Steuertipps
Das Blockheizkraftwerk und die Umsatzsteuer
Der BFH hat in einer Entscheidung vom 18.12.2008 (V R 80/07) erklärt, dass die entgeltliche Einspeisung von Strom in das allgemeine Stromnetz eine unternehmerische Tätigkeit darstellt. Hieraus folgt, dass das Entgelt für die Stromeinspeisung der Umsatzsteuer unterliegt, sofern nicht die Kleinunternehmerregelung Anwendung findet.
Allgemeines
Haben Sie ein Blockheizkraftwerk angeschafft? Speisen Sie Strom in das allgemeine Stromnetz ein und erzielen Sie hieraus Einnahmen? Falls ja, können Sie möglicherweise Umsatzsteuer sparen.
Der BFH hat in einer nunmehr veröffentlichten Entscheidung vom 18.12.2008 (V R 80/07) erklärt, dass die entgeltliche Einspeisung von Strom in das allgemeine Stromnetz eine unternehmerische Tätigkeit darstellt. Hieraus folgt, dass das Entgelt für die Stromeinspeisung der Umsatzsteuer unterliegt, sofern nicht die Kleinunternehmerregelung Anwendung findet.
Auf der Basis dieser BFH-Entscheidung sind nun Gestaltungsvarianten denkbar, die zur Einsparung von Umsatzsteuer führen können.
Fallvariante 1
Sie nutzen Ihr Einfamilienhaus für private Wohnzwecke und schaffen ein Blockheizkraftwerk an, dessen Strom sie selbst privat nutzen und dessen (überschüssiger) Strom auch in das allgemeine Stromnetz eingespeist wird. Aus der Einspeisung ins Stromnetz erzielen Sie nachhaltig Einnahmen.
Gestaltungs-Tipp: Sofern Sie die Anlage zu mehr als 10% für die entgeltliche
Stromerzeugung nutzen, können Sie die Anlage vollumfänglich Ihrem Unternehmensvermögen zurechnen mit der Folge, dass Sie die gesamte Umsatzsteuer aus den Anschaffungskosten als Vorsteuern geltend machen können. Dies gilt jedoch nur dann, wenn Sie nicht die Kleinunternehmerregelung anwenden.
Das Entgelt für die Stromeinspeisung unterliegt der Umsatzsteuer.
Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Privatnutzung der Anlage eine unentgeltliche Wertabgabe gemäß § 3 Abs. 9a UStG darstellt, die nicht steuerfrei, sondern umsatzsteuerpflichtig ist. Bemessungsgrundlage für diese Privatnutzung sind in den ersten 10 Jahren die Anschaffungskosten plus laufende Kosten und nach Ablauf von 10 Jahren nur noch die Kosten. Regelmäßig ist es empfehlenswert, die Anlage nach 10 Jahren aus dem Unternehmensvermögen herauszunehmen. Dies stellt dann eine steuerfreie Entnahme dar, die nicht mehr zu einer Korrektur des ursprünglichen Vorsteuerabzugs führt.
Mit dieser Gestaltung können Sie also die volle Vorsteuer aus den Anschaffungskosten des Blockheizkraftwerks geltend machen. Durch die Besteuerung der Privatnutzung wird der Vorsteuerabzug insoweit wieder neutralisiert, aber der cash-flow-Vorteil (sofort voller Vorsteuerabzug und erst nachträgliche ratierliche Besteuerung der Privatnutzung) und der Vorsteuerabzug bzgl. des unternehmerisch genutzten Teils der Anlage bleiben erhalten.
Fallvariante 2
Sie vermieten Ihr Haus komplett umsatzsteuerfrei an Privatleute und haben ein Blockheizkraftwerk angeschafft, dessen Strom und Wärme für die Bewohner genutzt wird. Zusätzlich speisen Sie Strom in das allgemeine Stromnetz ein und erhalten hierfür ein Entgelt.
In dieser Fallvariante gehört die Anlage vollumfänglich zum umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen.
Gestaltungs-Tipp: Sie können die Umsatzsteuer aus den Anschaffungskosten anteilig als Vorsteuern geltend machen, wenn Sie nicht die Kleinunternehmerregelung anwenden.
Der Vorsteuerabzug aus den Herstellungs- oder Anschaffungskosten kann (nur) in Höhe des Prozentsatzes geltend gemacht werden, der im Verhältnis zwischen den steuerfreien Vermietungsumsätzen und den Stromumsätzen auf Letztgenannte entfällt. Dies liegt daran, dass für die umsatzsteuerfreien Vermietungsleistungen von vornherein ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist, § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG.
Mit dieser Gestaltung können Sie sich folglich sofort den anteiligen Vorsteuerabzug endgültig sichern.
Unsere Handlungsempfehlung
Sofern Sie ein Blockheizkraftwerk für ein selbst genutztes oder vermietetes Haus angeschafft haben oder anschaffen wollen, sollte gut überlegt werden, ob die Zurechnung der Anlage zum Unternehmensvermögen möglich und für Sie steuerlich günstig ist. Gerne helfen wir Ihnen bei der steuerlichen Gestaltung.
Beitrag aus dem Newsletter 07/2009 | » Newsletter als PDF herunterladen


