Seite drucken

Steuertipps

11/2011

Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) für 2012 überprüfen

Ausgangslage

Bis zum Kalenderjahr 2010 wurden die jährlich vertrauten Lohnsteuerkarten durch die Gemeinden an den Arbeitnehmer verschickt, der diese dann wiederum an seinen Arbeitgeber weiter gereicht hat.

Erstmals für das Kalenderjahr 2011 wurden keine Lohnsteuerkarten mehr versendet, sondern die Lohnsteuerkarten für 2010 hatten mit allen Merkmalen und Eintragungen grundsätzlich auch Wirksamkeit für das Kalenderjahr 2011.

Ab 2012 wird das bisherige Verfahren durch das Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) ersetzt. Die bisherigen Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers werden dabei beibehalten.


Rechtslage

Gemäß § 39a EStG stellt das Finanzamt ab 2012 dem Bundeszentralamt für Steuern die individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers in elektronischer Form zur Verfügung. Von dort kann der zuständige Arbeitgeber die ELStAM abrufen und in das Lohnkonto des Arbeitnehmers übernehmen.

Die beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten umfassen:

  • Steuerklasse
  • Kirchensteuerabzugsmerkmale
  • Zahl der Kinderfreibeträge
  • Freibeträge bzw. Hinzurechnungsbeträge (§§ 39a und 39d EStG)
  • Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die Kranken- und private Pflegeversicherung

Der Arbeitnehmer kann grundsätzlich selbst bestimmen, welchem Arbeitgeber die Daten zum elektronischen Abruf bereitgestellt werden und welche Arbeitgeber davon ausgeschlossen werden sollen (Positiv- oder Negativliste, Teil- oder Vollsperrung). Hat der aktuelle Arbeitgeber aufgrund einer Vollsperrung keinen Zugriff auf die Daten seines Arbeitnehmers, so ist er verpflichtet, den Arbeitslohn nach Steuerklasse 6 zu besteuern.

Ab Oktober 2011 informiert die Finanzverwaltung alle Arbeitnehmer schriftlich über ihre Lohnsteuerabzugsmerkmale 2012.

Das Schreiben der Finanzverwaltung beinhaltet folgende Lohnsteuerabzugsmerkmale:

  • Steuerklasse
  • Kirchensteuermerkmal
  • Zahl der Kinderfreibeträge
  • Pauschbetrag für behinderte Menschen/Hinterbliebene

Zusätzlich wird der Stichtag, auf dem der Stand der gespeicherten Daten beruht, angegeben. Eine Weiterleitung des Schreibens an den Arbeitgeber ist nicht erforderlich.

Freibeträge (z. B. für Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte etc.) werden nicht automatisch auf 2012 übertragen, sondern müssen bis zum Jahresende auf amtlichen Vordruck neu beantragt werden, um ab dem 01.01.2012 bei der Lohnabrechnung berücksichtigt werden zu können.

Sofern die vom Finanzamt dem Arbeitnehmer mitgeteilten ELStAM zu Ungunsten des Arbeitnehmers nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmen, kann der Arbeitnehmer bei dem für ihn zuständigen Wohnsitzfinanzamt eine Änderung der ELStAM beantragen. Sollten die Angaben zur Steuerklasse oder zur Zahl der Kinderfreibeträgen günstiger gespeichert sein, als es den Verhältnissen ab 2012 entspricht, ist der Arbeitnehmer gesetzlich verpflichtet, eine Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale herbeizuführen.


Unser Tipp

Prüfen Sie umgehend nach Erhalt der Mitteilung über die Lohnsteuerabzugsmerkmale, ob diese den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. Freibeträge für Werbungskosten oder für Verluste aus Vermietung und Verpachtung etc., die bereits ab 01.01.2012 gelten sollen, können nur geltend gemacht werden, wenn Sie rechtzeitig bis zum 31.12.2011 beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt beantragt werden.

Bei der Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit Ihrer Lohnsteuerabzugsmerkmale sowie der Antragstellung für Freibeträge sind wir Ihnen gerne behilflich.