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Steuertipps

09/2011

Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer der Hungerskatastrophe in Ostafrika

Ausgangslage

Täglich erreichen uns immer wieder neue Katastrophenmeldungen aus Ostafrika. Das Horn von Afrika erlebt derzeit eine der schlimmsten Dürren seit 60 Jahren. Mehr als 12 Millionen Menschen sind in Somalia, Kenia, Äthiopien und Dschibuti vom Hungertod bedroht. Finanzielle Hilfe ist daher dringend erforderlich.

Steuerlich geförderte Hilfsmaßnahmen

Mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 02.08.2011 werden folgende Hilfsmaßnahmen steuerlich gefördert:

1.    Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen an Geschäftspartner

Zuwendungen eines Unternehmers, z.B. in Form von Wirtschaftsgütern oder unentgeltlichen Leistungen,  an einen von der Dürre betroffenen Geschäftspartner sind beim Unternehmer in voller Höhe als Betriebsausgabe abzugsfähig.

2.    Lohnsteuer

a)  Unterstützung an Arbeitnehmer

Beihilfen und Unterstützungen vom Arbeitgeber an einen von der Dürre betroffenen Arbeitnehmer sind bis zu einem Betrag in Höhe von € 600 pro Kalenderjahr steuerfrei. Der 600 € übersteigende Betrag gehört ebenfalls nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn beim Arbeitnehmer unter Berücksichtigung seiner  Einkommens- und Familienverhältnisse ein Notfall vorliegt. Hiervon kann bei einem von der Dürre betroffenen Arbeitnehmer ausgegangen werden.

Darüber hinaus sind Unterstützungen in Form von Zinszuschüssen und –vorteilen für Darlehen, die vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur Beseitigung von Schäden durch die Dürre gewährt werden, steuerfrei.

b)  Arbeitslohnspende

Verzichtet der Arbeitnehmer zugunsten einer Beihilfe des Arbeitgebers an einen von der Hungerskatastrophe betroffenen Arbeitnehmer bzw. zugunsten einer Spende des Arbeitgebers an eine entsprechende Einrichtung auf die Auszahlung eines Teils seines Arbeitslohns, so bleibt dieser Lohnteil bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz.

Die steuerfrei belassenen Lohnteile dürfen dann im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nicht mehr vom Arbeitnehmer als Spende berücksichtigt werden.

3.    Spenden

Für alle Spenden, die an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. an amtlich anerkannte Verbände im Rahmen der Hungerskatastrophe in Ostafrika gerichtet sind, gilt unabhängig von der Höhe der Spende der vereinfachte Zuwendungsnachweis. Danach genügt in diesen Fällen als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (z.B. Kontoauszug) eines Kreditinstitutes bzw. der PC-Ausdruck bei Online-Überweisungen.

Sofern eine gemeinnützige Körperschaft wie z.B. ein Sportverein - dem es grundsätzlich aufgrund der Satzung nicht erlaubt ist, Mittel für insbesondere mildtätige Zwecke zu verwenden – zu Spenden aufruft, so gilt Folgendes:

Die Steuerbegünstigung der Körperschaft ist nicht gefährdet, wenn die Mittel, die sie im Rahmen einer Sonderaktion für die von der Hungerskatastrophe bedrohten Menschen sammelt, entweder an eine gemeinnützige Körperschaft, die gemeinnützige Zwecke verfolgt oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts, bzw. an eine öffentliche Dienststelle zu diesem Zweck weitergeleitet werden.

Die gemeinnützige Einrichtung, die die Spenden gesammelt hat, muss den Spendern entsprechende Zuwendungsbestätigungen mit einem Hinweis auf die Sonderaktion zukommen lassen.

Unser Tipp

Es gibt eine Vielzahl von Maßnahmen, die Menschen in Ostafrika bei der Bewältigung der Naturkatastrophe finanziell zu unterstützen und gleichzeitig  die hierdurch entstanden Aufwendungen steuerlich geltend zu machen. Vielleicht motivieren Sie diese Unterstützungsmaßnahmen des Staates zu einem höheren Beitrag für eine in jedem Fall gute Sache.