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Steuertipps

08/2009

Aufwendungen von Arbeitnehmern für Bewirtungen als Werbungskosten

Sie sind leitender Angestellter oder Bereichsleiter eines Unternehmens und beabsichtigen, ihre Mitarbeiter als Anerkennung für geleistete oder als Anreiz für zukünftige Dienste zu bewirten. Die Kosten der Bewirtung tragen sie selbst, da ihr Unternehmen diese nicht übernimmt.

Ausgangslage

Sie sind leitender Angestellter oder Bereichsleiter eines Unternehmens und beabsichtigen, ihre Mitarbeiter als Anerkennung für geleistete oder als Anreiz für zukünftige Dienste zu bewirten. Die Kosten der Bewirtung tragen sie selbst, da ihr Unternehmen diese nicht übernimmt.

Es stellt sich die Frage, ob und inwieweit Ihre Aufwendungen für die Bewirtung der Mitarbeiter und Kollegen z.B. anlässlich einer Jahresabschlussfeier, einer Weihnachtsfeier, einer Jubiläums­veranstaltung oder eines Betriebsaus­fluges als Werbungskosten bei Ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden können.

Rechtslage

Nach § 4 Absatz 5 Nr. 2 EStG sind "Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass" in Höhe von 30 % der Aufwendungen nicht abzugsfähig. Hierunter fallen sämtliche Aufwendungen für die Bewirtung von Personen, zu denen Geschäfts­beziehungen bestehen oder zu denen sie angebahnt werden sollen.

Der Begriff des "geschäftlichen Anlasses'" ist nicht identisch mit der "betrieblichen" oder "beruflichen" Veranlassung. Bei Bewirtungen aus allgemein betrieblichen Anlässen, wie z.B. die Bewirtung von Arbeitnehmern des bewirtenden Unternehmens, greift die genannte Abzugsbeschränkung somit nicht ein, sodass entsprechende Bewirtungsauf­wendungen beim Unternehmen als Arbeitgeber in voller Höhe als Betriebs­ausgaben abgezogen werden können.

Sollte anstatt des Arbeitgeber­unternehmens ein leitender Angestellter die Aufwendungen für die beruflich veranlasste Bewirtung von untergebenen Mitarbeitern tragen, so können diese persönlich getragenen Kosten nach aktueller Rechtsprechung der Finanzgerichte unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls in voller Höhe steuerlich geltend gemacht werden und zwar als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

Für die Beurteilung, ob Aufwendungen für eine Feier beruflich oder privat veranlasst sind, ist in erster Linie auf den Anlass der Feier abzustellen (z.B. Betriebsfest, Betriebsjubiläum, Mitarbeiterjubiläum).

Ein gewichtiges Indiz für die Zuordnung von Aufwendungen zum beruflichen Bereich kann auch der Umstand bilden, dass der leitende Angestellte neben seinen fixen Gehaltsbestandteilen auch variable, von der beruflichen Leistung und vom Erfolg seiner Arbeit abhängige Bezüge erhält. Insbesondere wenn die Höhe der Bezüge des leitenden Angestellten auch von der Arbeitsleistung seiner ihm untergebenen Mitarbeiter abhängt, ist davon auszugehen, dass die Bewirtung durch den leitenden Angestellten als beruflich veranlasst anzusehen ist. Durch die Bewirtung sollen die Arbeitnehmer zu nachhaltiger und engagierter Mitarbeit motiviert werden und tragen damit zumindest mittelbar dazu bei, die variablen Bezüge des leitenden Angestellten zu erhalten oder zu steigern.

Der seine Arbeitskollegen bewirtende (leitende) Angestellte verhält sich somit wie ein bewirtender Arbeitgeber und wird steuerlich dementsprechend behandelt: er kann seine Bewirtungsausgaben mit steuerlicher Wirkung – als Werbungs­kosten – abziehen.

Unser Tipp

Grundsätzliche Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung der Bewirtungsaufwendungen ist selbstverständlich, dass als Nachweis der beruflichen Veranlassung und der Höhe der Aufwendungen verschiedene Dokumentationspflichten zu erfüllen sind. Wir empfehlen Ihnen, Ort und Tag der Veranstaltung, Teilnehmer, Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen rechtzeitig aufzuzeichnen und die dazu erforderlichen Belege, insbesondere die Bewirtungs­rechnungen, beizufügen.

Bei Beachtung dieser Nachweispflichten und Vorliegen der übrigen genannten Voraussetzungen für den Werbungs­kostenabzug wird Ihr Wohnsitzfinanzamt die von Ihnen getragenen Bewirtungs­kosten steuerlich anerkennen. Sollten Sie im Rahmen Ihrer Einkommensteuerer­klärung hierzu unsere Hilfe benötigen, zögern Sie nicht uns anzusprechen.

Beitrag aus dem Newsletter 08/2009 | » Newsletter als PDF herunterladen