den Anspruch, auch seine Mitarbeiter und Angehörigen zu sprechen und diesen Anweisungen zu erteilen. Auch dürfen Telefongespräche empfangen und geführt werden, um den Geschäftsbetrieb aufrecht zu erhalten.
Die Durchsuchungsbeamten sollten gebeten werden, auf das Eintreffen des Strafverteidigers zu warten, allerdings sind sie nicht verpflichtet auf das Erscheinen des Strafverteidigers zu warten.
b) Keine Einlassung zum Tatvorwurf ohne Rechtsbeistand
Dem Beschuldigten steht es frei, sich zur Sache einzulassen oder zu schweigen (§ 163a Abs. 3 i.V.m. § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO). Niemand ist verpflichtet, sich selbst zu belasten. Aus dem Schweigen darf grundsätzlich kein Schluss zum Nachteil des Beschuldigten gezogen werden. Bis zum Eintreffen des Strafverteidigers sollte daher der Beschuldigte von seinem Recht Gebrauch machen, sich nicht zur Sache einzulassen.
Die Anwesenheit des Strafverteidigers hat nicht nur psychologische Bedeutung. Der Strafverteidiger hat während der gesamten Dauer der Durchsuchung darauf zu achten, dass weder der Beschuldigte noch ein Mitarbeiter des Unternehmens noch Familienangehörige in der ersten Erregung unbedachte Äußerungen gegenüber den Fahndungsbeamten abgeben. Empfangspersonen bzw. vertretungsberechtigte Ansprechpartner dürfen sich auf keinen Fall auf eine informelle Befragung durch Fahndungsbeamte einlassen. Als mögliche Zeugen haben die vertretungsberechtigten Ansprechpartner das Recht auf Anwesenheit eines Rechtsanwaltes als Zeugenbeistand (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 08.10.1974, NJW 1975, 103). Eine Verpflichtung zur Aussage vor der Steuerfahndung besteht nicht (§ 163a Abs. 5 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 55 Abs. 2 StPO). Die Durchsuchungsbeamten spekulieren darauf, dass sich der Beschuldigte bzw. andere bei der Durchsuchung angetroffene Personen im Zustand der Erregung zur Einlassung hinreißen lassen. Anstatt an der Aufklärung des Sachverhaltes bereits in diesem frühen Stadium der Ermittlungen mitzuwirken und Angaben zur Sache zu machen, sollte man den Fahndungsbeamten aufmerksam zuhören und sich Notizen fertigen. Einlassungen führen anders als die freiwillige Herausgabe der gesuchten Unterlagen nicht zum Abbruch der Durchsuchung.
III. Formalien der Durchsuchung
Zur Wahrnehmung der Rechte gehört es, dass der Beschuldigte die Legitimation der Fahndungsbeamten anhand der Dienstausweise überprüft. Er sollte sich den Namen des Durchsuchungsleiters und der weiteren Fahndungsbeamten sowie deren Dienststellen und Telefonnummern notieren, damit im Anschluss an die Durchsuchung die Ansprechpartner bekannt sind. In der Regel händigen die Fahndungsbeamten Visitenkarten aus.
An der Durchsuchung dürfen ausschließlich Ermittlungsbeamte teilnehmen. Vollstreckungsbeamten ist der Zutritt zur Wohnung bzw. zum Unternehmen nicht zu gewähren. Kann sich ein Ermittlungsbeamter nicht durch einen Dienstausweis legitimieren, sollte der Beschuldigte diesem keinen Zutritt zur Wohnung bzw. zum Unternehmen gewähren. Je mehr Ermittlungsbeamte an der Durchsuchung teilnehmen, desto eher verliert der Beschuldigte den Überblick über die Fahndungsmaßnahmen.
Der Beschuldigte hat nach § 106 Abs. 1 Satz 1 der ZPO ein Recht auf Anwesenheit bei der Durchsuchung. Zwar hat der Verteidiger grundsätzlich kein allgemeines Anwesenheitsrecht, allerdings übt der Beschuldigte das Hausrecht aus und wird dem Verteidiger die Anwesenheit gestatten. Dann ergibt sich das Anwesenheitsrecht des Strafverteidigers aus § 137 StPO.
