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Specials

12/2009

Wichtige Gesetzesänderungen ab dem 01.01.2010

1. Einleitung

Der Gesetzgeber hat in einer Vielzahl von bereits in 2008 bzw. 2009 verabschiedeten Gesetzen zahlreiche Änderungen erlassen, die jedoch teilweise erst in 2010 erstmals zur Anwendung kommen. Wir haben diese Änderungen bereits in diversen Specials und Steuertipps ausführlich erläutert. Zur besseren Übersichtlichkeit möchten wir die ab 01.01.2010 relevanten Änderungen nochmals kurz zusammenfassen.

Darüber hinaus möchten wir Ihnen den Entwurf des „Gesetzes zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums“ vorstellen. Das Bundeskabinett hat den Ge-setzesentwurf am 09.11.2009 beschlossen. Das Gesetz soll bereits am 04.12.2009 im Bundestag verabschiedet werden. Die Zustimmung des Bundesrats ist für den 18.12.2009 geplant. Das Gesetz könnte dann zum 01.01.2010 wie geplant in Kraft treten.

2. Bereits verabschiedete Gesetzesänderungen

2.1 Einkommensteuer 

a) Anhebung des Grundfreibetrags und der Tarifeckwerte

Der Grundfreibetrag erhöht sich ab dem VZ 2010 auf insgesamt € 8.004. Zudem werden die Tarifeckwerte jeweils um € 330 angehoben, um die sog. kalte Progression zu verhindern bzw. abzumildern.

b) Anhebung Einkunftsgrenze beim Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag

Ab 2010 wird die schädliche Einkunftsgrenze dem jeweils geltenden Grundfreibetrag angepasst und von bisher € 7.680 auf € 8.004 angehoben. Bis zu diesem Betrag kann das Kind eigene Einkünfte erzielen, ohne den Kinderfreibetrag bzw. das Kindergeld bei den Eltern zu gefährden.

c) Verbesserte Abziehbarkeit von Unterhaltsaufwendungen

Die Abzugshöchstgrenze für Unterhaltsleistungen steigt ab 2010 von  € 7.680 auf € 8.004.

d) Verbesserte Abziehbarkeit von Versicherungsbeiträgen

Während bisher eine Deckelung der Abzugsfähigkeit für Vorsorgeaufwendungen von € 1.500 bzw. € 2.400 bestand, sollen ab dem 01.01.2010 grundsätzlich alle Vorsorgeaufwendungen für die gesetzliche Krankenkasse sowie die soziale Pflegeversicherung in vollem Umfang abzugs-fähig sein. Weiterhin besteht die Möglichkeit, die Beiträge für Kinder, die bei ihren Eltern privat mitversichert sind, vollständig abzusetzen.

Die Berücksichtigung sonstiger Versicherungsbeiträge wird verbessert, in dem der Höchstbetrag für sonstige Versicherungen von € 1500/€ 2400 um jeweils € 400 erhöht wird.

(Für weitere Informationen verweisen wir auf unser Special Nr. 168 „Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung“).

e) Sonderausgabenabzug bei Rürup-Renten

Der bislang vom Sparer zu erbringende Einzelnachweis im Rahmen der sog. Rürup-Rente, dass diese Altersvorsorgeprodukte den Voraussetzungen zum Sonderausgabenabzug genügen, entfällt ab dem VZ 2010.

Der Sonderausgabenabzug ist darüber hinaus ab dem VZ 2010 davon abhängig, ob der Steuerpflichtige gegenüber dem Anbieter von Altersvorsorgeprodukten eingewilligt hat, dass die Höhe der Altersvorsorgebeiträge unter Angabe der persönlichen Identifikationsnummer an eine zentrale Stelle der Finanzbehörden übermittelt werden darf. Die Anlage AV zur Einkommensteuererklärung entfällt damit.

f) Lohnsteuerklassenwahl: neues Faktorverfahren

Ab dem 01.01.2010 können berufstätige Ehegatten anstatt der Steuerklasse III und V auf Antrag die neue Lohnsteuerklassenkombination IV-Faktor/IV-Faktor wählen. Das Faktorverfahren führt zu einem deutlich näher an der voraussichtlichen Einkommensteuerschuld liegenden Lohn-steuerabzug. Der Antrag muss beim zuständigen Finanzamt gestellt werden, welches daraufhin den individuellen Faktor der Eheleute ermittelt.

