Steuertipps
Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen – steuerliche Risiken und Chancen
Ausgangslage
Sie verfügen über hohe Liquidität, Kapital und die derzeitige Zinssituation am Finanzmarkt verspricht Ihnen nur eine geringe Rendite. Im Kreise Ihrer Angehörigen befindet sich ein dynamischer Unternehmer, der für eine Großinvestition Kapitalbedarf aufweist. Was liegt da näher, als diesen Investor zu unterstützen, ihm also die Darlehensmittel zur Verfügung zu stellen?
Sicherlich können Sie einen etwas günstigeren Zinssatz einräumen als die den Investor möglicherweise finanzierende Bank, so dass Darlehensgeber und Darlehensnehmer einen zusätzlichen Nutzen gegenüber einer Fremdgeldanlage bzw. Fremdfinanzierung erzielen können.
Grundsätzliche steuerliche Folgen
Die Zinserträge sind beim Darlehensgeber, als Einnahme zu erfassen, beim Darlehensnehmer im Regelfall im Rahmen seiner Einkunftsart als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig. Sofern der Darlehensnehmer einen gewerblichen Betrieb unterhält, können sich zusätzliche Gewerbesteuer-Spareffekte einstellen. Gemäß der bis einschließlich 2010 geltenden Rechtslage waren die Zinserträge beim Gläubiger mit dem individuellen Steuersatz und nicht dem ab 2009 geltenden pauschalen Abgeltungssteuersatz von 25% zu versteuern. Durch das Jahressteuergesetz 2010 wurde die bisherige Regelung neu gefasst. Danach gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2011, dass die Abgeltungssteuer nur dann nicht zur Anwendung kommt, wenn der Schuldner die Zinsaufwendungen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen kann und somit der individuelle Steuersatz auf dessen Seite gemindert wird. Nur in diesem Fall unterliegen die entsprechenden Kapitalerträge beim Gläubiger nicht der Abgeltungssteuer sondern ebenfalls der individuellen Besteuerung.
Der Prüfstand der Finanzverwaltung
Traditionell unterliegen die Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen dem besonderen Augenmerk der Finanzverwaltung mit dem Ziel, etwaige Steuerspareffekte zu vermeiden und den Darlehensverträgen die steuerrechtliche Anerkennung zu versagen. Vor diesem Hintergrund ist insbesondere Folgendes zu beachten:
1. Allgemeine Voraussetzungen
Der Darlehensvertrag sollte zivilrechtlich wirksam geschlossen und auch wie vereinbart durchgeführt werden. Die Konditionen und Vertragsinhalte müssen dem entsprechen, was zwischen Fremden üblich ist. Die Nicht-Beachtung der zivilrechtlichen Formerfordernisse ist ein besonderes Indiz gegen den vertraglichen Bindungswillen der Vertragsbeteiligten, was zur Versagung der steuerrechtlichen Anerkennung führen kann. Hier ist auf das Gesamtbild der Verhältnisse und das tatsächlich Durchgeführt abzustellen.
Ferner ist erforderlich, dass eine klare Trennung von Vermögens- und Einkommenssphäre der vertragsschließenden Angehörigen gewährleistet ist. So ist zum Beispiel bei Eltern und Kindern eine klare, deutliche und einwandfreie Abgrenzung von einer Unterhaltsgewährung oder verschleierten Schenkung notwendig.
2. Der Fremdvergleich
Mit Schreiben vom 23.12.2010 konkretisiert das BMF seine Sichtweise:
Die Finanzverwaltung wendet den Grundsatz des Fremdvergleichs bei Darlehensverträgen zwischen Angehörigen an. Das bedeutet, dass die Vereinbarungen in jedem Einzelfall und während der gesamten Vertragsdauer nach Inhalt und Durchführung demjenigen entsprechen, was fremde Dritte bei der Gestaltung eines entsprechenden Darlehensverhältnisses normalerweise vereinbaren würden. Dabei wird als Vergleichsmaßstab auf die Form und die Konditionen zurückgegriffen, die zwischen Darlehensnehmern und Kreditinstituten üblich sind.
Zu den notwendigen Kernvereinbarungen gehören damit insbesondere:
- Die Vereinbarung enthält Angaben über Laufzeit und über Art und Zeit der Rückzahlung des Darlehens;
- Die Zinsen werden zu den Fälligkeitszeitpunkten entrichtet;
- Auf den Rückzahlungsanspruch besteht eine ausreichende Sicherheit (z.B. Hypothek oder Grundschuld);
Im Übrigen gelten die Grundsätze sogar auch, wenn Vereinbarungen nicht unmittelbar zwischen Angehörigen getroffen werden, sondern zwischen einer Personengesellschaft und Angehörigen der Gesellschafter, wenn die Gesellschafter, mit deren Angehörigen die Vereinbarungen getroffen wurden, die Gesellschaft beherrschen. Eine leichte Lockerung dieser Grundsätze lässt die Finanzverwaltung dann zu, wenn der Darlehensvertrag bei wirtschaftlich voneinander unabhängigen Angehörigen zwar nicht in allen Punkten dem zwischen Fremden Üblichen entspricht, aber die Darlehensmittel, die aus Anlass der Herstellung oder Anschaffung von Vermögensgegenständen gewährt werden, ansonsten bei einem fremden Dritten hätten aufgenommen werden müssen. Entscheidend ist, dass die getroffenen Vereinbarungen tatsächlich vollzogen werden, insbesondere die Darlehenszinsen regelmäßig gezahlt werden. Eine Überprüfung der Modalitäten der Darlehenstilgung und der Besicherung braucht in diesen Fällen nicht angestellt zu werden.
Eine Indizwirkung gegen die Ernsthaftigkeit der Vereinbarung besteht in einer etwaigen zivilrechtlichen Unwirksamkeit des Darlehensvertrages. Die Vertragspartner können aber diese indizielle Wirkung widerlegen und darlegen bzw. nachweisen, dass sie zeitnah nach dem Auftauchen von Zweifeln an der zivilrechtlichen Wirksamkeit alle Maßnahmen ergriffen haben, um die zivilrechtliche Wirksamkeit des Vertrages herbeizuführen und dass ihnen die Unwirksamkeit nicht anzulasten ist.
Steuer-Tipp
Um die gewünschten steuerrechtlichen Folgen den wirtschaftlichen Absichten eines Darlehensvertrages unter nahen Angehörigen eintreten zu lassen, sollten Sie insbesondere Folgendes umsetzen:
- Abschluss eines zivilrechtlich gültigen, klaren und eindeutigen Darlehensvertrages mit Festschreibung der markt üblichen Konditionen zur Darlehnshingabe;
- Einrichtung von Daueraufträgen des Darlehensnehmers betreffend regelmäßiger und vereinbarungsgemäßer Darlehenszinsen bzw. Annuitätenzahlungen;
- Bestellung von Sicherheiten, ggf. mittels notarieller Beurkundung.
Sollte Ihr Interesse an diesem Themengebiet geweckt oder sogar verstärkt worden sein, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung. Wir können Ihnen sowohl die zivilrechtliche als auch die steuerrechtliche Vertragsgestaltung vorbereiten, um Ihr Risiko so weit wie möglich zu minimieren.


