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Steuertipps

05/2011

Steuerminimierung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem Firmenwagen

Ausgangslage

Nutzt ein Arbeitnehmer den ihm zur Verfügung gestellten Dienstwagen auch für private Zwecke, so erhält er von seinem Arbeitgeber einen geldwerten Vorteil, welcher der Lohn- und Einkommensteuer zu unterwerfen ist. Dabei bietet der Gesetzgeber die Möglichkeit, die Höhe des geldwerten Vorteils nach der sog. 1-%-Regelung zu ermitteln. 

Kann der Arbeitnehmer den Dienstwagen auch für seine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen, so erhöht sich sein geldwerter Vorteil (§ 8 Abs. 2 S. 3 EStG).

Bisherige Rechtslage

Bisher betrug der Erhöhungsbetrag pauschal 0,03 % des Dienstwagen-Bruttolistenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und wurde für jeden Kalendermonat angesetzt, in dem der Arbeitnehmer die Nutzungsmöglichkeit hat.

Schon mehrfach hatten sich die Richter des BFH bei der Berechnung des Erhöhungsbetrages gegen die pauschale Ermittlungsmethode (die schon bei reiner Nutzungsmöglichkeit greift!) ausgesprochen und nur die tatsächlich durchgeführten Fahrten berücksichtigt. Dabei berechneten sie den Zuschlag für die einzelnen Fahrten mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer. 

Bislang wendete die Finanzverwaltung die Urteile des BFH jedoch nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus an, sondern reagierte nur mit einem entsprechenden Nichtanwendungserlass.

Neue Rechtslage

Mit BMF-Schreiben vom 01.04.2011 (IV C 5 – S 2334/08/10010) gibt das Bundesfinanzministerium nunmehr grünes Licht für die günstigere Besteuerung. Die Finanzämter wenden die BFH-Rechtsprechung in allen offenen Fällen an.

Dabei ist eine Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten jedoch nur unter den nachfolgenden Voraussetzungen im Lohnsteuerabzugs- bzw. im Einkommensteuerveranlagungsverfahren zulässig:

I.  LoSt-Abzugsverfahren

Zunächst ist anzumerken, dass der Arbeitgeber nicht zur Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten verpflichtet ist. Sofern gewünscht, kann er weiterhin die 0,03%-Regelung anwenden.

Grundsätzlich wird der Arbeitgeber das Wahlrecht jedoch in Abstimmung mit seinem Arbeitnehmer ausüben. Dabei muss er für jedes Kalenderjahr einheitlich festlegen, ob eine pauschale Bewertung der Fahrten oder eine Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten erfolgen soll.

Die einmal gewählte Methode darf unterjährig grundsätzlich nicht gewechselt werden. Einen Ausnahmefall stellt das Kalenderjahr 2011 dar:

Hat der Arbeitgeber bisher im Lohnsteuerabzugsverfahren 2011 die 0,03%-Methode angewandt, so kann er während des Kalenderjahres 2011 zur Anwendung der 0,02%-Methode übergehen. Die Methode darf während des Kalenderjahres 2011 jedoch nicht erneut gewechselt werden.

Bei Anwendung der Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte muss der Arbeitgeber zudem beachten, dass er eine jahresbezogene Begrenzung auf insgesamt 180 Fahrten vorzunehmen hat. Eine monatliche Begrenzung auf 15 Fahrten ist ausgeschlossen.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer nutzt seinen Firmenwagen wie folgt für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte:

•    Januar bis Juni: an jeweils 14 Tagen
•    Juli bis November: an jeweils 19 Tagen
•    Dezember: an 4 Tagen

In den Monaten Januar bis Juni hat der Arbeitgeber für Zwecke der Einzelbewertung jeweils 14 Tage zugrunde zu legen, in den Monaten Juli bis November jeweils 19 Tage. Wegen der jahresbezogenen Begrenzung auf 180 Fahrten ist im Dezember nur ein Tag anzusetzen. Damit ergeben sich für die Einzelbewertung folgende Prozentsätze:

•    Januar bis Juni: 0,028 % (14 Fahrten x 0,002 %)

•    Juli bis November: 0,038 % (19 Fahrten x 0,002 %)
•    Dezember: 0,002 % (1 Fahrt x 0,002 %)

Bestehen seitens des Arbeitgebers keine Einwände gegen die Einzelbewertung, so muss der Arbeitnehmer kalendermonatlich schriftlich erklären, an welchen Tagen (mit Datumsangabe) er das Firmenfahrzeug tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte genutzt hat – eine bloße Angabe der Tagesanzahl reicht nicht aus. Diese Erklärungen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren.

II.  ESt-Veranlagungsverfahren

Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer ist der Arbeitnehmer nicht an die für die Erhebung der Lohnsteuer gewählte Methode gebunden und kann einheitlich für alle ihm überlassenen betrieblichen Fahrzeuge  für das gesamte Kalenderjahr wechseln.

Steuer-Tipp

Die BFH-Rechtsprechung eröffnet ein neues Steuersparmodell, das jetzt auch von der Finanzverwaltung anerkannt wird.

Interessant ist das Modell insbesondere für diejenigen Arbeitnehmer die mit ihrem Dienstwagen regelmäßig an weniger als 15 Tagen monatlich zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pendeln.

Für wen dies zutrifft und wer  dies kalendertaggenau dokumentiert, dessen Mühe wird bezahlt: die Einkommensteuerlast kann sich leicht um ein paar hundert Euro pro Jahr mindern.

Hierzu folgendes Beispiel:

Ein Arbeitnehmer nutzt seinen Firmenwagen für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte an 2 Tagen pro Woche.
Die einfache Entfernung beträgt 60 km.
Der Bruttolistenpreis des Firmenwagens beträgt € 40.000,00.

Je nachdem wie die Fahrten bewertet werden, beträgt der monatliche geldwerte Vorteil

a) bei pauschaler Bewertung der Fahrten:
0,03% von
€ 40.000,00 x 60 km =           € 720,00

b) bei Einzelbewertung der tats. Fahrten:
0,016% (8 Fahrten x 0,002%) von
€ 40.000,00 x 60 km =           € 384,00

Es ergibt sich eine Minderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage um monatlich € 336,00.

Eine Abwandlung des Beispiels zeigt:

Steuert der Arbeitnehmer seine Arbeitsstätte regelmäßig an genau 15 Tagen pro Monat mit dem Firmenwagen an, so ergibt sich grundsätzlich kein Steuervorteil.

Der monatliche geldwerte Vorteil beträgt

a) bei pauschaler Bewertung der Fahrten:
0,03% von
€ 40.000,00 x 60 km =           € 720,00

b) bei Einzelbewertung der tats. Fahrten:
0,03% (15 Fahrten x 0,002%) von
€ 40.000,00 x 60 km =           € 720,00

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