Steuertipps
Rechtzeitiger Steuerklassenwechsel für höheres Elterngeld
Ausgangslage
Sie erwarten Nachwuchs und möchten die familienbezogenen Förderungen des Staates bestmöglich nutzen.
Bisherige Rechtslage
Bereits zum 01.01.2007 ist das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) in Kraft getreten. Darin regelt § 2 Abs. 1, dass Elterngeld in Höhe von 67 % des in den letzten zwölf Monaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlichen monatlichen Erwerbseinkommens bis zu einem Höchstbetrag von EUR 1.800 monatlich für volle Monate gezahlt wird, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt.
Bei der Ermittlung des maßgeblichen monatlichen Durchschnittseinkommens sind u.a. die darauf entfallenden Steuern abzuziehen.
Streitig war bislang noch die Frage, ob ein aus Anlass der bevorstehenden Geburt vorgenommener Wechsel der Lohnsteuerklasse zur Erhöhung des Nettoeinkommens rechtsmissbräuchlich sei.
Neue Rechtslage
Das Bundessozialgericht hat hierzu am 25. Juni 2009 zu zwei Fällen Stellung bezogen:
In dem einen Fall hatte die verheiratete Klägerin die Steuerklasse von IV auf III, in dem anderen von V auf III geändert. Das führte zu geringeren monatlichen Steuerabzügen vom Arbeitsentgelt der Klägerinnen. Gleichzeitig stiegen allerdings die von ihren Ehegatten (jetzt nach Steuerklasse V) entrichteten Einkommensteuerbeträge so stark an, dass sich auch die monatlichen Steuerzahlungen der Eheleute insgesamt deutlich erhöhten. Dieser Effekt wurde bei der späteren Steuerfestsetzung wieder ausgeglichen.
In beiden Fällen entschied das Bundessozialgericht zu Gunsten der Klägerinnen und hat damit bereits auf Landesebene entschiedene Urteile bestätigt:
Das Verhalten der Klägerinnen ist nicht als rechtsethisch verwerflich und damit rechtsmissbräuchlich anzusehen. Gemäß Einkommensteuergesetz war der Steuerklassenwechsel zulässig.
Eine entsprechende Berücksichtigung ist durch Vorschriften des Bundeselterngeld- und Erziehungszeitengesetzes (BEEG) weder ausgeschlossen noch beschränkt. Ein Missbrauchsvorwurf lässt sich demzufolge nicht hinreichend begründen.
Darüber hinaus gilt zu berücksichtigen. dass die Möglichkeit eines Steuerklassenwechsels bereits im Gesetzgebungsverfahren zum BEEG erörtert worden ist, ohne dass dabei von Rechtsmissbrauch die Rede war. Auch im Rahmen des Ersten Gesetzes zur Änderung des BEEG ist auf die Kodifizierung einer begrenzenden Regelung verzichtet worden.
Steuer-Tipp
Der während der Schwangerschaft veranlasste Wechsel der Lohnsteuerklasse ist bei der Bemessung des Elterngeldes zu berücksichtigen.
Um diese Förderung des Staates optimal zu nutzen, sollte die Änderung der Steuerklasse rechtzeitig vorgenommen werden.
Sollten Sie Fragen zur Berechnung und Antragstellung des Elterngeldes oder aber zu der Frage, welche Konsequenzen ein Steuerklassenwechsel bei Ihnen hervorruft, haben, stehen wir Ihnen jederzeit gerne beratend zur Seite.


