Steuertipps
Berücksichtigung von Schulgeldzahlungen als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG
Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG a.F. sind 30 % des Schulgeldes für ein Kind, für das Anspruch auf Kindergeld besteht, für den Besuch einer staatlich genehmigten oder nach Landesrecht erlaubten Ersatzschule steuerlich abzugsfähig. Dies gilt nicht für die Entgeltanteile für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung.
Ausgangslage
Als Elternteil eines oder mehrerer Kinder kennen Sie die nachfolgenden, ständig wiederkehrenden Probleme:
- die vollständige zeitliche Betreuung ihres Kindes, während Sie berufstätig sind, ist nicht gewährleistet, da entweder die Schuldauer nicht ausreicht (Grundschule) oder ständig ohne Vorwarnung Schulstunden ausfallen (weiterführende Schule)
- Ihre Kinder sind auf (mehr oder weniger) Nachhilfe angewiesen
- im Zeichen der globalen Welt würden Sie es für sinnvoll erachten, dass Ihr Kind ein oder mehrere Schuljahre im Ausland verbringt.
Bisherige Rechtslage
Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG a.F. sind 30 % des Schulgeldes für ein Kind, für das Anspruch auf Kindergeld besteht, für den Besuch einer staatlich genehmigten oder nach Landesrecht erlaubten Ersatzschule steuerlich abzugsfähig. Dies gilt nicht für die Entgeltanteile für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung. Das bedeutet, wenn Sie Ihr Kind im Kindergarten ganztags betreuen lassen, für Ihr Kind Nachhilfe bezahlen, die schnell bei € 200-250 im Monat liegen kann, oder Ihr Kind für eine absehbare Zeit im Ausland die Schule besuchen lassen, sind diese Kosten nicht steuerlich abzugsfähig. Soweit die Rechtslage bis 2007.
Unser Tipp
Aufgrund der Änderung des Jahressteuergesetzes 2009 vom 19.12.2008 wurde die Abzugsfähigkeit von Schulgeldzahlungen als Sonderausgaben rückwirkend ab 2008 erweitert auf alle inländischen Schulen und Schulen im europäischen Wirtschaftsraum, die auf einen anerkannten Beruf oder einen allgemeinbildenden Abschluss vorbereiten. Dies umfasst also nunmehr auch private Grundschulen, Volkshochschulen, private Haupt- und Realschulen, Gymnasien und sonstige Einrichtungen der Weiterbildung, deren Kurse hinsichtlich der angebotenen Fächer sowie in Bezug auf Umfang und Niveau des Unterrichts den Anforderungen und Zielsetzungen der für die angestrebte Prüfung maßgeblichen Prüfungsordnung entsprechen. Nicht hierin eingeschlossen sind Nachhilfeeinrichtungen, Musikschulen, Sportvereine, Ferienkurse und Hochschulen einschließlich Fachhochschulen, auch im Ausland.
Hierdurch ist die steuerliche Abzugsfähigkeit von Schulgeldern ab dem Veranlagungszeitraum 2008 deutlich erweitert worden. Im Einzelnen kann so zum Beispiel das Schulgeld für ein privates Gymnasium im vorgenannten Rahmen steuerlich abgezogen werden.
Neben dem steuerlichen Aspekt ist insbesondere auch zu beachten, dass durch den Besuch von qualitativ hochwertigeren Schulen die Zukunftsaussichten Ihres Kindes in dem sich immer weiter globalisierenden Markt im Einzelfall gesteigert werden können.
Beitrag aus dem Newsletter 04/2009 | » Newsletter als PDF herunterladen


