Steuertipps
Rechnungsangaben oder: Wie sichere ich den Vorsteuerabzug aus einer Eingangsrechnung?
Ausgangslage
Sind Sie Unternehmer, der umsatzsteuerpflichtige oder andere vorsteuerunschädliche Ausgangsumsätze tätigt? Falls ja, möchten Sie sicherlich den Vorsteuerabzug aus Ihren Eingangsrechnungen geltend machen. Dieser Vorsteuerabzug ist jedoch nur dann zulässig, wenn die Rechnung Ihres Lieferanten alle erforderlichen Rechnungsangaben enthält. Die nachfolgende Checkliste soll Ihnen die Überprüfung Ihrer Eingangsrechnungen erleichtern.
Checkliste
In einer Rechnung, aus der Sie den Vorsteuerabzug geltend machen wollen, müssen folgende Angaben enthalten sein:
- Vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers
- Vollständiger Name und vollständige Anschrift des Leistungsempfängers
- Richtige Steuernummer oder richtige deutsche UStIdNr. des Leistenden
- Ausstellungsdatum
- Rechnungsnummer
- Menge und Art der gelieferten Gegenstände bzw. Umfang und Art der sonstigen Leistung (branchenübliche Bezeichnung)
- Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung bzw. Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts
- Entgelt (Netto-Rechnungsbetrag)
- Hinweis auf im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts (z.B. Rabatt- oder Bonusvereinbarungen)
- Steuersatz und Steuerbetrag
- nicht zulässig bei steuerfreier Leistung
- nicht zulässig, wenn Sie als Leistungsempfänger die Steuer schulden, sog. Reverse-Charge Verfahren
- Bei innergemeinschaftlicher Lieferung: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UStIdNr.) des Leistenden und UStIdNr. des Leistungsempfängers
- Ab 01.01.2010: Bei steuerpflichtigen Grundregel-Dienstleistungen, die ein ausländischer Unternehmer gemäß § 3a Abs. 2 UStG im Inland ausführt: UStIdNr. des Leistenden und des Leistungsempfängers, § 14a Abs. 1 UStG
Hierzu zählen alle Dienstleistungen eines ausländischen Unternehmers an Sie als deutschen Unternehmer, mit Ausnahme von grundstücks-bezogenen Leistungen, Restaurationsdienstleistungen, Einräumung von Eintrittsberechtigungen, Personenbeförderung, kurzfristige Ver-mietung von Beförderungsmitteln, langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels durch Unternehmer im Drittland, bestimmte Leistungen, die im Drittland genutzt werden. - Bei einer Leistung, die dem Reverse-Charge Verfahren unterliegt, ist auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft hinzuweisen, § 14a Abs. 5 UStG.
Es gibt weitere besondere Rechnungsangaben in Sonderfällen, z.B. beim innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft.
Falls Sie Fragen zum Vorsteuerabzug aus Ihren Eingangsrechnungen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.


