Steuertipps
Neues zur Lohnsteuerklassenwahl ab 01.01.2010 – Das Faktorverfahren
Ausgangslage
Nach derzeitiger Rechtslage können Ehegatten, die beide als Arbeitnehmer beschäftigt sind, im Rahmen des sog. Lohnsteuer-Abzugsverfahrens entweder die Steuerklassenkombination III/V oder IV/IV wählen. Während der Steuerklassenkombination IV/IV der Gedanke zugrunde liegt, dass beide Ehegatten ungefähr den gleichen Bruttoarbeitslohn beziehen, wird bei der Steuerklassenkombination III/V davon ausgegangen, dass der besser verdienende Ehegatte die Steuerklasse III beantragt und der Ehegatte mit dem niedrigeren Arbeitslohn die Steuerklasse V auf der Lohnsteuerkarte eintragen lässt. Dies führt dazu, dass die ehebezogenen Entlastungen (insbesondere der doppelte Grundfreibetrag) bei Ehegatten mit dem höheren Arbeitslohn berücksichtigt werden und daher bei dem Ehegatten mit dem niedrigeren Arbeitslohn eine verhältnismäßig hohe Lohnsteuerbelastung anfällt.
Wie das nachfolgend dargestellte Bespiel zeigt, führen beide Kombinationen nicht zu der tatsächlichen Einkommensteuer.
| Brutto-arbeitslohn | LSt bei IV/IV | LSt bei III/V |
Ehegatte A | 30.000 € | 4.608 € | 1.492 € |
Ehegatte B<//span> | 10.000 € | 0 € | 1.271 € |
Gesamt | 40.000 € | 4.608 € | 2.763 € |
ESt 2010 |
| 4.000 € | 4.000 € |
Nachzahlung /Erstattung |
| 608 € | 1.237 € |
Neu ab 01.01.2010
Um einen genaueren Einbehalt der Lohnsteuer und damit genauere Vorauszahlungen auf die Einkommensteuerschuld arbeitstätiger Ehegatten zu ermöglichen, können ab dem Kalenderjahr 2010 verheiratete Arbeitnehmer neben den oben dargestellten Steuerklassenkombinationen III/V und IV/IV auf Antrag die neue Kombination IV-Faktor/IV-Faktor wählen. Der Antrag muss gemeinsam von beiden Ehegatten beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Dieses ermittelt dann den individuellen Faktor der Ehegatten.
Mit dem Faktor werden beim jeweiligen Ehegatten mindestens die ihm persönlich zustehenden steuermindernd wirkenden Vorschriften und die steuermindernde Wirkung des Splittingverfahrens beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt.
Der Faktor ermittelt sich wie folgt:
Y : X < 1
Dabei stellt Y die voraussichtliche Einkommensteuer der beiden Ehegatten nach dem Splittingverfahren unter Berücksichtung bestimmter Abzugsbeträge dar.
X ist die Summe der voraussichtlichen Lohnsteuer bei Anwendung der Steuerklasse IV für jeden Ehegatten.
Die Beantragung ist wie bisher bis spätestens 30.11. des Jahres, für das der Antrag gestellt wird, möglich.
Neben der Eintragung des Faktors auf der Lohnsteuerkarte sind keine weiteren Freibeträge eintragungsfähig. Die ansonsten einzutragenden Freibeträge werden bereits im Rahmen der Faktorermittlung berücksichtigt.
Die Ehegatten haben zwingend, wie auch bei der Steuerklassenkombination III/V, eine Einkommensteuererklärung einzureichen.
Beispiel
Unter Berücksichtigung des oben dargestellten Beispiels ergibt sich folgender Faktor:
4.000 € / 4.608 € = 0,868
Der Faktor wird auf der Lohnsteuerkarte der Ehegatten jeweils neben der Steuerklasse IV vom Finanzamt eingetragen.
Der Arbeitgeber nimmt aufgrund des auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Faktors einen Lohnsteuerabzug in Höhe von 3.999 € (4.608 € x 0,868) vor. Die Lohnsteuer für beide Ehegatten beträgt demnach:
| LSt bei IV-Faktor / IV-Faktor |
Ehegatte A | 3.999 € |
Ehegatte B | 0 € |
Gesamt | 3.999 € |
ESt 2010 | 4.000 € |
Nachzahlung/Erstattung | 1 € |
Steuer-Tipp
Das neu eingeführte Faktorverfahren führt bei Arbeitnehmer-Ehegatten zu einem deutlich näher an der voraussichtlichen Einkommensteuerschuld liegenden Lohnsteuerabzug als dies bei den bisherigen Steuerklassenkombinationen der Fall war. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung ist daher - keine wesentlichen Änderungen bei den im Zeitpunkt der Antragstellung geschätzten Einnahmen vorausgesetzt - weder mit einer Nachzahlung noch mit einer Erstattung zu rechnen. Insbesondere im Vergleich zur bisherigen Steuerklassenkombination IV/IV verbleibt bei dieser Neuregelung unterjährig ein höheres Nettogehalt bei beiden Arbeitnehmern.
Das Nettogehalt hat wiederum Auswirkungen auf die Bemessung verschiedener Entgelt-/Lohnersatzleistungen (z.B. Arbeitslosengeld I und Elterngeld).
Auch im Vergleich mit der Steuerkassenkombination III/V kann das Faktorverfahren eine gute Alternative darstellen, da sich die Wahrscheinlichkeit auf eine Nachzahlung im Rahmen der Einkommensteuererklärung verringert.
Als Nachteil beim sog. Faktorverfahren muss allerdings erwähnt werden, dass der Arbeitgeber anhand des auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Faktors durch simple Mathematik das gesamte Einkommen der Ehegatten ermitteln kann.
Bei der Steuerklassenwahl ab 2010 sollten Ehegatten daher genau überlegen,
welches Ziel mit der Steuerklassenwahl erreicht werden soll (z.B. unterjährig
höheres Nettogehalt aber im Rahmen der Einkommensteuerverlangung eine evtl. Einkommensteuernachzahlung oder genauere Vorauszahlungen der Einkommensteuer durch das Faktorverfahren).
Gerne stehen wir Ihnen bei der für Sie optimalen Steuerklassenwahl beratend zur Seite.


