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Steuertipps

07/2009

Aufwendungen von Arbeitnehmern für Führungs-Seminare als Werbungskosten

Der Bundesfinanzhof hat mit zwei Urteilen zur Frage Stellung genommen, ob ein Arbeitnehmer die Kosten für Lehrgänge im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit als Werbungskosten geltend machen kann. In diesen Urteilen wurde die Rechtsprechung zur Abgrenzung von berufsbezogenen Werbungskosten und dem Aufwand aus der privaten Lebensführung fortentwickelt.

Ausgangslage

Sie beabsichtigen neben der Tätigkeit in Ihrem Unternehmen etwas für Ihre Fortbildung und Ihr berufliches Fortkommen zu tun. Gleichzeitig suchen Sie einen Weg, Ihre Fortbildung steueroptimal zu gestalten.

Rechtslage

Der Bundesfinanzhof hat mit zwei Urteilen zur Frage Stellung genommen, ob ein Arbeitnehmer die Kosten für Lehrgänge im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit als Werbungskosten geltend machen kann. In diesen Urteilen wurde die Rechtsprechung zur Abgrenzung von berufsbezogenen Werbungskosten und dem Aufwand aus der privaten Lebensführung fortentwickelt.

In beiden Fällen hatten leitende Angestellte an Kursen zur Förderung und zur Verbesserung der beruflichen Kommunikation teilgenommen. Im ersten Fall belegte ein Arbeitnehmer ein Seminar zur Persönlichkeitsentfaltung mit den Schwerpunkten Kommunikation und Kundenansprache an das sich ein Weiterbildungsseminar zu den Themen Kommunikation, Führung und berufliche Haltung anschloss. Im zweiten Fall hat der Bundesfinanzhof die Kosten für einen sog. NLP-Kurs (neurolinguistisches Programmieren) zur Verbesserung der Kommunikationsfähigkeit steuermindernd anerkannt.

Der Bundesfinanzhof hat festgestellt, dass Aufwendungen für Seminare beruflich veranlasst sind, wenn die Veranstaltungen primär auf die spezifischen Bedürfnisse des vom Steuerpflichtigen ausgeübten Berufs ausgerichtet sind. Indizien für die berufliche Veranlassung sind insbesondere der Praxisbezug der Lehrinhalte, der Ablauf des Lehrgangs und die teilnehmenden Personen. Eine berufliche Veranlassung derartiger Kurse wird bejaht, wenn die Kurse von einem berufsmäßigen Veranstalter durchgeführt werden, ein homogener Teilnehmerkreis vorliegt und die Kenntnisse und Fähigkeiten anschließend im Beruf verwendet werden.

Die Voraussetzung des homogenen Teilnehmerkreises wird auch bejaht, sofern die Teilnehmer zwar unterschiedlichen Berufsgruppen angehören aber aufgrund der Art ihrer Tätigkeit (beispielsweise der Tätigkeit in einer Führungsposition) gleichgerichtete Interessen haben und aufgrund dieser Leitungsfunktion an einer Verbesserung ihrer Kommunikationsfähigkeit interessiert sind.

Private Anwendungsmöglichkeiten der verwendeten Lehrinhalte sind unbeachtlich, wenn sie sich als bloße Folge ergeben. Auch ein Kurs zur Vermittlung von Grundwissen kann beruflich veranlasst sein, wenn er Ausgangspunkt zum Erwerb eines späteren Spezialwissens ist.

Unser Tipp

Die neue klarstellende Rechtsprechung des BFH hat die Möglichkeit eröffnet, die Kosten für Lehrgänge geltend zu machen. Vielleicht ergibt sich hier für Sie die Chance auf eine steuerlich begünstigte Fortbildung.

Beitrag aus dem Newsletter 07/2009 | » Newsletter als PDF herunterladen