Steuertipps
Steuerabzugsmöglichkeiten bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen im Privathaushalt
Ausgangslage
Seit dem 01.01.2003 sind haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen in einem inländischen Privathaushalt bis zu gewissen Höchstbeträgen direkt von der tariflichen Einkommensteuer abziehbar.
Rechtslage bis 31.12.2008
Bis zum 31.12.2008 war für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis (Minijob) in einem Privathaushalt ein Steuerabzug von 10 %, höchstens jährlich Euro 510,00 möglich. Für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse betrug der Steuerabzug 12 %, höchstens jährlich Euro 2.400,00. Haushaltsnahe Dienstleistungen waren in Höhe von 20 %, höchstens jährlich Euro 600,00 von der Steuerschuld abziehbar. Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen betrug der Steuerabzug ebenfalls 20 %, höchstens jährlich Euro 600,00.
Rechtslage ab 1. Januar 2009
Erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 ist der Abzug von Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen von der tariflichen Einkommensteuer wie folgt erhöht worden:
Für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis (Minijob) in einem Privathaushalt kann ein Steuerabzug von 20 %, höchstens jährlich Euro 510,00 erfolgen. Voraussetzung dafür ist, dass die gesetzlichen Pauschalabgaben an die Minijob-Zentrale entrichtet werden.
- Sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen, die keine Handwerkerleistungen sind, werden zusammengefasst. Der Steuerabzug beträgt 20 %, höchstens jährlich Euro 4.000,00. Dieser Steuerabzug kann auch für Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die durch die Unterbringung in einem Heim entstehen, in Anspruch genommen werden; jedoch nur, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt zu vergleichen sind.
- Für Handwerkerleistungen sind 20 % der Aufwendungen, höchstens jährlich Euro 1.200,00 von der Steuerschuld abzugsfähig.
Unser Tipp
Achten Sie bei Handwerkerrechnungen und Rechnungen für haushaltsnahe Dienstleistungen darauf, dass Arbeits-, Fahrt- und Materialkosten separat ausgewiesen sind, da nur die Arbeits- und Fahrtkosten begünstigt sind.
Bezahlen Sie solche Rechnungen nur per Überweisung auf das Konto des Leistungserbringers, da Barzahlungen unberücksichtigt bleiben. Nicht nur Hausbesitzer können für Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen die Steuerabzugsbeträge geltend machen, sondern auch Mieter und Angehörige einer Wohnungseigentumsgemeinschaft. Die entsprechenden Arbeiten müssen jedoch durch eine Bescheinigung des Vermieters oder Verwalters nachgewiesen werden.
Sind Sie in Deutschland nur beschränkt steuerpflichtig und befindet sich Ihr Wohnsitz in einem Land der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum, können Sie ab dem Veranlagungszeitraum 2008 alle vorgenannten Steuerermäßigungen auch in Anspruch nehmen.


