Steuertipps
Sicherung des Vorsteuerabzugs
Um keine Probleme beim Vorsteuerabzug zu bekommen, müssen die Eingangsrechnungen jedoch den Anforderungen des Umsatzsteuergesetzes, der Sichtweise der Finanzverwaltung und der BFH Rechtsprechung genügen.
Ausgangslage
Unternehmer, welche umsatzsteuerpflichtige Ausgangsumsätze tätigen, sind grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtig.
Um keine Probleme beim Vorsteuerabzug zu bekommen, müssen die Eingangsrechnungen jedoch den Anforderungen des Umsatzsteuergesetzes, der Sichtweise der Finanzverwaltung und der BFH Rechtsprechung genügen. Erst mit Datum vom 08.10.2008 hat der BFH in einem aktuellen Urteil entschieden, dass gerade die Leistungsbeschreibung in der Eingangsrechnung hinreichend konkretisiert sein muss, damit ein Vorsteuerabzug nicht versagt wird. Wir möchten dieses Urteil zum Anlass nehmen, Ihnen nochmals die grundsätzlichen Tatbestandsvoraussetzungen für einen Vorsteuerabzug aufzuzeigen.
Die nachstehende Auflistung soll Ihnen helfen, die bei Ihnen eingehenden Eingangsrechnungen und die von Ihnen erstellten Ausgangsrechnungen auf die Anforderungen hinsichtlich des Vorsteuerabzugs zu überprüfen.
Voraussetzungen Vorsteuerabzug
Das Umsatzsteuergesetz knüpft den Vorsteuerabzug durch § 14 Abs. 4 UStG grundsätzlich an nachfolgende Rechnungs-Voraussetzungen, die im einzelnen kumulativ erfüllt seien müssen:
- Vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers
- Steuernummer oder deutsche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistenden
- Ausstellungsdatum
- Fortlaufende Rechnungsnummer (innerhalb von 10 Jahren ist diese nur 1 mal zu vergeben, daher sollte eine Jahreskennung mit einbezogen werden)
- Menge und Art der gelieferten Gegenstände bzw. Umfang und Art der sonstigen Leistung (konkrete Leistungsbeschreibung)
- Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung bzw. Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts, oder Teil des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt
- Das nach Steuersätzen und den einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt (Netto-Rechnungsbetrag)
- Die im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern nicht bereits im Entgelt berücksichtigt
- Den Steuersatz und den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag
- Im Fall der Steuerbefreiung den Hinweis darauf, dass eine Steuerbefreiung greift
- In den Fällen der Werklieferung oder Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück: Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers
- Bei Leistungen, die dem Reverse-Charge-Verfahren gem. § 13 b UStG unterliegen, ist auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft hinzuweisen.
Die Leistungsbeschreibung
In dem zuvor erwähnten BFH-Urteil musste der BFH entscheiden, ob bei einer Eingangsrechung die Leistungsbeschreibung „technische Beratung und Kontrolle im Jahr 1996“ den Anforderungen eines Vorsteuerabzugs genügt.
Der BFH entschied, dass die Leistungsbeschreibung nicht hinreichend konkretisiert sei und versagte daher den Vorsteuerabzug.
Durch dieses Urteil wird deutlich, dass eine allgemeine Leistungsbeschreibung für einen Vorsteuerabzug nicht ausreichend ist. Die Rechnung muss hinsichtlich der Leistungserbringung konkretisiert sein bzw. auf Geschäftsunterlagen verweisen aus denen die konkrete Art der Leistung hervorgeht. Dies können bspw. Beratungs-, Dienstleistungs- oder auch Mietverträge sein.
Fazit
Die Finanzverwaltung wird das aktuelle BFH-Urteil zum Anlass nehmen, die Eingangsrechnungen besonders genau zuprüfen. Wir raten Ihnen daher, sicher zustellen, dass die Eingangsrechnungen und die von Ihnen ausgestellten Ausgangsrechnungen die aufgeführten Voraussetzungen erfüllen.
Sofern Ihr Lieferant eine Rechnung falsch ausgestellt hat, haben Sie einen Anspruch auf Korrektur dieser Rechnung. Es kann nach Ablauf eines gewissen Zeitraumes aber schwierig sein, eine entsprechende Korrektur vom damals leistendem Unternehmer zu erhalten.
Aus diesem Grund raten wir Ihnen fehlerhafte Rechnungen direkt an den leistenden Unternehmer mit der Bitte um Korrektur zurückzusenden. Zumindest die Zahlung der Umsatzsteuer sollte dann erst bei Erhalt der ordnungsgemäßen Rechnung erfolgen.
Beitrag aus dem Newsletter 02/2009 | » Newsletter als PDF herunterladen


