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Steuertipps

01/2009

Geld zurück vom Staat - Kürzung der Pendlerpauschale ist verfassungswidrig

Am 9. Dezember 2008 hat das Bundesverfassungsgericht das Urteil gefällt, dass die 2007 in Kraft getretene Kürzung der Pendlerpauschale mit dem Grundgesetz nicht vereinbar ist. Rückwirkend von Beginn 2007 an soll die (ungekürzte) Pendlerpauschale wieder eingeführt werden. Viele Berufspendler erhalten daher Geld vom Staat zurück.

Ausgangslage

Am 9. Dezember 2008 hat das Bundesverfassungsgericht das Urteil gefällt, dass die 2007 in Kraft getretene Kürzung der Pendlerpauschale mit dem Grundgesetz nicht vereinbar ist.

Rückwirkend von Beginn 2007 an soll die (ungekürzte) Pendlerpauschale wieder eingeführt werden. Viele Berufspendler erhalten daher Geld vom Staat zurück.

Bisherige Rechtslage

Bis zum 31. Dezember 2006 konnten Steuerzahler mit der Pendlerpauschale unabhängig vom gewählten Verkehrsmittel Fahrtkosten zur Arbeit vom ersten Kilometer an steuerlich absetzen.

Für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wurde eine Pauschale in Höhe von 30 Cent angerechnet.

Zum 1. Januar 2007 hatte die große Koalition die Pendlerpauschale de facto abgeschafft. Lediglich eine Härtefallregel wurde eingeführt, wonach nur noch Entfernungen ab dem 21. Kilometer steuerlich geltend gemacht werden konnten.

Die Abschaffung der Pendlerpauschale bedeutete für zahlreiche Berufstätige deutliche finanzielle Einbußen. Entsprechend hoch war die Anzahl erhobener Klagen vor den Finanzgerichten. Schließlich wurde Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe eingelegt.

Neue Rechtslage

Die Verfassungsrichter in Karlsruhe haben nunmehr entschieden, dass die seit dem 1. Januar 2007 geltende Regelung gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Artikel 3 GG) verstößt, da sie einen Teil der Steuerzahler unverhältnismäßig benachteiligt.

Das Bundesverfassungsgericht selbst kann nur Eckdaten für eine mit dem Grundgesetz vereinbare Vorschrift vorgeben. Diesen Rahmen muss der Gesetzgeber jetzt mit einer konkreten Norm füllen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist damit wieder das bis Ende 2006 geltende alte Recht, d.h. die Entfernungspauschale ab dem 1. Kilometer, anzuwenden.

Steuer-Tipp

Was müssen Sie jetzt tun?

Einkommensteuererklärung 2007/2008

Wer in seiner Steuererklärung 2007 im Vertrauen auf die Gesetzesänderung keine Fahrtkosten oder nur die ab dem 21. Kilometer geltend gemacht hat und noch keinen Steuerbescheid erhalten hat, sollte jetzt noch seine Ansprüche anmelden. Ein formloses Schreiben an das Finanzamt ist dabei ausreichend. Das Amt ist dann zur Änderung der Steuerfestsetzung für 2007 verpflichtet.

Wer in seiner Steuererklärung 2007 keine Entfernung oder nur die ab dem 21. Kilometer angegeben hat und seinen Steuerbescheid bereits erhalten hat, sollte nun eine Änderung beantragen. Ein entsprechendes Musterschreiben an das Finanzamt ist in der Anlage beigefügt.

Hat ein Arbeitnehmer seine Werbungskosten bislang nicht deklariert, da diese insgesamt unterhalb des Pauschbetrages von Euro 920 lagen und überschreitet nach Berücksichtigung der Fahrtkosten die Summe der Werbungskosten nunmehr den Pauschbetrag von Euro 920, so sollten auch die anderen, dem Finanzamt bislang nicht mitgeteilten Werbungskosten noch nacherklärt werden.

Für diejenigen, die in der Steuererklärung 2007 die vollen Entfernungskilometer angegeben haben, besteht kein Handlungsbedarf. Da alle Steuerbescheide hinsichtlich der Entfernungspauschale vorläufig ergangen sind, werden die Finanzämter von sich aus tätig. Alle betroffenen Steuerbescheide werden von Amts wegen geändert und den Steuerpflichtigen ihren Erstattungsanspruch überwiesen.

In der Steuererklärung für das Jahr 2008 ist  die komplette (einfache) Entfernung von der Wohnung zum Arbeitsplatz einzutragen. Das Finanzamt berücksichtigt die Pendlerpauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer automatisch ab dem ersten Kilometer.

Lohnsteuerabzug 2007/2008

Durch das Urteil zur Pendlerpauschale können Fahrtkostenzuschüsse grundsätzlich wieder pauschal mit 15% versteuert und damit auch sozialversicherungsfrei gestellt werden. Die technische Umsetzung wird durch das BMF-Schreiben vom 30. Dezember 2008 wie folgt geregelt:

Für 2007 hat der Arbeitgeber zum Zwecke einer möglichen Änderung der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers eine Bescheinigung auszustellen, aus der hervorgeht, in welcher Höhe ein bisher im Kalenderjahr 2007 individuell besteuerter und bescheinigter Arbeitslohn nunmehr pauschal besteuert wird.

Für das Jahr 2008 kann der Lohnsteuerabzug mit der Abrechnung für den Monat Dezember noch bis zur Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung berichtigt werden. Die Lohnsteuerbescheinigungsdaten 2008 müssen spätestens bis zum 28. Februar 2009 übermittelt werden. Zu beachten ist jedoch, dass in Abhängigkeit von dem durch Sie genutzten Lohnsteuerprogramm eine Korrektur der Daten 2008 schon vor dem 28. Februar 2009 nicht mehr möglich ist. Sollte eine Berichtigung programmbedingt nicht mehr möglich sein, so kann der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung mit einer entsprechenden Bescheinigung des Arbeitgebers eine Korrektur seines Arbeitslohns geltend machen (siehe oben).

Lohnsteuerfreibetrag 2009

Liegen Ihre Werbungskosten 2009 voraussichtlich über dem Pauschbetrag von Euro 920, dann können Sie auf Ihrer Lohnsteuerkarte einen Freibetrag eintragen lassen, der die vollen Entfernungskilometer berücksichtigt. Sie erhalten somit jeden Monat ein höheres Netto-Gehalt! 

Beitrag aus dem Newsletter 01/2009 | » Newsletter als PDF herunterladen