(Für weitere Informationen und veranschaulichende Rechenbeispiele verweisen wir auf unseren Steuertipp Nr. 187 „Neues zur Lohnsteuerklassenwahl ab 01.01.2010 – Das Faktorverfahren“)

2.2 Umsatzsteuer: Änderung der Ortsbestimmungsvorschriften und Meldepflichten bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen

Im Rahmen der Änderung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie und deren Umsetzung in nationales Recht wurden Änderungen des Umsatzsteuerrechtes hinsichtlich sonstiger Leistungen (Dienstleistungen) von Unternehmern an andere Unternehmer vorgenommen.

Während zuvor – bis auf wenige Ausnahmen – der Ort der sonstigen Leistung beim Unternehmenssitz des leistenden Unternehmers lag, gilt bei diesen Leistungen ab dem 01.01.2010 das „Leistungsempfängersitzortprinzip“ (Grundsatz der Besteuerung am Verbrauchsort). Dieses besagt, dass der Leistungsort dort liegt, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. Damit einher geht die Umkehrung der Steuerschuld: die Leistungsempfänger wird zum Steuerschuldner.

(Für weiterführende Informationen verweisen wir auf unser Special Nr. 172 „Die neuen Umsatzsteuerregelungen für grenzüberschreitende Dienstleistungen“).

2.3 Bilanzrecht: Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)

Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz stellt die wohl größte Reform zur Modernisierung des deutschen Bilanzrechts der letzten Jahrzehnte dar und ist mit Verkündung im Bundesgesetzblatt am 28.05.2009 in Kraft getreten.

Während die meisten Änderungen erst für Geschäftsjahre ab dem 01.01.2010 gelten, sind einige Vorschriften, insbesondere zur Umsetzung EU-rechtlicher Vorgaben bereits zum Bilanzstichtag 31.12.2009 erstmals verpflichtend anzuwenden. Hierbei handelt es sich um eine Erweiterung der Anhangsangaben für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften.

a) Außerbilanzielle Geschäfte (§ 285 Nr. 3 HGB)

Im Anhang sind künftig außerbilanzielle Geschäfte anzugeben, soweit diese für die Beurteilung der Finanzlage notwendig sind. Hierbei beinhaltet die Anhangangabe die Art, den Zweck sowie die Risiken und Vorteile der Geschäfte.

Kleine Kapitalgesellschaften sind von einer Angabepflicht befreit. Mittelgroße Kapitalgesellschaften können ausschließlich auf eine Angabe der Risiken und Vorteile aus den außerbilanziellen Geschäften verzichten.

b) Sonstige finanzielle Verpflichtungen (§ 285 Nr. 3a HGB)

Zwischen den Anhangsangaben zu den außerbilanziellen Geschäften sowie den Angaben zu den sonstigen finanziellen Verpflichtungen wird es zukünftig zu Überschneidungen kommen.

Der Gesetzgeber nimmt daher die bereits nach § 285 Nr. 3 HGB angegebenen außerbilanziellen Geschäfte von der Angabepflicht zu den sonstigen finanziellen Verpflichtungen gemäß § 285 Nr. 3a HGB ausdrücklich aus, um Doppelungen zu vermeiden. Künftig stehen die Gesellschaften somit vor der Herausforderung, die außerbilanziellen Geschäfte von den sonstigen finanziellen Verpflichtungen abzugrenzen.

c) Abschlussprüferhonorare

Die bereits vorhandene Angabepflicht der Abschlussprüferhonorare der börsennotierten Unternehmen wurde nun grundsätzlich auf alle Kapitalgesellschaften ausgedehnt. Danach ist das vom Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr berechnete Gesamthonorar, aufgeschlüsselt in das Honorar für

  • die Abschlussprüfungsleistungen,
  • andere Beratungsleistungen,
  • Steuerberatungsleistungen und
  • sonstige Leistungen

anzugeben.

Kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften sind von dieser Angabepflicht befreit. Mittelgroße Kapitalgesellschaften sind allerdings verpflichtet, die Angaben auf schriftliche Anforderung an die Wirtschaftsprüferkammer zu übermitteln.

d) Geschäfte mit nahestehenden Personen (§ 285 Nr. 21 HGB)

Im Anhang sind künftig zumindest die nicht zu marktüblichen Bedingungen zustande gekommenen Geschäfte mit nahe stehenden Personen, die nicht unwesentlich sind, anzugeben. Hierzu gehören Angaben zur Art der Beziehung, zum Wert der Geschäfte sowie weitere Angaben, die für die Beurteilung der Finanzlage notwendig sind.

Kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften sind von der Angabepflicht befreit. Für mittelgroße Aktiengesellschaften sieht der Gesetzgeber allerdings eine eingeschränkte Angabepflicht für Geschäfte, die direkt oder indirekt mit dem Hauptgesellschafter oder Mitgliedern des Geschäftsführungs-, Aufsichtrats- oder Verwaltungsorgans abgeschlossen wurden, vor. 

2.4 Sonstige Gesetzesänderungen

a) Zeitgleiche Lohnsteuer-Außen- und Rentenversicherungsprüfung

Ab dem 01.01.2010 kann der Arbeitgeber beantragen, dass eine Lohnsteuer-Außen-prüfung zeitgleich mit einer Prüfung durch die Rentenversicherung durchgeführt werden soll. Ein Rechtsanspruch auf die zeitgleiche Prüfung besteht jedoch nicht.

b) Elektronischer Entgeltnachweis

Arbeitgeber sind ab dem VZ 2010 verpflichtet, die Entgeltbescheinigungen ihrer Beschäftigten auf elektronischem Wege an die zuständigen Sozialversicherungsträger weiterzuleiten.

c) Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen

Durch das Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen soll der durch das Finanzmarktstabilisierungsgesetz befristet geänderte Überschuldungsbegriff bis zum 31.12.2013 fort gelten. Damit führt eine bilanzielle Überschuldung nicht zur Insolvenz, wenn eine positive Fortführungsprognose besteht.

3. Geplante Gesetzesänderungen: Wachstumsbeschleunigungsgesetz

Mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz soll gemäß Koalitionsvertrag ein Sofortprogramm zur schnellen und effektiven Beseitigung von Wachstumshemmnissen umgesetzt werden. Mit  der Änderung der Verlust- und Zinsabzugsbeschränkungen betrifft dies insbesondere Regelungen, die bereits seit ihrer Einführung erheblicher Kritik ausgesetzt sind. 

a) Änderung bei der Zinsschranke

Die mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 eingeführte Zinsschranke beschränkt die Abzugsfähigkeit von Nettozinsaufwendungen auf 30 % des um die Zinsaufwendungen und Abschreibungen erhöhten sowie um die Zinserträge verminderten Gewinns (steuerliches EBITDA).  Um sicherzustellen, dass kleine und mittlere Unternehmen durch die Zinsschranke nicht belastet werden, wurde bereits mit Einführung der Regelung eine Freigrenze von € 1 Mio. festgesetzt. Diese Freigrenze wurde im Rahmen der Finanzkrise befristet bis zum 31.12.2009 auf € 3 Mio. erhöht. Durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz soll die Freigrenze nunmehr dauerhaft auf € 3 Mio. angehoben werden.

Des Weiteren soll rückwirkend ab dem Jahr 2007 ein EBITDA-Vortrag für jeweils einen Zeitraum von fünf Jahren ermöglicht werden, so dass der nicht ausgeschöpfte Teil des Abzugsrahmens des Vorjahres/der Vorjahre weiterhin verwertet werden kann.

Weiterhin soll der Toleranzrahmen beim Eigenkapital-Escape für Konzerne von bisher einem auf zwei Prozent angehoben werden.

De Regelungen sollen erstmals für Wirtschaftsjahre gelten, die nach dem 31.12.2009 enden.

b) Verlustabzug bei Körperschaften

Die sog. Sanierungsklausel, die im Rahmen der Konjunkturkrise dem § 8c KStG hinzugefügt wurde und eine Beibehaltung des Verlustvortrages im Sanierungsfalle vorsieht, soll künftig unbefristet gelten. Die Vorschrift soll erstmals bereits für den Veranlagungszeitraum 2008 und auf Anteilsübertragungen nach dem 31.12.2007 angewendet werden.

Darüber hinaus sollen Verlustvorträge bei konzerninternen Umgliederungen künftig erhalten bleiben (sog. Konzernklausel). Danach liegt ein schädlicher Beteiligungserwerb dann nicht vor, wenn an dem übertragenden und an dem übernehmenden Rechtsträger dieselbe Person zu 100 % mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist. Die Konzernklausel soll erstmals auf schädliche Beteiligungserwerbe nach dem 31.12.2009 angewendet werden.

