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Verlustverrechnung: Konsequenzen nach der Einführung der Abgeltungssteuer
Durch das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 wurde die Abgeltungssteuer für im Privatvermögen erzielte Kapitaleinkünfte eingeführt, die ab dem 01.01.2009 gilt. Neu geregelt wurde auch die bisherige einjährige Spekulationsfrist für die Veräußerung von Kapitalanlagen.
Ausgangslage
Sie haben im Jahre 2008 durch eine Veräußerung von Kapitalanlagen innerhalb von einem Jahr einen Veräußerungsverlust erlitten bzw. haben Kapitalanlagen im Jahre 2008 angeschafft, die Sie innerhalb eines Jahres im Jahre 2009 mit einem Verlust veräußern.
Auch künftig sind Sie sowohl an zinsträchtigen Kapitalanlagen als auch an der Realisierung von Kurssteigerungen bei Aktien bzw. anderen Wertpapieren interessiert und möchten die hierbei anfallenden Steuerbelastungen minimieren.
Rechtslage
Durch das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 wurde die Abgeltungssteuer für im Privatvermögen erzielte Kapitaleinkünfte eingeführt, die ab dem 01.01.2009 gilt. Neu geregelt wurde auch die bisherige einjährige Spekulationsfrist für die Veräußerung von Kapitalanlagen.
In der Vergangenheit waren Veräußerungsgewinne bei privaten Kapitalanlagen nur steuerpflichtig, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr betrug (Spekulationsfrist). Ferner unterlagen diese Veräußerungsgewinne dem individuellen Einkommensteuersatz und wurden wegen des Halbeinkünfteverfahrens nur zur Hälfte der Einkommensteuer unterworfen.
Nach dem Unternehmenssteuerreformgesetz ist ab dem 01.01.2009 sowohl die einjährige Behaltefrist für Wertpapiere und Anteile an Kapitalgesellschaften entfallen als auch das Halbeinkünfteverfahren, d.h. entsprechende Veräußerungsgewinne werden unabhängig von der Haltedauer beim Anleger besteuert und ebenso wie Zinserträge dem einheitlichen Steuerabzug von 25 % unterworfen (Ausnahme: Bei Antrag Einbeziehung in die Einkommensteuerveranlagung).
Die Veräußerungsgewinne unterliegen nur dann der 25 %-igen Abgeltungssteuer, wenn es sich um im Privatvermögen gehaltene Beteiligungen von weniger als 1 % handelt (sonst ggf. Fall von § 17 EStG).
Die Neuregelung hinsichtlich der Abgeltungssteuer und der entfallenden Behaltefrist wird nur auf nach dem 31.12.2008 erworbene Kapitalanlagen angewendet („Neufälle“); d.h., vor dem 01.01.2009 angeschaffte Kapitalanlagen können wie bisher nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist steuerfrei veräußert werden (Bestandsschutz) und unterliegen bei Unterschreiten der einjährigen Spekulationsfrist noch dem bisherigen Halbeinkünfteverfahren.
Die Neureglung, dass Veräußerungsgewinne bzw. Veräußerungsverluste von Aktien oder anderen Anteilen an Körperschaften unter § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG fallen, ist also erstmals auf Gewinne bzw. Verluste aus der Veräußerung von Anteilen anwendbar, die nach dem 31.12.2008 erworben wurden (§ 52a Abs. 10 Satz 1 EStG).
Für vor dem 01.01.2009 erworbene Anteile bleibt die bisherige Rechtslage erhalten, d.h. insbesondere die Anwendung der Jahresfrist (§ 52a Abs. 11 Satz 4 EStG).
I. Die neue Verlustverrechnungsbeschränkung (§ 20 Abs. 6 EStG)
Da für Kapitalvermögen ein gesonderter Steuertarif von 25 % ab dem 01.01.2009 gilt, sind Verluste aus Kapitalvermögen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechenbar. Eine Verlustverrechnung im lfd. Jahr oder im Rahmen eines Verlustvortrages ist grundsätzlich nur innerhalb der Einkunftsart (Kapitalvermögen) möglich; ein Verlustrücktrag ist nicht vorgesehen.
Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens wurde sogar innerhalb der Einkunftsart „Kapitalvermögen“ eine Differenzierung vorgenommen. Der Abzug von Verlusten aus Aktienverkäufen ist auf Gewinne aus Aktienverkäufen beschränkt worden (§ 20 Abs. 6 neuer Satz 5 EStG).
Diese eingeschränkte Verlustverrechnung gilt lediglich für Veräußerungsgeschäfte mit Aktien, die nach dem 31.12.2008 angeschafft wurden, nicht jedoch für Verluste aus anderen Finanzmarktprodukten, wie Zertifikaten, Termingeschäften oder Investmentanteilen.
Diese Verschärfung der Verlustverrechnung wird damit begründet, dass dem Fiskus anderenfalls nach Kursstürzen an den Aktienmärkten erhebliche Mindereinnahmen drohen könnten, wenn diese Verluste mit Zinsen, Dividenden oder anderen positiven Kapitaleinkünften verrechnet werden könnten.
Umgekehrt ist die Verrechnung „normaler Verluste“ (also z.B. aus Zertifikaten oder Investmentanteilen) mit Zinsen, Dividenden und anderen positiven Kapitaleinkünften, natürlich auch mit Aktiengewinnen, möglich.
Diese eingeschränkte Verlustverrechnungsbeschränkung haben die Kreditinstitute bereits beim Steuerabzug zu berücksichtigen (§ 43a Abs. 3 Satz 2 EStG). Hieraus folgt, dass zwei Verlustverrechnungstöpfe geführt werden müssen, was die Verlustverrechnung auf der Ebene der Kreditinstitute natürlich weiter verkompliziert.
Als Folgeänderung wirkt sich der Sparerpauschbetrag in Höhe von 801,00 € bzw. bei Ehegatten in Höhe von 1.602,00 € voll umfänglich bei den verrechenbaren Kapitalerträgen aus (§ 20 Abs. 9 Satz 4 EStG).
Beispiel:
Zinseinkünfte 900,00 €
Verluste aus Aktienverkäufen ./. 700,00 €
Der Sparerpauschbetrag in Höhe von 801,00 € ist in voller Höhe bei den Zinseinkünften anzusetzen, weil die Verluste aus den Aktienverkäufen nicht verrechnet werden dürfen.
II. Altverluste
Für Altverluste aus Veräußerungen von Wertpapieren, die noch als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 EStG a.F. erzielt wurden, sind Sonderregelungen vorgesehen.
Diese Altverluste können noch bis zum Jahre 2013 sowohl mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften (also z.B. dem Gewinn einer Veräußerung eines privaten Grundstücks innerhalb von 10 Jahren) als auch mit Erträgen im Sinne des § 20 Abs. 2 EStG (d.h. mit Veräußerungsgewinnen aus Kapitalanlagen) verrechnet werden (§ 23 Abs. 3 Sätze 9 und 10 i.V.m. § 52a Abs. 11 letzter Satz EStG).
Dagegen ist eine Verrechnung mit lfd. Erträgen im Sinne des § 20 Abs. 1 EStG, wie Zinsen oder Dividenden, nicht möglich.
Die beschriebene eingeschränkte Verlustverrechnung von Aktienverlusten nach § 20 Abs. 6 neuer Satz 5 EStG gilt nicht für die „Altverluste“. Diese können somit auch weiterhin bis Ende 2013 mit Veräußerungsgewinnen aus allen Kapitalanlagen (z.B. aus Zertifikaten, Termingeschäften, Investmentanteilen) verrechnet werden.
Dies führt zu dem aberwitzigen Ergebnis, dass „Neuverluste“ aus der Veräußerung von Zertifikaten, Termingeschäften oder Investmentanteilen unbeschränkt verrechenbar sind, auch mit Zinsen und Dividenden, während „Altverluste“ aus der Veräußerung von Zertifikaten, Termingeschäften oder Investmentanteilen nur beschränkt bis zum Jahre 2013 verrechenbar sind und nicht mit Zinsen oder Dividenden.
