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Steuertipps

04/2011

Sachbezüge bringen für den Arbeitnehmer mehr Nettolohn und sparen Sozialabgaben beim Arbeitgeber

Ausgangslage

Sachbezüge, die dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber gewährt werden, sind bis zu einer Freigrenze von 44 € monatlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Die 44-Euro-Freigrenze gilt nur für Sachbezüge nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG, d.h. für Sachbezüge, die nicht in Barlohn bestehen.

Bei der bislang restriktiven Handhabung der Sachbezüge durch Finanzverwaltung und Rechtsprechung wurden alle Sachbezüge als Barlohn eingestuft, bei denen auf den Gutscheinen neben der Bezeichnung der abzugebenden Ware oder Dienstleistung auch ein Geldbetrag angegeben war oder der Arbeitnehmer unmittelbar mit Dritten in Vertrags- und Leistungsbeziehungen getreten ist und der Arbeitgeber hierfür die Kosten erstattet hat. Daher war die lohnsteuer- und sozialversicherungsfreie Behandlung von Sachbezügen im Zusammenhang mit der Ausstellung von Gutscheinen bisher mit erheblichen Haftungsrisiken für den Arbeitgeber verbunden.

Geänderte BFH-Rechtsprechung

Mit neuerer Rechtsprechung (Urteile vom 11.11.2010) hat der Bundesfinanzhof nun zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Tankkarten, Tankgutscheinen und Geschenkgutscheinen entschieden, dass ein lohnsteuer- und sozialversicherungsfreier Sachbezug vorliegt, sobald der Arbeitnehmer aufgrund einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung ausschließlich das Recht auf den Bezug der Warenleistung hat und nicht das Recht, stattdessen eine Geldleistung in Höhe des Gegenwerts der Warenleistung zu beanspruchen. Dagegen ist die Art und Weise der Erfüllung des Anspruchs auf den Vorteil – bei der ggf. auch eine Dritter eingeschaltet werden kann – unerheblich. Der BFH misst daher – entgegen der bisher von der Finanzverwaltung vertretenen Auffassung – dem Umstand, ob der Arbeitnehmer die Sache unmittelbar vom Arbeitgeber bezieht oder ob der Arbeitnehmer die Sache von einem Dritten auf Kosten des Arbeitgebers bezieht, keine Bedeutung bei. Was dies künftig für die Frage, ob Barlohn oder Sachlohn vorliegt, bedeutet, zeigen die folgenden Sachverhalte, die vom BFH als lohnsteuer- und sozialversicherungsfreie Sachbezüge angesehen wurden:

1.   Tanken gegen Vorlage einer elektronischen Tankkarte

Der Arbeitgeber räumt den Arbeitnehmern das Recht ein, bei einer Vertragstankstelle auf seine Kosten gegen Vorlage einer elektronischen Karte Kraftstoff bis zu einem monatlichen Höchstbetrag von 44 € zu tanken. Die Rechnung der Tankstelle wird vom Arbeitgeber beglichen.

2.   Tanken mit nachfolgender Kostenerstattung

Der Arbeitgeber überlässt den Arbeitnehmern monatlich  Benzingutscheine, mit denen an einer beliebigen Tankstelle bis zum Höchstbetrag von 44 € getankt werden kann. Die Arbeitnehmer tanken und bezahlen jeweils selbst an der Tankstelle. Anschließend erstattet der Arbeitgeber den Arbeitnehmern den an der Tankstelle bezahlten Betrag.

3.   Geschenkgutschein mit in Euro lautendem Höchstbetrag

Der Arbeitgeber überlässt den Arbeitnehmern einen bei einer Warenhauskette einlösbaren Gutschein über einen in Euro lautenden Höchstbetrag für den Bezug einer Sache aus deren Warensortiment. Die Rechnung der Warenhauskette wird vom Arbeitgeber beglichen.

4.   Beliebiger Gutschein-, Waren- oder Dienstleistungsbezug nach Wunsch des Arbeitnehmers im Wert von maximal 44 €

Der  Arbeitgeber  gewährt  aufgrund  des  Arbeitsvertrages seinen Arbeitnehmern einen regelmäßigen Gutschein-, Waren-  oder Dienstleistungsbezug nach Wunsch des Arbeitnehmers im Wert von maximal 44 €. Die Arbeitnehmer erhalten eine entsprechend limitierte Kundenkarte des jeweiligen Dienstleisters für den Bezug der Waren. Die monatliche Rechnung des jeweiligen Dienstleisters wird vom Arbeitgeber beglichen.

Steuer-Tipp

Wie die Entscheidungen des BFH zeigen, hat sich der Gestaltungsraum für die Zuwendung von nicht in Geld bestehenden Einnahmen deutlich erweitert. Überlässt ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern monatlich einen Gutschein für den Bezug einer Sache oder Dienstleistung bis 44 €, lassen sich hierdurch Lohnsteuer und Sozialabgaben einsparen. Aufs Jahr hochgerechnet, lassen sich dadurch bis zu 528 € steuerfrei zuwenden.

Zu beachten ist allerdings, dass es sich bei dem mtl. Betrag von 44 € um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handelt, d.h. wenn die Grenze von 44 € durch Einbeziehung weiterer Sachbezüge überschritten wird, werden sämtliche Sachbezüge steuer- und sozialversicherungspflichtig.