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Steuertipps

03/2010

Abgeltungsteuer Steuerliche Behandlung eines pauschalen Vermögensverwaltungshonorars (all-in-fee)

Ausgangslage

Seit Einführung der Abgeltungsteuer in 2009 werden die Kapitaleinnahmen mit einem gesonderten Steuertarif von 25 % besteuert. Diese pauschale begünstigende Regelung bedeutet aber auch, dass der bisher mögliche Abzug von Werbungskosten seit 2009 grundsätzlich nicht mehr möglich ist. Betroffen von diesem Abzugsverbot sind neben bisher geltend gemachten Schuldzinsen auch die Depot-, Beratungs- und Verwaltungsgebühren sowie Aufwendungen für Fahrten zu einer Hauptversammlung oder Kosten für Anlegerseminare.

Kosten dieser Art können seit 2009 nicht mehr geltend gemacht werden.

Allerdings wurde der Werbungskostenabzug nicht komplett gestrichen. So dürfen Bankspesen und Maklercourtagen aus dem An- und Verkauf von Wertpapieren weiter abgezogen werden. Dies gilt auch für die im Rahmen von Termingeschäften angefallenen Gebühren und den Ausgabeaufschlag beim Kauf von Investmentfondsanteilen. Damit mindern diese Kosten steuerlich realisierte Gewinne und erhöhen angefallene Verluste.

Wenig bekannt ist jedoch, dass auch der Transaktionskostenanteil eines pauschalen Vermögensverwaltungshonorars weiterhin geltend gemacht werden kann. Die Abzugsmöglichkeit betrifft die in einem pauschalen Vermögensverwaltungshonorar enthaltene all-in-fee (pauschales Entgelt, das auch die Transaktion mit abdeckt). Dieser Transaktionskostenanteil darf abgezogen werden, wenn im Vermögensverwaltungsvertrag festgehalten worden ist, wie hoch dieser ist. Es wird auch nicht beanstandet, wenn bei Vermögensverwaltungsverträgen mit Pauschalgebühr ein Anteil von bis zu 50 % des Gesamtentgeltes bei den Kapitaleinkünften abgezogen wird. Da das in Rechnung gestellte Transaktionshonorar keiner konkreten Börsenorder zugeordnet werden kann, stellen die Banken diese Transaktionskostenpauschale zum Zeitpunkt der Verauslagung in den Verlustverrechnungstopf ein, um sie anschließend mit Zinsen, Dividenden und Kursgewinnen zu verrechnen.

Empfehlung

Sofern Sie mit Ihrem Kreditinstitut einen Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen haben oder den Abschluss eines Vermögensverwaltungsvertrages beabsichtigen, sollten Sie darauf achten, dass die all-in-fee steuerlich geltend gemacht wird.

Sollten Sie Hilfe bei der Prüfung oder der Gestaltung von neu abzuschließenden Vermögensverwaltungsverträgen haben oder Rückfragen zur steuerlichen Behandlung des pauschalen Vermögensverwaltungshonorars bestehen, steht Ihnen Ihr PNHR-Berater gerne zur Verfügung.