Steuertipps
Erbschaftsteuer-Veranlagungen bis Ende Juni überprüfen
Zum 01. Januar 2009 hat die Bundesregierung ein neues Erbschaftsteuerrecht in Kraft gesetzt, welches für Schenkungen und Erbfälle ab 2009 ausschließlich anzuwenden ist. Schenkungen vor diesem Stichtag sind zwingend nach altem Recht zu behandeln.
Allgemeines
Zum 01. Januar 2009 hat die Bundesregierung ein neues Erbschaftsteuerrecht in Kraft gesetzt, welches für Schenkungen und Erbfälle ab 2009 ausschließlich anzuwenden ist. Schenkungen vor diesem Stichtag sind zwingend nach altem Recht zu behandeln sind. Dagegen kann für Erbfälle (Erwerbe von Todes wegen) die in den Jahren 2007 und 2008 eingetreten sind, auf Antrag bereits die Anwendung des neuen Rechts gewählt werden. Maßgebend ist dabei der Todeszeitpunkt des Erblassers. Da mit Ausnahme der ab 01.01.2009 geltenden erhöhten Freibeträge alle durch das neue Recht geänderten Vorschriften Anwendung finden, kann die Anwendung des neuen Erbschaftsteuerrechts sowohl positive als auch negative Auswirkungen haben. So sind als positiv insbesondere die 10-jährige Steuerstundungsmöglichkeit für selbstgenutzte Wohnungen und die Anwendung neuer Steuerbefreiungen, z.B. bei erbweisem Übergang des Familienwohnheims auf den Ehegatten zu nennen. Negativwirken sich insbesondere die zum teil höheren Steuertarife, die höhere Bewertung von Grundstücken und Betriebsvermögen und der ggf. rückwirkende Wegfall von Steuerbefreiungen bei Verstoß gegen bestimmte Voraussetzungen aus.
Da auch bei Option zum neuen Erbschafsteuerrecht ausschließlich die bis Ende 2008 gültigen niedrigeren persönliche Freibeträge anzuwenden sind, kann eine allgemeingültige Aussage, ob die Anwendung des neuen rechts vorteilhafter ist nicht getroffen werden. Dies verdeutlichen folgende vereinfacht dargestellten Beispiele, bei denen in Beispiel 1 das Grundstück fremdvermietet und in Beispiel 2 das Gründstück das sogenannten „Familienheim“ ist und vom erbenden Ehegatten weiterhin als solches genutzt wird.
Beispiele
BEISPIEL 1: | Altes Recht |
| Neues Recht |
| € |
| € |
Bankguthaben | 1.000.000 |
| 1.000.000 |
Grundstück bisher: Grundbesitzwert | 300.000 |
|
|
neu: Verkehrswert |
|
| 430.000 |
| 1.300.000 |
| 1.430.000 |
./. Erbfallkosten | -10.300 |
| -10.300 |
Freibetrag (Erbe: Ehegatte) |
|
|
|
| -256.000 |
| -256.000 |
| -307.000 |
| -307.000 |
steuerpflichtig | 726.700 |
| 856.700 |
Steuer | 138.073 |
| 162.773 |
|
|
|
|
BEISPIEL 2 | Altes Recht |
| Neues Recht |
| € |
| € |
Bankguthaben | 1.000.000 |
| 1.000.000 |
Grundstück selbstgenutzt |
|
|
|
bisher: Grundbesitzwert | 300.000 |
|
|
neu: Verkehrswert |
|
| 430.000 |
| 1.300.000 |
| 1.430.000 |
./. Erbfallkosten | -10.300 |
| -10.300 |
Freibetrag (Erbe: Ehegatte) |
|
|
|
| 0 |
| -430.000 |
| -256.000 |
| -256.000 |
| -307.000 |
| -307.000 |
steuerpflichtig | 726.700 |
| 426.700 |
Steuer | 138.073 |
| 64.005 |
Tipp
Haben Sie in den Jahren 2007 und 2008 geerbt, sollten zügig Vergleichsrechnungen angestellt werden, denn für die Ausübung des Wahlrechtes gibt es eine gesetzliche Ausschlussfrist. Der Erbe muss bis zum 30.06.2009 verbindlich erklären, ob er mit der Steuerveranlagung nach altem Recht einverstanden ist oder ob er eine Berechnung der Erbschaftsteuer nach neuem Recht wünscht. Der Bundesrat hat zwar eine Verlängerung der Antragsfrist bis zum 31.12.2009 empfohlen. Ob dieser gefolgt wird steht zum derzeitigen Zeitpunkt jedoch noch aus. Sofern der Erbschaftsteuerbescheid bereits in den Jahren 2007 und 2008 ergangen und bestandskräftig ist, wird dieser bei fristgerechter Antragstellung geändert. Liegen noch keine bestandskräftigen Erbschaftsteuerbescheide vor oder wurde noch keine Erbschaftsteuererklärung abgegeben, kann der Antrag, selbst wenn der Bescheid zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht vorliegt, ebenfalls nur bis zum 30.06.2009 gestellt werden, da das Wahlrecht ab 01.07.2009 ausser Kraft tritt. Bei Erbengemeinschaften kann jeder Erbe das Wahlrecht für sich ausüben. Der Erbe kann den Antrag, mit bestimmten Ausnahmen bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung widerrufen, sodass, sollte bis zum Fristende keine verlässliche Entscheidung getroffen werden können, vorsorglich ein Antrag auf Besteuerung nach neuem Recht gestellt werden. Selbstverständlich stehen wir Ihnen für die Prüfung wie auch die Antragstellung gerne zur Verfügung.
Beitrag aus dem Newsletter 06/2009 | » Newsletter als PDF herunterladen


