Steuertipps
Steuerliches Abzugsverbot für häusliches Arbeitszimmer ist teilweise verfassungswidrig
Ausgangslage
Die durch das Steueränderungsgesetz 2007 eingeführte Regelung, wonach Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch in Ausnahmefällen steuermindernd berücksichtigt werden konnten, wurde als teilweise verfassungswidrig beurteilt.
Derzeitige Rechtslage
Seit dem 01. Januar 2007 wurde ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich nur noch dann anerkannt, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellt.
Betriebsausgaben oder Werbungskosten für das häusliches Arbeitszimmer können daher lediglich abgesetzt werden, wenn dort „unter Berücksichtigung des Gesamtbildes der Verhältnisse und der Tätigkeitsmerkmale diejenigen Handlungen vorgenommen und Leistungen erbracht werden, die für die ausgeübte betriebliche oder berufliche Tätigkeit wesentlich und prägend sind.“
Hinsichtlich des Mittelpunktsbegriffs wird der Qualität, d.h. der inhaltlichen Bedeutung der Tätigkeit, Vorrang vor der Quantität, d.h. dem zeitlichen Umfang der Nutzung, eingeräumt.
In welchen Fällen die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer abzugsfähig sind, bleibt vielfach eine Einzelfallentscheidung.
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes
Mit Datum vom 06. Juli 2010 hat das Bundesverfassungsgericht nunmehr entschieden, dass § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG zumindest in den Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz verstößt, in denen der steuerliche Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann versagt wird, wenn dem Steuerpflichtigen für seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Anders beurteilt wurden hingegen die Fälle, in denen das häusliche Arbeitszimmer ausschließlich dem betrieblichen oder beruflichen Zweck dient und zu mehr als 50% der gesamten betrieblichen oder betrieblichen Tätigkeit genutzt wird. Hiergegen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Abzugsverbot.
Der Gesetzgeber wurde nunmehr verpflichtet, rückwirkend zum 01. Januar 2007 eine Neuregelung zu erlassen, die den Verstoß gegen Art. 3 des Grundgesetzes beseitigt.
Über die genaue Ausgestaltung der Neuregelung kann derzeit nur spekuliert werden. Denkbar ist z.B. eine Wiedereinführung der bis zum 31.12.2006 geltenden, beschränkten Abzugsfähigkeit von Aufwendungen bis zu einer Höchstgrenze von EUR 1.250.
Profitieren werden von der Neuregelung in jedem Fall diejenigen, denen in ihrem Betrieb kein Arbeitszimmer zur Verfügung steht und die ihre betriebliche und berufliche Tätigkeit daher im häuslichen Arbeitszimmer ausüben. Zu diesem Personenkreis gehören insbesondere Lehrer, die im Klassenzimmer unterrichten und denen kein angemessener Arbeitsplatz in der Schule zur Verfügung steht.
Bis zur endgültigen Verabschiedung der geforderten Neuregelung sind die Finanzämter angewiesen, sämtliche betroffene Steuerbescheide mit dem Vorläufigkeitsvermerk zu versehen, so dass der Steuerpflichtige keinen Einspruch einlegen muss und eine spätere Änderung von Amts wegen erfolgen kann.
Unser Tipp
Aufgrund der Urteilsbegründung der Karlsruher Richter kann man vermuten, dass die neue Gesetzesfassung die steuerliche Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers daran knüpft, dass nachweislich kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Wir empfehlen daher, eine entsprechende schriftliche Bestätigung des Arbeitsgebers einzuholen.
Ferner ist folgendes zu beachten:
Sollten Sie Ihre Steuerklärungen 2007 ff. noch nicht eingereicht haben und stand Ihnen im Veranlagungsjahr für die Ausübung Ihrer betrieblichen und beruflichen Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz als das häusliche Arbeitszimmer zur Verfügung, so sollten Sie sämtliche Kosten des häuslichen Arbeitszimmers als Betriebsausgaben oder Werbungskosten deklarieren.
Sollten Sie im Rahmen Ihrer Steuerklärungen 2007 ff. bereits Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht haben, da Ihnen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand, und ist die Veranlagung für das entsprechende Jahr bereits erfolgt, so ist zu überprüfen, ob die entsprechenden Steuerbescheide bereits bestandskräftig sind. Dies ist der Fall, wenn die Bescheide weder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen noch mit dem Vorläufigkeitsvermerk versehen sind und die Einspruchsfrist bereits abgelaufen ist.
Grundsätzlich sind die Finanzämter dazu aufgefordert, sämtliche betroffene Veranlagungen vorläufig durchzuführen. Wichtig ist die Prüfung der Bestandskraft daher vor allem bei bereits ergangenen Bescheiden. Ist die Bestandskraft noch nicht eingetreten, so ist ein Antrag auf Änderung oder ein Einspruch noch möglich.


