Steuertipps
Aufteilung von gemischt veranlassten Reisekosten
Ausgangslage
Mit Urteil vom 21.09.2009 hat der Bundesfinanzhof seine langjährige Rechtsprechung zur Behandlung der Aufwendungen für gemischt veranlasste Reisen geändert, mit der Folge, dass die Aufwendungen nunmehr in einem größeren Umfang als bisher als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden können.
Urteilsfall
In dem zugrundeliegenden Urteilsfall hatte der Steuerpflichtige (ein angestellter EDV-Controller) wie auch in den Jahren zuvor eine Computer-Messe in den USA besucht. Dort fanden ganztägig Fachveranstaltungen statt. Er flog bereits drei Tage vor Beginn der Messe in die USA und kehrte erst zwei Tage nach Ende der Messe zurück. Er hielt sich an insgesamt 7 Tagen in den USA auf. Die Messe dauerte 4 Tage. Der Angestellte machte die gesamten Aufwendungen für die Reise als Werbungskosten geltend.
Im Rahmen der Veranlagung berücksichtigte das Finanzamt nur die Tagungsgebühren als Werbungskosten. Das Finanzgericht erkannte darüber hinaus im Klageverfahren 4 Tage einem eindeutigen beruflichen Anlass zu und ließ zusätzlich noch die Kosten für vier Übernachtungen, Verpflegungsmehraufwendungen für fünf Tage sowie 4/7 der Flugkosten zum Abzug zu. Im Revisionsverfahren wandte sich das Finanzamt gegen die teilweise Berücksichtigung der Flugkosten mit der Begründung, die Aufteilung der Flugkosten verstoße gegen das Aufteilungsverbot, wonach gemischte Aufwendungen nicht aufgeteilt werden dürfen, sondern insgesamt der nicht abzugsfähigen Privatsphäre zuzurechnen sind.
In Abkehr seiner bisherigen Rechtsprechung, nach der eine Reise insgesamt als eine Einheit zu beurteilen sei, hat sich nunmehr die veranlassungsbezogene Sicht der einzelnen Aufwendungen durchgesetzt, mit der Folge, dass Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt beruflich (betrieblich) und privat veranlassten Reisen grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten/ Betriebsausgaben und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung nach Maßgabe der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile der Reise aufgeteilt werden kann. Dies gilt dann, wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind.
Praxishinweis
Während aufgrund der bisherigen Auslegung des § 12 Nr. 1 S.2 EStG ein nahezu allgemeines Abzugs- und Aufteilungsverbot für gemischt veranlasste Aufwendungen galt, kann nunmehr von einer Aufteilungsmöglichkeit ausgegangen werden. Aufteilungsmaßstab wird hierfür in der Regel, sofern nicht einzelne Teile von untergeordneter Bedeutung sind, das Verhältnis der beruflichen und privaten Zeitanteile der Reise sein.
Dabei sind folgende Fälle zu unterscheiden:
Ein Abzug scheidet dann aus, wenn die berufliche Mitveranlassung von untergeordneter Bedeutung ist oder es an objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung fehlt.
Ein vollständiger Abzug sämtlicher Reisekosten aus Anlass einer gemischten Reise kommt dann in Betracht, wenn der privat veranlasste Teil seinem Gewicht nach eindeutig in den Hintergrund tritt und demzufolge gänzlich von einer Aufteilung abgesehen werden kann.
Erhält eine Reise dagegen abgrenzbare berufliche und private Veranlassungsbeiträge, z.B. wird einer beruflich veranlassten Reise ein Urlaub angefügt und lassen sich die beruflich und privat veranlassten Zeitanteile trennen, kommt ein teilweiser Abzug der beruflich veranlassten Kosten in Betracht, wenn die berufliche Mitveranlassung nicht von untergeordneter Bedeutung ist.
Da der BFH in Einzelfällen auch alternative Aufteilungsmaßstäbe in Betracht zieht, sollten Sie, damit die Abziehbarkeit von mit Urlaub kombinierten Dienstreisen gewährleistet werden kann, die entsprechenden Sachverhalte ausreichend mit Belegen dokumentieren. Besonderes Gewicht wird auch ein entsprechender zeitlicher Ablaufplan mit genauem Inhalt des Reiseprogramms haben.
Die geänderte Rechtsprechung findet Anwendung auf alle Veranlagungszeiträume, die noch nicht rechtskräftig entschieden sind.
Inwieweit die Rechtsänderung auch Auswirkung auf andere Fälle gemischter Aufwendungen haben wird, bleibt abzuwarten.