„Neuverluste“ aus der Veräußerung von Aktien können zwar unbeschränkt verrechnet werden, allerdings nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen. „Altverluste“ aus der Veräußerung von Aktien können dagegen nur zeitlich beschränkt bis zum Jahre 2013 verrechnet werden, zwar nicht mit Zinsen oder Dividenden, aber mit Gewinnen aus Aktienverkäufen, darüber hinaus aber auch mit Gewinnen aus Zertifikaten, Termingeschäften oder Investmentanteilen.
Die Verrechnung der „Altverluste“ ist nur über die Einkommensteuerveranlagung, also nicht bereits beim Steuerabzug durch das Kreditinstitut, und nur in Höhe des positiven Saldos, der sich nach der – bereits im Steuerabzugsverfahren durchgeführten – Verrechnung mit „Neuverlusten“ ergibt, möglich (§ 20 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 43a Abs. 3 EStG).
Ab 2014 verbleibende „Altverluste“ können nur noch mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 n.F. (z.B. Verkauf privater Immobilien innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist bzw. von Fremdwährungsguthaben innerhalb der 1-jährigen Spekulationsfrist) verrechnet werden, ein Ausgleich mit Wertpapierveräußerungsgewinnen im Sinne des § 20 Abs. 2 EStG n.F., die im Zeitalter der Abgeltungssteuer Einkünfte aus Kapitalvermögen darstellen, kommen dann nicht mehr in Betracht.
III. Verlustverrechnungsschema
Die Verlustverrechnung bei Kapitaleinkünften läuft also nach folgendem Schema ab:
- Zunächst erfolgt eine Verrechnung im Rahmen des § 43a Abs. 3 EStG (Verlustverrechnungstopf Bank)
- Die verbleibenden positiven Einkünfte aus Kapitalvermögen können mit den sog. Altverlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften bis 2013 verrechnet werden, wenn die jeweiligen Anschaffungen vor dem 01.01.2009 stattgefunden haben und es sich bei den positiven Einkünften aus Kapitalvermögen um solche nach § 20 Abs. 2 EStG handelt. Verbleibende positive Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen sind also nach der Verrechnung gem. § 43a Abs. 3 EStG zunächst mit Altverlusten zu verrechnen (§ 23 Abs. 3 Satz 9, 10 EStG).
- Verbleibende positive Einkünfte werden sodann mit Verlusten aus Kapitalvermögen des gleichen Veranlagungszeitraumes verrechnet (beispielsweise bei anderen Banken).
- Immer noch verbleibende positive Einkünfte werden sodann mit Verlusten aus Kapitalvermögen aus vorangegangenen Veranlagungszeiträumen verrechnet (Verlustvortrag: §§ 20 Abs. 6 Sätze 3 und 4, 10d Abs. 4 EStG).
- Nicht ausgeglichene Verluste werden vorgetragen (kein Verlustrücktrag)
Unser Tipp
Entscheidend ist also, dass Anleger mit „Altverlusten“ von 2009 bis 2013 verrechenbare Veräußerungsgewinne aus Kapitalanlagen erzielen. Als Veräußerung gilt dabei auch die Einlösung von Wertpapieren (§ 20 Abs. 2 Satz 2 EStG). Daher bietet sich der Kauf von Zero-Bonds (Null-Coupon-Anleihen) oder abgezinsten Sparbriefen an, die in den Jahren 2009 bis 2013 veräußert oder eingelöst werden.
Das BMF-Schreiben vom 14.12.2007 (Geschäftszeichen IV B 8-S 2000/07/0001) bestätigt, dass die Einlösung von Zero-Bonds und anderen in § 20 Abs. 2 Nr. 4a EStG a.F. genannten Auf- und Abzinsungspapieren auch beim Ersterwerber unter § 20 Abs. 2 EStG n.F. fällt. Danach gilt die Einlösung und Rückzahlung als Veräußerung; eine Unterscheidung zwischen Ersterwerber und Zweiterwerber macht das Gesetz dabei nicht.
Beitrag aus dem Newsletter 05/2009 | » Newsletter als PDF herunterladen