IV. Prüfung des Durchsuchungsbeschlusses
Es ist darauf zu achten, dass zu Beginn der Durchsuchung ein Exemplar des richterlichen Durchsuchungsbeschlusses, der in Regel auch einen Beschlagnahmebeschluss enthält, ausgehändigt wird. Darauf hat der Beschuldigte einen Anspruch (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26.05.1976, NJW 1976, 1735).
Dadurch hat der Steuerpflichtige die Gelegenheit, von dem gegen ihn bestehenden Tatverdacht und den Verdachtsmomenten Kenntnis zu erlangen und sich hierauf einzurichten.
Er sollte sich deshalb bei der Lektüre des Durchsuchungsbeschlusses Zeit nehmen, diesen aufmerksam durchlesen und um Erläuterung bitten. Der Beschuldigte hat hierauf nach § 106 Abs. 2 StPO einen Anspruch.
Des Weiteren ist darauf zu achten, dass der Durchsuchungsbeschluss von einem Richter auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder der Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamtes ausgestellt wurde. Die Steuerfahndung hat kein Antragsrecht. Auch Art und Inhalt der Beweismittel müssen so genau angeführt werden, dass weder bei den Betroffenen bzw. dem Strafverteidiger noch bei den die Durchsuchung bzw. die Beschlagnahme durchführenden Beamten Zweifel darüber bestehen können, was im Einzelnen beschlagnahmt werden soll. Die gesuchten Gegenstände müssen detailliert aufgelistet werden. Fehlt einer dieser Angaben, sollte der Verteidiger die Fahndungsbeamten hierauf aufmerksam machen und die Antwort notieren.
Da der Beschuldigte nicht an allen Durchsuchungsstätten gleichzeitig anwesend sein kann, ist es erforderlich, dass sich auch vertretungsberechtigte Ansprechpartner den Durchsuchungsbeschluss aushändigen lassen. Diese haben nicht nur einen Anspruch auf Aushändigung des Durchsuchungsbeschlusses, sondern auch ein Recht auf Anwesenheit bei der Durchsuchung (§ 106 StPO).
Erscheinen die Beamten der Steuerfahndung ohne Durchsuchungsbeschluss – was kaum vorkommt – sollte ihnen die Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume nicht freiwillig gestattet werden. Das Recht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung ist durch Artikel 13 GG geschützt. Allerdings haben die Fahndungsbeamten bei Gefahr im Verzug die Möglichkeit, die Durchsuchung ohne richterlichen Beschluss selbst anzuordnen (§ 105 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dann ist jedoch unbedingt zu empfehlen, gegen die Anordnung der Fahndungsbeamten ausdrücklich Widerspruch zu erheben. Damit wird zum einen dokumentiert, dass der Beschuldigte mit der Durchsuchung auf keinen Fall einverstanden ist und die ihm zur Seite stehenden rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen will. Dies wiederum kann die Fahndungsbeamten zu behutsamerem Vorgehen veranlassen. Zum anderen werden die Beamten durch den Widerspruch gezwungen, binnen drei Tagen die richterliche Beschlagnahme zu beantragen (§ 98 Abs. 2 Satz 1 StPO).
V. Überwachung der Einhaltung des Durchsuchungsbeschlusses
Es ist darauf zu achten, dass die Fahndungsbeamten nur die Unterlagen beschlagnahmen, die im Beschlagnahmeteil des Durchsuchungsbeschlusses als Beweismittel aufgeführt sind. Den Fahndungsbeamten ist es verwehrt, die Durchsuchung auf Unterlagen auszudehnen, die im Durchsuchungsbeschluss nicht genannt sind und mit der Sache, wegen der ermittelt wird, nichts zu tun haben. Soweit Unterlagen nicht freiwillig herausgegeben werden, hat die Staatsanwaltschaft nach § 110 Abs. 1 StPO bzw. die Steuerfahndung nach § 404 Satz 2 AO das Recht, diese Unterlagen daraufhin durchzusehen, ob es sich um zu beschlagnahmende Gegenstände handelt.
