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Steuertipps

01/2012

Aktienverluste bis 2013 nutzen

Ausgangslage

Bei Einführung der Abgeltungsteuer im Jahre 2009 wurde festgelegt, dass Altver­luste aus Wertpapiergeschäften, die vor 2009 entstanden sind, nur noch bis zum 31.12.2013 mit Wertpapiergewinnen ver­rechnet werden können. Altverluste, die bis zum 31.12.2013 nicht mit positiven Veräußerungsgewinnen verrechnet werden können, verfallen weitestgehend nutzlos, da danach die Verluste nur noch mit Gewinnen aus Immobilienveräußerun­gen verrechenbar sind. Zwei Jahre vor Ablauf dieser Frist bietet es sich an, mög­liche Gestaltungen im Zusammenhang mit Ihren Wertpapierdepots zu diskutieren. Hierbei sind grundsätzlich zwei Ausgangs­situationen denkbar:

Variante A) Ihr Depot weist Wertpapiere mit positi­ven stillen Reserven auf, die durch Ver­äußerungen aufgedeckt werden könnten oder

Variante B) Ihr Depot weist leider aufgrund der Aktienturbulenzen des Jahres 2011 Ver­luste aus, die noch nicht realisiert sind.

Variante A

Trotz der schwierigen Situation an den Börsen und den gesamtwirtschaftlichen Belastungen ist es Ihnen gelungen, in der Vergangenheit Kursgewinne zu erzielen, die Sie bisher jedoch noch nicht realisiert haben. Hier bietet es sich an, diese be­stehenden Gewinne durch Veräußerungen zu realisieren, um die Altverluste effizient zu nutzen. Dies erscheint uns insbeson­dere sinnvoll, da die momentane Situation es nicht als sicher erscheinen lässt, dass bis 2013 grundsätzlich von weiteren Kursge­winnen ausgegangen werden kann.

Eine solche Veräußerung Ihrer gewinnbe­hafteten Wertpapiere bietet sich auch an, wenn Sie von dem entsprechenden Wert­papier überzeugt sind und eigentlich auf eine Veräußerung verzichten würden. Es ist nämlich unschädlich, nach Veräuße­rung dieser Wertpapiere die gleichen Wertpapiere zurückzuerwerben und dann von den höheren Einstandskursen bei einer späteren Veräußerung zu profitieren.

Variante B

Grundsätzlich schwieriger ist die Situation zu beurteilen, wenn Sie in der Vergangen­heit Kursverluste aus Wertpapieren hin­nehmen mussten. Hier sollte über folgende Vorgehensweise nachgedacht werden.

Auch in dieser Variante werden im ersten Schritt die Wertpapiere veräußert.

Obwohl Sie dadurch Verluste in Ihrem Wert­papierdepot realisieren, erzielen Sie zu­nächst keine Steuerersparnis. Die neu re­alisierten Veräußerungsverluste sind jedoch, anders als die Altverluste vor Ein­führung der Abgeltungsteuer, unbegrenzt vortragsfähig. Die neuen Verluste können mit zukünftigen Veräußerungsgewinnen – auch über 2013 hinaus – steuermindernd verrechnet werden.

Sofern Sie als Anleger von Ihren Wertpapieranlagen grundsätzlich überzeugt sind, sollten Sie in einem zweiten Schritt die gleichen Aktien oder Wertpa­piere wieder neu erwerben. Es besteht dann die Chance, aufgrund des aktuell vergleichsweise niedri­geren Einstandsniveaus mit den neu erworbenen Wertpapieren vor Ende 2013 Gewinne realisieren zu können, die sich mit den Altverlusten verrechnen lassen.

Um diese Gestaltung jedoch möglich zu machen, gilt es zu beachten, dass die neu erworbenen Aktien nicht bei der gleichen Bank erworben werden, bei der auch die Verluste realisiert wurden, da ansonsten zunächst die neu entstandenen Veräußerungsverluste mit den hoffentlich in Zukunft zu erzielenden Veräußerungsgewinnen verrechnet werden müssen. Es gilt nämlich nach Einführung der Abgeltung-steuer die Re­gel, dass die neu realisierten Aktienverluste grundsätzlich vor­getragen werden, um dann mit Gewinnen, die der Anleger in Zukunft erzielt, steuer­sparend verrechnet zu werden.

Um diese Verrechnung mit neu geschaffe­nen Veräußerungsverlusten zu vermeiden, sollten Sie die neu erworbenen Aktien für ein Depot erwerben, welches bei einer anderen Bank geführt wird. Bei dieser neuen Bank existieren noch keine Verlustvorträge aus Veräußerungen nach 2009. Würden jetzt aufgrund der niedrigen Einstands­niveaus bis 2013 in diesem Depot Ge­winne erzielt, fällt eine automatische Verlustverrechnung auf Ebene der Bank, weg, so dass eine Ver­rechnung mit den Altverlusten aus Ver­äußerungen vor 2009 möglich ist.

Im Ergebnis bleiben damit bei der ersten Bank die neuen Verlustvorträge zeitlich unbegrenzt erhalten, während mit den Erträgen des zweiten Bankinstituts ein Verbrauch der zeitlich bis 2013 befristeten Altverluste möglich ist.

Zusammenfassung

Die Ausführungen machen deutlich, dass jetzt – zwei Jahre vor Ablauf der Frist am 31.12.2013 – Handlungsbedarf bei vorhandenen Altverlusten besteht. Fragen hierzu beantworten wir gerne.