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Steuertipps

03/2011

Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen – steuerliche Risiken und Chancen

Ausgangslage

Sie verfügen über hohe Liquidität, Kapital und die derzeitige Zinssituation am Finanzmarkt verspricht Ihnen nur eine geringe Rendite. Im Kreise Ihrer Angehörigen befindet sich ein dynamischer Unternehmer, der für eine Großinvestition Kapitalbedarf auf­weist. Was liegt da näher, als diesen In­vestor zu unterstützen, ihm also die Dar­lehensmittel zur Verfügung zu stellen?

Sicherlich können Sie einen etwas günsti­geren Zinssatz einräumen als die den In­vestor möglicherweise finanzierende Bank, so dass Darlehensgeber und Darle­hensnehmer einen zusätzlichen Nutzen gegenüber einer Fremdgeldanlage bzw. Fremdfinanzierung er­zielen können.

Grundsätzliche steuerliche Folgen

Die Zinserträge sind beim Darlehens­geber, als Einnahme zu erfassen, beim Darlehensnehmer im Regelfall im Rahmen seiner Einkunftsart als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig. Sofern der Darlehensnehmer einen gewerblichen Betrieb unterhält, können sich zusätzliche Gewerbesteuer-Spareffekte einstellen. Gemäß der bis einschließlich 2010 geltenden Rechtslage waren die Zinserträge beim Gläubiger mit dem individuellen Steuersatz und nicht dem ab 2009 geltenden pauschalen Abgeltungssteuersatz von 25% zu versteuern. Durch das Jahressteuergesetz 2010 wurde die bisherige Regelung neu gefasst. Danach gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2011, dass die Abgeltungssteuer nur dann nicht zur Anwendung kommt, wenn der Schuldner die Zinsaufwendungen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen kann und somit der individuelle Steuersatz auf dessen Seite gemindert wird. Nur in diesem Fall unterliegen die entsprechenden Kapitalerträge beim Gläubiger nicht der Abgeltungssteuer sondern ebenfalls der individuellen Besteuerung.

Der Prüfstand der Finanzverwaltung

Traditionell unterliegen die Darlehensver­träge zwischen nahen Angehörigen dem besonderen Augenmerk der Finanzver­waltung mit dem Ziel, etwaige Steuerspar­effekte zu vermeiden und den Darlehens­verträgen die steuerrechtliche Anerkennung zu versagen. Vor diesem Hintergrund ist insbesondere Folgendes zu beachten:

1.    Allgemeine Voraussetzungen

Der Darlehensvertrag sollte zivilrechtlich wirksam geschlossen und auch wie ver­einbart durchgeführt werden. Die Konditi­onen und Vertragsinhalte müssen dem entsprechen, was zwischen Fremden üb­lich ist. Die Nicht-Beachtung der zivilrecht­lichen Formerfordernisse ist ein besonde­res Indiz gegen den vertraglichen Bindungswillen der Vertragsbeteiligten, was zur Versagung der steuerrechtlichen Anerkennung führen kann. Hier ist auf das Gesamtbild der Verhältnisse und das tat­sächlich Durchgeführt abzustellen.

Ferner ist erforderlich, dass eine klare Trennung von Vermögens- und Einkom­menssphäre der vertragsschließenden An­gehörigen gewährleistet ist. So ist zum Beispiel bei Eltern und Kindern eine klare, deutliche und einwandfreie Abgrenzung von einer Unterhaltsgewährung oder ver­schleierten Schenkung notwendig.

2.    Der Fremdvergleich

Mit Schreiben vom 23.12.2010 konkretisiert das BMF seine Sichtweise:

Die Finanzverwaltung wendet den Grund­satz des Fremdvergleichs bei Darlehens­verträgen zwischen Angehörigen an. Das bedeutet, dass die Vereinbarungen in jedem Einzelfall und während der gesam­ten Vertragsdauer nach Inhalt und Durch­führung demjenigen entsprechen, was fremde Dritte bei der Gestaltung eines entsprechenden Darlehensverhältnisses normalerweise vereinbaren würden. Dabei wird als Vergleichsmaßstab auf die Form und die Konditionen zurückgegriffen, die zwischen Darlehensnehmern und Kredit­instituten üblich sind.

Zu den notwendigen Kernvereinbarungen gehören damit insbesondere:

  • Die Vereinbarung enthält Angaben über Laufzeit und über Art und Zeit der Rückzahlung des Darlehens;
  • Die Zinsen werden zu den Fälligkeits­zeitpunkten entrichtet;
  • Auf den Rückzahlungsanspruch be­steht eine ausreichende Sicherheit (z.B. Hypothek oder Grundschuld);

Im Übrigen gelten die Grundsätze sogar auch, wenn Vereinbarungen nicht unmittelbar zwischen Angehörigen getroffen werden, sondern zwischen einer Personengesell­schaft und Angehörigen der Gesellschaf­ter, wenn die Gesellschafter, mit deren Angehörigen die Vereinbarungen getroffen wurden, die Gesellschaft beherrschen. Eine leichte Lockerung dieser Grundsätze lässt die Finanzverwaltung dann zu, wenn der Darlehensvertrag bei wirtschaftlich voneinander unabhängigen Angehörigen zwar nicht in allen Punkten dem zwischen Fremden Üblichen entspricht, aber die Darlehensmittel, die aus Anlass der Her­stellung oder Anschaffung von Vermö­gensgegenständen gewährt werden, an­sonsten bei einem fremden Dritten hätten aufgenommen werden müssen. Ent­scheidend ist, dass die getroffenen Ver­einbarungen tatsächlich vollzogen werden, insbesondere die Darlehenszinsen regel­mäßig gezahlt werden.  Eine Überprüfung der Modalitäten der Darlehenstilgung und der Besicherung braucht in diesen Fällen nicht angestellt zu werden.

Eine Indizwirkung gegen die Ernsthaftig­keit der Vereinbarung besteht in einer et­waigen zivilrechtlichen Unwirksamkeit des Darlehensvertrages. Die Vertragspartner können aber diese indizielle Wirkung widerlegen und darlegen bzw. nachweisen, dass sie zeitnah nach dem Auftauchen von Zweifeln an der zivilrechtlichen Wirk­samkeit  alle Maßnahmen ergriffen haben, um die zivilrechtliche Wirksamkeit des Vertrages herbeizuführen und dass ihnen die Unwirksamkeit nicht anzulasten ist.

Steuer-Tipp

Um die gewünschten steuerrechtlichen Folgen den wirt­schaftlichen Absichten eines Darlehens­vertrages unter nahen Angehörigen eintreten zu lassen, sollten Sie insbesondere Fol­gendes umsetzen:

  • Abschluss eines zivilrechtlich gültigen, klaren und eindeutigen Darlehensvertrages mit Festschreibung der markt üblichen Kon­ditionen zur Darlehnshingabe;
  • Einrichtung von Daueraufträgen des Darlehensnehmers betreffend regel­mäßiger und vereinbarungsgemäßer Darlehenszinsen bzw. Annuitätenzahlungen;
  • Bestellung von Sicherheiten, ggf. mit­tels notarieller Beurkundung.

Sollte Ihr Interesse an diesem Themenge­biet geweckt oder sogar verstärkt worden sein, setzen Sie sich bitte mit uns in Ver­bindung. Wir können Ihnen sowohl die zi­vilrechtliche als auch die steuerrechtliche Vertragsgestaltung vorbereiten, um Ihr Risiko so weit wie möglich zu minimieren.