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Steuertipps

12/2009

Kurzfristiger Ver- und Ankauf von Wertpapieren grundsätzlich kein Gestaltungsmissbrauch

Bisherige Rechtslage

In diversen Entscheidungen der Finanzgerichte wurde bisher der zeitnahe Verkauf von Wertpapieren und darauffolgende Wiederkauf der gleichen Wertpapiere als Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten gewertet. Durch diese Einschätzung wurden im Ergebnis sinnvolle Depotumschichtungen unterbunden, um das Risiko nicht verrechenbarer Verluste und einer damit einhergehenden erhöhten Steuerlast auszuschließen.

BFH-Urteil vom 25. August 2009

Mit Urteil vom 25. August 2009 (IX-R-60/07) hat der BFH entschieden, dass ein verlustträchtiger Verkauf von Wertpapieren und der Wiederkauf der gleichen Wertpapiere an demselben Tag und in gleicher Zahl kein Gestaltungsmissbrauch im Sinne von § 42 AO darstellt. Der BFH ging in seiner Begründung davon aus, dass mit dem Verkauf der Wertpapiere der zweiaktige Tatbestand (nämlich zunächst der An- und danach der Verkauf) des privaten Veräußerungsgeschäfts erfüllt sei. Der nachfolgende Wiederkauf der gleichen Wertpapiere sei unabhängig von dem privaten Veräußerungsgeschäft zu sehen, da dieses bereits durch den Verkauf verwirklicht wurde. Nachfolgende Handlungen des Steuerpflichtigen sind davon unabhängig zu betrachten. Die Motivation für den Verkauf und Wiederkauf ist somit unbeachtlich, selbst wenn dies mit der Absicht erfolgt, Steuern zu sparen.

Diese Entscheidung ist noch für alle offenen Fälle maßgeblich, die unter § 23 EStG a. F. fallen und hat sicherlich eine erhebliche Bedeutung angesichts der Wertpapierverluste gerade in diesem Zeitraum. Auch kann diese Entscheidung für die Aufzehrung von sog. Altverlusten (d. h. aus § 23 EStG a. F. resultierende Verluste, die bis zum Jahr 2013 nicht nur mit Gewinnen aus dem neuen § 23 EStG, sondern auch mit Gewinnen aus § 20
Abs. 2 EStG verrechnet werden dürfen) erhöhte Wichtigkeit erlangen.

Die Verlustverrechnung aus den Wertpapierverkäufen wurde allerdings im Rahmen der Abgeltungssteuer insoweit eingeschränkt, als dass diese Verluste nur mit Gewinnen aus ebensolchen Geschäften verrechnet werden dürfen (§ 20 Abs. 6
S. 5 EStG). Eine Verrechnung mit Gewinnen aus anderweitigem Kapitalvermögen ist demzufolge nicht möglich. Demgegenüber können aber umgekehrt die Gewinne aus dem Verkauf von Aktien sowohl mit Verlusten aus Aktienveräußerungen als auch mit allen anderen Verlusten aus Kapitalvermögen verrechnet werden.

Unser Tipp

Sofern bei Ihnen noch Altverluste aus dem alten § 23 EStG existieren, können Sie von der Möglichkeit eines gewinnrealisierenden Ver- und Ankaufs der gleichen Wertpapiere profitieren. Die ab 2009 erzielten Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften können noch bis zum Jahr 2013 mit diesen Altverlusten verrechnet werden. Gleichzeitig erhöhen sich damit die Anschaffungskosten der sofort wiedergekauften Wertpapiere und vermindern folglich einen in Zukunft entstehenden Veräußerungsgewinn.