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Steuertipps

03/2009

Das häusliche Arbeitszimmer

Seit dem 01. Januar 2007 wird ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich nur noch dann anerkannt, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellt. Damit können lediglich Steuerzahler, deren Hauptaufgaben im heimischen Arbeitszimmer erledigt werden, die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer vollständig als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben in der Einkommensteuererklärung geltend machen.

Ausgangslage

Seit dem 01. Januar 2007 wird ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich nur noch dann anerkannt, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellt. Damit können lediglich Steuerzahler, deren Hauptaufgaben im heimischen Arbeitszimmer erledigt werden, die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer vollständig als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben in der Einkommensteuererklärung geltend machen.

Rechtslage bis 31. Dezember 2006

Bis zum 31.12.2006 war der Ansatz von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis zu € 1.250,00 jährlich möglich, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit betrug oder wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Die betragsmäßige Beschränkung galt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildete.

Rechtslage ab 01. Januar 2007

Neu im Vergleich zur alten Regelung ist, dass es eine beschränkte Abzugsmöglich­keit bei den Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ab dem Veranlagungszeitraum 2007 nicht mehr gibt. Damit ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich anerkannt wird, spielt der Begriff „Tätigkeitsmittelpunkt" eine bedeutende Rolle. Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist ein häusliches Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen, wenn unter Berücksichtigung des Gesamtbildes der Verhältnisse und der Tätigkeitsmerkmale dort diejenigen Handlungen vorgenommen und Leistungen erbracht werden, die für die ausgeübte betriebliche oder berufliche Tätigkeit wesentlich und prägend sind.

Was ist nun darunter zu verstehen:

Es wird beim Mittelpunktsbegriff nicht nur auf den zeitlichen Umfang der Nutzung abgestellt, sondern auf die Wertung der Gesamttätigkeit. Es kann also im Einzelfall sein, dass der Tätigkeitsmittelpunkt das Arbeitszimmer ist, obwohl die außer­häusliche Tätigkeit zeitlich überwiegt. Dann muss jedoch diese außerhäusliche Tätigkeit eine untergeordnete Bedeutung gegenüber der Tätigkeit im Arbeitszimmer zukommen. Die Tätigkeiten im Arbeits­zimmer müssen für den ausgeübten Beruf so maßgeblich sein, dass sie diese entscheidend prägen.

Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass das häusliche Arbeitszimmer eines Steuerpflichtigen, der seinen Beruf teilweise im Arbeitszimmer und teilweise außer Haus ausübt, Tätigkeitsmittelpunkt ist, wenn er dort die für seinen Beruf wesentlichen und prägenden Tätigkeiten verrichtet.

Übt ein Steuerpflichtiger mehrere betrieb­liche und berufliche Tätigkeiten nebeneinander aus, ist nicht auf eine Einzelbetrachtung der jeweiligen Betätigung abzustellen; vielmehr sind alle Tätigkeiten in ihrer Gesamtheit zu erfassen.

Fazit

Es wird deutlich, dass nicht eindeutig und klar bestimmt werden kann, in welchen Fällen die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer abzugsfähig sind. Es wird immer auf die genauen Umstände im jeweiligen Einzelfall ankommen. Der betroffene Steuerzahler sollte daher immer prüfen, ob sich das Abzugsverbot durch geeignete Maßnahmen mit vertretbarem Aufwand umgehen lässt.

Unser Tipp

Inzwischen sind schon mehrere Musterverfahren gegen die Neuregelung zur Absetzbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer anhängig. Insofern ist demnächst auch mit einem Verfahren vor dem Bundesfinanzhof zu rechnen. Sollten Sie von der Neuregelung ab 2007 betroffen sein und einen abschlägigen Bescheid in Sachen Arbeitszimmer erhalten haben, empfehlen wir Ihnen, Einspruch gegen Ihren Einkommensteuerbescheid einzulegen und das Ruhen des Verfahrens zu beantragen. 

Beitrag aus dem Newsletter 03/2009 | » Newsletter als PDF herunterladen