Der Beschlagnahme von Unterlagen durch die Staatsanwaltschaft bzw. die Steuerfahndung, die nicht vom Durchsuchungsbeschluss erfasst sind, ist zu widersprechen. Diese Unterlagen müssen verschlossen und versiegelt und dann einem Ermittlungsrichter vorgelegt werden (§ 110 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Der von der Durchsuchung Betroffene hat Anspruch auf Anfertigung von Kopien, die für die Fortführung des Geschäftsbetriebes dringend benötigt werden. Er darf sich daher Kopien von den Unterlagen fertigen, die mitgenommen werden sollen. Bei EDV-Daten sind Sicherungsdisketten anzufertigen.
Nach § 93 Abs. 1 Nr. 3 StPO unterliegen die vom Beschuldigten zum Zwecke der Verteidigung an seinen Strafverteidiger übergebenen Unterlagen dem Beschlagnahmeverbot. Eine Ausnahme gilt nach § 97 Abs. 2 Satz 3 StPO, wenn der Verdacht der Tatbeteiligung besteht.
VI. Kein Widerstand gegen die Fahndungsmaßnahmen
Zwar hat der Beschuldigte grundsätzlich ein Recht auf Schweigen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass er die Durchsuchungshandlungen der Ermittlungsbeamten behindern darf. Grundsätzlich ist darauf zu achten, dass ein freundlicher Ton gegenüber den Fahndungsbeamten gewahrt bleibt. Unnötige Konfrontationen sind zu vermeiden.
Während der Durchsuchung empfiehlt sich eine flexible, aber grundsätzlich passive Haltung. So können gesuchte Akten zur Durchsicht vorgelegt werden.
VII. Keine freiwillige Herausgabe von Unterlagen
Der Beschuldigte sollte Unterlagen nicht freiwillig herausgeben, sondern auf der Beschlagnahme bestehen, die sich in der Regel im Durchsuchungsbeschluss befindet. Nur falls zu befürchten ist, es könnten Gegenstände gefunden werden, die in keiner Beziehung zu ermittelnden Straftat stehen, sog. Zufallsfunde, sollten die gesuchten Unterlagen freiwillig herausgegeben werden, da dadurch die Möglichkeit besteht, die Durchsuchung abzuwenden. Nach einer freiwilligen Herausgabe ist die Fortführung der Durchsuchung rechtswidrig. Aufgrund der Rechtswidrigkeit der Durchsuchung und der Beschlagnahme unterliegen die dennoch beschlagnahmten Unterlagen einem Beweisverwertungsverbot. Allerdings entfällt hinsichtlich der freiwillig herausgegebenen Unterlagen die Möglichkeit der Beschwerde nach § 304 StPO. Damit führt die freiwillige Herausgabe zum Verlust des Verwertungsverbotes. Allerdings kann der Beschuldigte die Einwilligung in die Durchsuchung und die Beschlagnahme widerrufen; in dem Widerruf liegt ein Antrag nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO.
VIII. Anspruch auf ein Beschlagnahmeverzeichnis
Der Beschuldigte sollte am Ende der Durchsuchung ein Verzeichnis der in Verwahrung oder in Beschlag genommenen Gegenstände fordern. Hierauf besteht ein Rechtsanspruch gem. § 107 Satz 2 StPO. In der Regel wird die Steuerfahndung jedoch ein solches Verzeichnis ohnehin aushändigen. Im Falle der Erfolglosigkeit der Durchsuchung besteht ein Anspruch auf eine Bescheinigung darüber, dass nichts Verdächtiges gefunden worden ist.
IX. Erstellung eines internen Protokolls
Unmittelbar im Anschluss an die Durchsuchung sollten alle, die daran teilgenommen haben, ein chronologisches Protokoll erstellen, da die Erinnerungen dann noch frisch sind. Beginn und Ende der Durchsuchung, Namen und Dienststellen der Durchsuchungsbeamten, durchsuchte Räume, Erklärungen der Fahndungsbeamten während der Durchsuchung, Vernehmungen und Auffälligkeiten sollten in das Protokoll aufgenommen werden.


