Steuertipps
Antrag auf Erlass von Nachzahlungszinsen
Ausgangslage
Sie haben Ihre persönliche Einkommensteuererklärung oder die Körperschaftsteuer- bzw. Gewerbesteuererklärung Ihres Betriebes für ein bestimmtes Veranlagungsjahr fristgerecht im Folgejahr beim zuständigen Finanzamt eingereicht und warten nunmehr seit mehr als einem Jahr auf den Eingang des entsprechenden Steuerbescheides. Da die endgültige Steuerschuld lt. Steuerbescheid voraussichtlich nicht durch die bisher geleisteten Steuervorauszahlungen zur Einkommen-, Körperschaft- oder Gewerbesteuer abgedeckt sein wird, ist mit Steuernachzahlungen zu rechnen.
Rechtslage
Nach § 233a der Abgabenordnung (AO) sind sowohl Steuernachzahlungen als auch Steuererstattungen zu verzinsen. Die Zinsen betragen nach § 238 AO für jeden vollen Monat einhalb Prozent, d.h. sechs Prozent pro Jahr. Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Veranlagungsjahres/Erhebungszeitraumes.
Folgende beispielhafte Veranlagung soll die Zinsberechnung zahlenmäßig darstellen:
Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 geht erst am 15. Januar 2010 beim Steuerpflichtigen ein. Die Einkommensteuernachzahlung von € 10.000,00 ist lt. Bescheid am 18. Februar 2010 fällig. Die Nachzahlungszinsen gem. § 233a, 238 AO berechnen sich in diesem Fall wie folgt:
Der Zinslauf beginnt am 01.04.2009 und endet am 31.12.2009, beträgt also 9 Monate. Die Zinsen errechnen sich mit 4,5 % (9 Monate x 0,5%) von € 10.000,00, d.h. mit € 450,00.
Unser Tipp
Sollte bei Ihnen ein vergleichbarer Sachverhalt auftreten, d.h. die Finanzbehörde hat den Steuerbescheid ohne nachvollziehbaren Grund erst mehr als 12 Monate nach Eingang der Steuererklärung erlassen und zusätzlich zur Steuerabschlusszahlung auch Nachzahlungszinsen festgesetzt, sollten Sie hinsichtlich der angeforderten Nachzahlungszinsen einen Erlassantrag aus Billigkeitsgründen gemäß § 227 AO stellen.
Die erheblich bzw. unangemessen verzögerte Bearbeitung eines Steuerfalls durch die Finanzbehörde kann den Grundsatz von Treu und Glauben verletzen, sodass der Steuerpflichtige ggf. einen Rechtsanspruch auf Erlass der Zinsen hat.
Ab welchem Zeitraum die Bearbeitungsdauer eines Steuerfalls durch das Finanzamt als unangemessen anzusehen ist, wird von den Finanzgerichten nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt und kann daher nicht generell durch Angabe einer bestimmten Monatszahl beantwortet werden.
Zur Vermeidung der 6 %-igen Nachzahlungszinsen sind darüber hinaus folgende Empfehlungen zu beachten:
Schon vor Bekanntgabe der Steuerfestsetzung per Steuerbescheid können Sie "freiwillige" Leistungen auf die zu erwartende Abschlusszahlung erbringen und somit die Steuerschuld vor ihrer Festsetzung erfüllen. In diesem Fall wird das Finanzamt dessen ungeachtet zwar Zinsen festsetzen. Die tatsächliche Erhebung von Nachzahlungszinsen wäre dagegen sachlich unbillig und könnte durch einen Erlassantrag gemäß § 227 AO vermieden werden.
Darüber hinaus kann auch jederzeit nach Abgabe der Steuererklärung ein nachträglicher Vorauszahlungsbescheid beim Finanzamt beantragt werden, um somit die Nachzahlungszinsen auf die später fällig werdende Abschlusszahlung zu vermeiden.
Um die verzögerte Bearbeitung Ihres Steuerfalls bei der Finanzbehörde zwecks Vermeidung oder Minimierung von drohenden Nachzahlungszinsen zu beschleunigen, ist auch an die frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem Sachbearbeiter beim Finanzamt zu denken. Sowohl hierbei als auch bei der Stellung des Erlassantrages aus Billigkeitsgründen stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.