Weiterhin soll ein Beteiligungserwerb künftig in dem Umfang nicht zum Wegfall der Verluste führen, in dem den Verlusten stille Reserven gegenüberstehen. Auch diese Ausnahmeregelung soll erstmals auf schädliche Beteiligungserwerbe nach dem 31.12.2009 angewendet werden. 

c) Abschreibung: geringwertige Wirtschaftsgüter

Bei geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG), die nach dem 31.12.2009 angeschafft werden, soll wieder ein Wahlrecht bestehen, entweder die ehemals geltende GWG-Grenze für die Sofortabschreibung von Anschaffungskosten bis zu € 410 anzuwenden oder aber die derzeit geltende Sofortabschreibung von Anschaffungskosten bis zu € 150 sowie die Poolabschreibung über fünf Jahre für Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten zwischen € 150 und € 1.000 zu nutzen.

d) Einkommensteuer

Im Bereich der Einkommensteuer liegen die wichtigsten Ziele in der Stärkung des familiären Engagements. So steht im Rahmen des o. g. Gesetzes die Anhebung des Kinderfreibetrags auf insgesamt € 7.008 sowie eine Erhöhung des Kindergeldes um jeweils € 20 an. Danach soll es für das erste und zweite Kind Kindergeld in Höhe von € 184 pro Monat geben, für das dritte Kind € 190 und für jedes weitere Kind € 215 monatlich.

e) Reduzierung des gewerbesteuerlichen Hinzurechnungssatzes bei Immobilienmieten

Der gewerbesteuerliche Hinzurechnungssatz bei Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern soll ab 2010 von 65 Prozent auf 50 Prozent reduziert werden.

f)  Umsatzsteuersatz bei Beherbergungsleistungen

Der Umsatzsteuersatz bei Beherbergungsleistungen im Hotel- und Gastronomiegewerbe soll auf 7 % herabgesetzt werden. Die Ermäßigung umfasst sowohl die Umsätze des klassischen Hotelgewerbes als auch kurzfristige Beherbergungen in Pensionen, Fremdenzimmern und vergleichbaren Einrichtungen.

g) Erbschaftsteuerliche Änderungen

Die Erbschaftsteuerbelastung für Erbschaften und Schenkungen zwischen Geschwistern und Geschwisterkindern soll durch einen neuen Steuertarif von 15 bis 43% vermindert werden.

Weiterhin soll die Unternehmensnachfolge mittelstandsfreundlicher ausgestaltet werden. Zu diesem Zweck wird die erforderliche Mindestlohnsumme, die ein Betrieb erhalten muss, um die Regelverschonung von 85 % ungekürzt erhalten zu können, von derzeit 650% auf 400% der Ausgangslohnsumme abgesenkt.

Ferner soll der erforderliche Behaltenszeitraum, in dem der Betrieb in seiner Substanz fortgeführt werden muss, um die Verschonung ungekürzt erhalten zu können, von 7 Jahre auf 5 Jahre herabgesetzt werden.

Auch die Voraussetzungen für die vollständige Verschonung sollen verbessert werden. Dazu soll die erforderliche Lohnsumme, die ein Betrieb zum Erhalt der ungekürzten Verschonung einhalten muss, von 1.000 % auf 700 % herabgesetzt werden. Der Zeitraum, in dem die Lohnsumme zu überwachen ist, soll von 10 Jahre auf 7 Jahre verringert werden. Der Behaltenszeitraum soll ebenfalls von 10 auf 7 Jahre verkürzt werden.

Die geänderten Vorschriften sollen erstmals auf Erwerbe anzuwenden sein, für die die Steuer nach dem 31.12.2009 entsteht.

h) Grunderwerbsteuervergünstigungen bei Umwandlungen

Bei der Grunderwerbsteuer soll eine Konzernklausel eingeführt werden, die Umstrukturierungen im Konzern erleichtern soll. Danach soll die Grunderwerbsteuer bei Grundstücksübertragungen i.S. des § 1 Abs. 1-3 GrEStG nicht erhoben werden,  wenn diese auf einer Umwandlung beruhen, die zu einem Rechtsträgerwechsel am Grundstück führen. Hierzu gehören u. a. die Verschmelzung, Aufspaltung und Abspaltung von Körperschaften.

Die Steuerbegünstigung greift jedoch nicht, wenn ein sich umwandelnder Rechtsträger das Grundstück innerhalb von 5 Jahren vor dem Umwandlungsvorgang durch einen Erwerbsvorgang i.S. des § 1 Abs 1-3 GrEStG erworben hat. Wird das Grundstück innerhalb von 5 Jahren nach dem Umwandlungsvorgang weiter übertragen, wird die Steuerbegünstigung nachträglich versagt.

Die Steuerbegünstigung ist erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31.12.2009 verwirklicht werden.