Steuertipps
Finanzamt finanziert Bildungsmaßnahmen
Ausgangslage
Stillstand ist Rückschritt: Angesichts der kurzen Halbwertszeit des Wissens sind berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildungen ein Muss.
Die Bildungsmaßnahmen gehen aber ins Geld. Dabei führt neues berufliches Wissen in der Regel zu neuen oder höheren Einkünften und damit auch zu höheren Steuereinnahmen – es ist also nur angemessen, den Fiskus an den Kosten zu beteiligen.
Schulgeld
Eltern, die Ihre Kinder auf Privatschulen schicken, können ihre Steuerlast senken. Die Ausgaben für die Ausbildung sind zum Teil abzugsfähig. Besucht ein Kind eine private Bildungseinrichtung, können Eltern 30% des Schulgeldes als Sonder-ausgaben steuerlich geltend machen, maximal jedoch 5.000,00 €. Dies gilt auch für deutsche Schulen im Ausland. Nicht abziehbar sind allerdings Kosten für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung der Kinder sowie Aufwendungen für Schulbücher und andere Lernmittel.
Ausbildungsfreibetrag
Gemäß § 33a II EStG erhalten Eltern einen Ausbildungsfreibetrag für ein volljähriges Kind in Höhe von € 924,00, wenn es sich in Berufsausbildung befindet und auswärtig untergebracht ist. Die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Freibetrages sind, dass Eltern Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag haben und das Kind außerhalb des elterlichen Haushalts lebt. Der Freibetrag vermindert sich allerdings um eventuelle Einkünfte des Kindes und um solche Bezüge, die zum Bestreiten seines Unterhalts bestimmt sind (z.B. Ausbildungszuschüsse aus öffentlichen Mitteln), soweit diese € 1.848,00 im Kalenderjahr übersteigen.
Ausbildung oder Fortbildung?
Fallen Kosten für die Berufsausbildung an, ist für die steuerliche Beurteilung grundsätzlich zwischen Ausbildungs- und Fortbildungskosten zu differenzieren.
Eine Ausbildung liegt vor, wenn ein Beruf erlernt wird, den der Steuerpflichtige in Zukunft ausüben will und die Ausbildung unmittelbar oder mittelbar nach einem Schulabschluss erfolgt.
Streben nach einer höheren Qualifikation gilt nicht als Ausbildung. Vielmehr liegt in diesem Fall eine Fortbildung vor. Bei einer Fortbildungsmaßnahme ist vom Ansatz her bereits eine Ausbildung absolviert worden.
In einem aktuellen Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) vom 22. September 2010 schließt sich das BMF der Rechtssprechung des Bundesfinanzhofs an, wonach der Aufwand für eine Fortbildung nach einem absolvierten Erststudium oder für ein Erststudium nach einer bereits abgeschlossenen Berufsausbildung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben zu berücksichtigen ist. Selbst ein Zweitstudium ist begünstigt. Wer zum Beispiel nach einem erfolgreichen Bachelorabschluss den Master anschließt, kann die Studienkosten als vorweggenommene Werbungskosten ab-setzen. Werbungskosten sind unbegrenzt abzugsfähig und können unter Umständen als vorweggenommene Kosten in andere Jahre vor- oder zurückgetragen werden.
Erfolgt dagegen das Studium direkt nach dem Abitur, liegt eine Ausbildung vor. Aufwendungen für das Erststudium gehören grundsätzlich zu den Kosten der privaten Lebensführung, es sei denn die Bildungsmaßnahme findet im Rahmen eines Dienstverhältnisses statt. Sie können nur bis zu 4.000,00 € im Kalenderjahr als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Zu dieser Problematik ist unter dem Aktenzeichen VI R 7/10 ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig, in dem abschließend geklärt werden soll, ob die Aufwendungen für das Erststudium als vorweggenommene Werbungskosten abzugsfähig sind
Unser Tipp
Angesichts der rasanten Informations-entwicklung opfern viele Menschen beträchtliche Teile ihrer Freizeit, um auf dem Laufenden zu bleiben. Betroffene sollten genau prüfen, welche Voraussetzungen gegeben sind, damit die Bildungskosten in der Steuererklärung entsprechend berücksichtigt werden können.
Ob der BFH einen vollständigen Abzug der Studienkosten als Werbungskosten ohne vorhergehende Berufsausbildung bejahen wird, wird in Fachkreisen stark be-zweifelt. Steuerzahler sollten jedoch die Aufwendungen für das Erststudium im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend machen und ggf. gegen den ablehnenden Steuerbescheid Einspruch einlegen sowie das Ruhen des Verfahrens nach § 363 AO beantragen.


